#separator:Tab #html:true #tags column:3 #columns:Vorderseite Rückseite Tags STOR-01-001 | Modul 01 | Definition

Was ist das Grundgesetz? "Das Grundgesetz ist die Verfassung des Bundes. Es legt grundlegende Staatsentscheidungen, Zuständigkeiten und Grenzen staatlicher Gewalt fest. Einfache Gesetze müssen mit ihm vereinbar sein; politische Zweckmäßigkeit ersetzt keine verfassungsrechtliche Befugnis.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Definition STOR-01-002 | Modul 01 | Definition

Was ist ein formelles Gesetz? "Eine vom zuständigen Gesetzgeber im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassene Regelung. „Formell“ betrifft Entstehung und Urheber. Ein formelles Gesetz kann zugleich materielle, allgemein verbindliche Regeln enthalten.

Art. 76–82 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Definition STOR-01-003 | Modul 01 | Abgrenzung

Was unterscheidet Gesetz und Rechtsverordnung? "Ein formelles Gesetz wird parlamentarisch erlassen. Eine Rechtsverordnung stammt von der Exekutive und benötigt eine gesetzliche Ermächtigung. Dass beide allgemein verbindlich regeln, beseitigt den Unterschied ihrer Entstehung nicht.

Art. 80 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Abgrenzung STOR-01-004 | Modul 01 | Definition

Was ist ein Verfassungsorgan? "Eine Einrichtung, deren Stellung und wesentliche Aufgaben durch die Verfassung bestimmt werden. Der Bundestag ist ein Organ, die einzelne Abgeordnete ein Mitglied. Organ und handelnde Person sind deshalb getrennt zu bestimmen.

Art. 38 ff. GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Definition STOR-01-005 | Modul 01 | Definition

Was bedeutet Kompetenz? "Kompetenz ist eine rechtlich zugewiesene Zuständigkeit. Unterscheide die Zuständigkeit des Bundes gegenüber den Ländern und die Zuständigkeit einzelner Organe innerhalb des Bundes. Ein Sachkompetenztitel ersetzt keine Organzuständigkeit.

Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Definition STOR-01-006 | Modul 01 | Prüfung

Wie beginnst du einen Staatsorganisationsfall? Bestimme Handelnden, konkrete Handlung, beanspruchte Befugnis und mögliche Verfassungsgrenze. Suche danach den passenden Maßstab. Erst diese Zuordnung ermöglicht eine begründete Bewertung; politische Zustimmung oder Ablehnung ist kein Ersatz. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Pruefung STOR-01-007 | Modul 01 | Prüfung

Was gehört zur formellen Verfassungsmäßigkeit? "Kompetenz, Verfahren und Form. Die Anforderungen hängen von der Handlungsform ab. Bei einem Bundesgesetz sind insbesondere Art. 70 ff., Art. 76–78 und Art. 82 GG relevant.

Art. 70–82 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Pruefung STOR-01-008 | Modul 01 | Abgrenzung

Was betrifft die materielle Verfassungsmäßigkeit? "Sie betrifft die Vereinbarkeit des Inhalts mit den einschlägigen Verfassungsmaßstäben. Formelle Rechtmäßigkeit betrifft dagegen Zuständigkeit, Verfahren und Form. Ein korrektes Verfahren heilt einen unzulässigen Inhalt ebenso wenig wie ein guter Inhalt einen Kompetenzfehler.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Abgrenzung STOR-01-009 | Modul 01 | Prüfung

Welche vier Schritte bilden den Gutachtenstil? Obersatz, rechtlicher Maßstab beziehungsweise Definition, Subsumtion und Ergebnis. Der Obersatz fragt konkret; der Maßstab nennt Anforderungen; die Subsumtion verknüpft Tatsachen und Anforderungen; das Ergebnis beantwortet die Frage. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Pruefung STOR-01-010 | Modul 01 | Definition

Was leistet die Subsumtion? Sie erklärt anhand konkreter Tatsachen, warum eine Voraussetzung erfüllt ist oder fehlt. Nur die Norm zu zitieren oder den Sachverhalt zu wiederholen genügt nicht. Die entscheidende Tatsache muss mit dem Maßstab verknüpft werden. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Definition STOR-01-011 | Modul 01 | Abgrenzung

Was unterscheidet Zulässigkeit und Begründetheit? Zulässigkeit betrifft die Voraussetzungen einer sachlichen gerichtlichen Entscheidung. Begründetheit beantwortet die Rechtsfrage nach dem jeweiligen Verfahrensmaßstab. Ein unzulässiger Antrag bestätigt die angegriffene Handlung nicht automatisch materiell. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Abgrenzung STOR-01-012 | Modul 01 | Prüfung

Welche Auslegungsargumente kannst du nutzen? Wortlaut, systematischen Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck. Sie begründen die Auslegung, ohne stets vier gleich lange Prüfungsteile zu verlangen. Eine gewünschte politische Wirkung darf die methodischen Grenzen nicht überspielen. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Pruefung STOR-01-013 | Modul 01 | Abgrenzung

Ist eine Koalition ein eigenes Verfassungsorgan? Nein. Sie ist ein politischer Zusammenschluss. Regierung, Parteien und Bundestagsfraktionen besitzen unterschiedliche rechtliche Stellungen. Eine Koalitionsabsprache ersetzt keine Entscheidung des nach der Verfassung zuständigen Organs. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Abgrenzung STOR-01-014 | Modul 01 | Prüfung

Was verlangt Art. 80 Abs. 1 GG? "Eine gesetzliche Ermächtigung für die Rechtsverordnung. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Exekutive darf sich keine allgemeinen Rechtsetzungsbefugnisse allein aus politischer Zweckmäßigkeit geben.

Art. 80 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Pruefung STOR-01-015 | Modul 01 | Abgrenzung

Verschafft Art. 31 GG dem Bund eine Kompetenz? "Nein. Art. 31 regelt grundsätzlich den Vorrang wirksamen Bundesrechts vor entgegenstehendem Landesrecht. Er erweitert nicht die bundesrechtliche Sachzuständigkeit. Ob der Bund überhaupt regeln darf, wird insbesondere nach Art. 70 ff. geprüft.

Art. 31 GG; Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Abgrenzung STOR-01-016 | Modul 01 | Prüfung

Wer besitzt grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz? "Die Länder, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Für eine Bundesregel brauchst du daher einen konkreten Kompetenzgrund. Bundesweite Bedeutung oder größere Finanzkraft genügt nicht.

Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Pruefung STOR-01-017 | Modul 01 | Fall

Darf die Bundesregierung ohne Gesetz allgemeine Schulfächer festlegen? "Im Skriptfall fehlen sowohl ein Bundeskompetenztitel als auch die Verordnungsermächtigung. Die Regelung scheitert deshalb an zwei selbstständigen Voraussetzungen. Bildungspolitische Bedeutung und finanzielle Stärke ersetzen keine von beiden.

Art. 70 Abs. 1 GG; Art. 80 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Fall STOR-01-018 | Modul 01 | Fall

Heilt ein formelles Bundesgesetz den Kompetenzfehler des Schulfalls? "Nein. Bei ordnungsgemäßem Erlass als formelles Gesetz entfällt zwar das Erfordernis einer Verordnungsermächtigung. Der fehlende Bundeskompetenztitel bleibt aber bestehen. Die Änderung der Handlungsform heilt keine fehlende Sachzuständigkeit.

Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Fall STOR-01-019 | Modul 01 | Abgrenzung

Welche Normen betreffen Organisation und Zuständigkeiten des BVerfG? "Art. 93 GG betrifft heute Stellung und Organisation. Die wesentlichen Verfahrenszuständigkeiten stehen in Art. 94 GG und werden im BVerfGG konkretisiert. Ältere Lernunterlagen mit anderen Art.-93-Zitaten müssen darauf geprüft werden.

Art. 93 GG; Art. 94 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_01 Abgrenzung STOR-02-001 | Modul 02 | Definition

Welche fünf Staatsstrukturprinzipien werden unterschieden? "Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat. Sie prägen die staatliche Grundordnung, insbesondere nach Art. 20 und Art. 28 Abs. 1 GG. Im Fall ist die jeweils betroffene Ausprägung konkret zu erklären.

Art. 20 GG; Art. 28 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-002 | Modul 02 | Definition

Was bedeutet Republik? "Das Republikprinzip schließt die Monarchie als Staatsform aus. Das Staatsoberhaupt gelangt nicht kraft erblichen Herrschaftsrechts ins Amt. Der Grundsatz betrifft die staatliche Herrschaftsform und ist von der demokratischen Willensbildung zu unterscheiden.

Art. 20 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-003 | Modul 02 | Definition

Was verlangt das Demokratieprinzip? "Staatliche Herrschaft muss auf das Volk zurückgeführt werden. Dazu gehören freie politische Willensbildung, regelmäßige Wahlen, politische Gleichheit und reale Chancen des Machtwechsels. Mehrheitsentscheidungen bleiben an die Verfassung gebunden.

Art. 20 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-004 | Modul 02 | Definition

Was bedeutet Bundesstaat? "Ein Gesamtstaat verbindet sich mit Gliedstaaten, die eigene Staatsgewalt besitzen. Die Länder sind daher keine bloßen Verwaltungsbezirke. Zuständigkeiten und Beteiligung werden durch das Grundgesetz verteilt und begrenzt.

Art. 20 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-005 | Modul 02 | Definition

Was verlangt das Sozialstaatsprinzip? "Der Staat muss soziale Sicherung und einen Ausgleich sozialer Gegensätze gestalten. Dabei besitzt der Gesetzgeber beträchtliche Spielräume. Ein bestimmter Geldbetrag oder ein unverändertes einzelnes Programm folgt daraus allein regelmäßig nicht.

Art. 20 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-006 | Modul 02 | Definition

Was bedeutet demokratische Legitimation? "Sie erklärt die Rückbindung verbindlicher staatlicher Entscheidungen an das Volk. Personelle Bestellung, gesetzliche Vorgaben, parlamentarische Verantwortlichkeit und Kontrolle können zusammen ein demokratisches Legitimationsniveau vermitteln.

Art. 20 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-007 | Modul 02 | Abgrenzung

Was unterscheidet personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation? "Personelle Legitimation betrifft die demokratisch rückgebundene Bestellung von Entscheidungsträgern. Sachlich-inhaltliche Legitimation entsteht insbesondere durch Gesetze, Weisungs- und Verantwortungszusammenhänge sowie Kontrolle. Nicht jeder Amtsträger muss unmittelbar gewählt sein.

Art. 20 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Abgrenzung STOR-02-008 | Modul 02 | Fall

Sind nicht gewählte Behördenbeschäftigte automatisch undemokratisch? "Nein. Ihre Entscheidungen können über demokratisch rückgebundene Amtsbesetzung, Gesetzesbindung und parlamentarisch verantwortete Leitung legitimiert sein. Entscheidend ist die konkrete Organisations- und Verantwortungsstruktur, nicht allein das Fehlen einer direkten Volkswahl.

Art. 20 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Fall STOR-02-009 | Modul 02 | Abgrenzung

Erlaubt Art. 20 Abs. 2 GG allgemeine Volksentscheide über jedes Bundesgesetz? "Nein. Die Erwähnung von Abstimmungen schafft kein vollständiges allgemeines Volksentscheidverfahren für jeden Gesetzesgegenstand. Erforderlich ist eine passende verfassungsrechtliche Grundlage mit den notwendigen Verfahrensregeln.

Art. 20 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Abgrenzung STOR-02-010 | Modul 02 | Definition

Was bedeutet Homogenität der Länderordnungen? "Art. 28 Abs. 1 GG verlangt die Übereinstimmung mit grundlegenden republikanischen, demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Prinzipien. Die Länder dürfen eigene Gestaltungen wählen; identische Landesverfassungen verlangt die Norm nicht.

Art. 28 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-011 | Modul 02 | Fall

Darf ein Land eine erbliche Monarchie einführen? "Nein. Eine erbliche monarchische Herrschaft widerspricht dem republikanischen Grundsatz, den Art. 28 Abs. 1 GG auch für die Länderordnung verlangt. Landesautonomie bedeutet keine Freiheit, die grundlegenden Strukturvorgaben zu beseitigen.

Art. 28 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Fall STOR-02-012 | Modul 02 | Abgrenzung

Was unterscheidet Staatsziel und konkreten Anspruch? "Ein Staatsziel gibt staatlicher Tätigkeit eine verbindliche Richtung, begründet aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme. Ein konkreter Anspruch benötigt einen entsprechenden rechtlichen Maßstab und erfüllte Voraussetzungen.

Art. 20a GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Abgrenzung STOR-02-013 | Modul 02 | Definition

Was bestimmt Art. 20a GG? "Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der dort bezeichneten Bindungen. Das Staatsziel beeinflusst Auslegung und Gestaltungsspielräume, ohne jede konkrete Schutzmaßnahme bereits festzulegen.

Art. 20a GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-014 | Modul 02 | Prüfung

Wie prüfst du ein Staatsstrukturprinzip im Fall? Benenne das betroffene Prinzip, erläutere seine für den Fall relevante Ausprägung und ordne die tatsächlichen Wirkungen der Regelung ein. Eine bloße Liste aller Prinzipien ohne Anwendung beantwortet die Rechtsfrage nicht. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Pruefung STOR-02-015 | Modul 02 | Definition

Was schützt die Ewigkeitsgarantie? "Die Gliederung des Bundes in Länder, ihre grundsätzliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung und die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Sie bindet auch verfassungsändernde Mehrheiten, schützt aber nicht jedes organisatorische Detail unverändert.

Art. 79 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Definition STOR-02-016 | Modul 02 | Abgrenzung

Ist die Zahl von vier Wahljahren als solche ewig geschützt? "Nein. Art. 79 Abs. 3 GG schützt den demokratischen Kern, nicht jede konkrete Periodenzahl. Eine Verlängerung ist nach ihrer Wirkung auf regelmäßige Legitimationserneuerung und reale Wechselmöglichkeiten zu beurteilen.

Art. 39 Abs. 1 GG; Art. 79 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Abgrenzung STOR-02-017 | Modul 02 | Fall

Kann ein einfaches Gesetz die Bundestagswahl auf zwanzig Jahre verschieben? "Nein. Es widerspricht bereits der vierjährigen Wahlperiode des Art. 39 Abs. 1 GG. Die Gesetzgebung ist an die Verfassung gebunden. Die erhebliche Entkopplung von regelmäßiger Neuwahl wirft zusätzlich ein demokratisches Strukturproblem auf.

Art. 39 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Fall STOR-02-018 | Modul 02 | Fall

Heilt eine Verfassungsänderung die zwanzigjährige Wahlperiode im Skriptfall? "Nein. Auch bei korrekter Textänderung und Mehrheiten wird die wirksame regelmäßige Erneuerung demokratischer Legitimation grundlegend beeinträchtigt. Eine so lange reguläre Wahlpause berührt den durch Art. 79 Abs. 3 geschützten demokratischen Kern.

Art. 20 Abs. 2 GG; Art. 79 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Fall STOR-02-019 | Modul 02 | Abgrenzung

Besitzt eine politische Minderheit automatisch ein Vetorecht? "Nein. Demokratische Opposition und wirksame Minderheitenrechte sind geschützt, aber konkrete Vetorechte und Quoren müssen aus der Verfassung folgen. Die Mehrheit entscheidet grundsätzlich innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeit und Grenzen.

Art. 20 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_02 Abgrenzung STOR-03-001 | Modul 03 | Definition

Was ist Gewaltenteilung? "Die Verteilung staatlicher Funktionen auf Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Sie begrenzt Macht und ermöglicht Kontrolle. Das Grundgesetz enthält dabei bewusst Verschränkungen, nicht vollständig voneinander abgeschottete Gewalten.

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-002 | Modul 03 | Fall

Darf eine Ministerin einem Gericht das Urteil vorschreiben? "Nein. Richter sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Eine politische Einzelweisung über das Ergebnis eines Rechtsstreits verletzt diese Unabhängigkeit. Verwaltungsinterne Weisungen sind anders einzuordnen.

Art. 97 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Fall STOR-03-003 | Modul 03 | Definition

Was ist der Vorrang des Gesetzes? "Staatliches Verwaltungshandeln darf geltendes Recht nicht verletzen. Der Vorrang ist eine negative Grenze: Bestehende gesetzliche Vorgaben dürfen nicht aus eigener Zweckmäßigkeit ignoriert werden.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-004 | Modul 03 | Definition

Was ist der Vorbehalt des Gesetzes? "Bestimmte staatliche Maßnahmen benötigen eine gesetzliche Grundlage. Bei wesentlichen Entscheidungen muss das Parlament die maßgeblichen Leitlinien selbst festlegen; ein pauschaler Verweis auf Verwaltungsermessen reicht nicht.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-005 | Modul 03 | Abgrenzung

Wie trennst du Vorrang und Vorbehalt? "Vorrang: Verstößt die Maßnahme gegen bestehendes Recht? Vorbehalt: Ist die erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden und ausreichend? Eine Maßnahme kann das eine Problem oder beide zugleich aufweisen.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Abgrenzung STOR-03-006 | Modul 03 | Definition

Was fordert die Wesentlichkeitstheorie? "Der parlamentarische Gesetzgeber muss wesentliche Entscheidungen selbst treffen. Umfang und Dichte seiner Vorgaben hängen unter anderem von Bedeutung und Eingriffsintensität ab. Nicht jedes organisatorische Detail muss im Parlamentsgesetz stehen.

Art. 20 Abs. 2 und 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-007 | Modul 03 | Definition

Was verlangt rechtsstaatliche Bestimmtheit? "Die Anforderungen einer Norm müssen für Betroffene und Anwender hinreichend erkennbar sein. Der notwendige Grad hängt von Regelungsbereich und Belastungsintensität ab. Auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht generell verboten.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-008 | Modul 03 | Definition

Was ist echte Rückwirkung? "Eine Regelung greift grundsätzlich nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein, insbesondere indem sie Rechtsfolgen für eine vergangene Zeit ändert. Sie ist grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen verlangen eine tragfähige konkrete Begründung.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-009 | Modul 03 | Definition

Was ist unechte Rückwirkung? "Die Regelung betrifft künftige Folgen eines gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts, obwohl zugrunde liegende Dispositionen bereits getroffen wurden. Sie ist nicht generell verboten; schutzwürdiges Vertrauen und Änderungsinteresse sind abzuwägen.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-010 | Modul 03 | Prüfung

Wie ordnest du eine Rückwirkung ein? Zeichne eine Zeitlinie mit Handlung, Abschluss des Sachverhalts, Verkündung und geänderter Rechtsfolge. Entscheidend ist, welche Rechtslage bereits abgeschlossen war und was das neue Gesetz verändert, nicht lediglich das Datum einer Zahlung. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Pruefung STOR-03-011 | Modul 03 | Abgrenzung

Friert Vertrauensschutz das Recht für immer ein? "Nein. Der Gesetzgeber darf Recht für die Zukunft ändern. Schutzwürdige Dispositionen können aber Übergangsregelungen oder Grenzen verlangen. Bloße Hoffnungen auf unveränderte künftige Programme besitzen regelmäßig geringeres Gewicht.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Abgrenzung STOR-03-012 | Modul 03 | Definition

Welche vier Schritte hat die Verhältnismäßigkeit? Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Jeder Schritt beantwortet eine andere Frage. Eine pauschale Interessenabwägung ersetzt insbesondere weder den Zweck noch die Suche nach gleich wirksamen milderen Mitteln. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-013 | Modul 03 | Definition

Was bedeutet Geeignetheit? Das Mittel kann den legitimen Zweck zumindest fördern. Vollständiger Erfolg oder eine Garantie ist nicht nötig. Eine Maßnahme ohne nachvollziehbaren Beitrag zur Zielerreichung ist ungeeignet. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-014 | Modul 03 | Definition

Was bedeutet Erforderlichkeit? Es steht kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Verfügung. Eine weniger belastende Alternative muss vergleichbar wirksam sein; ein bloß angenehmerer, aber deutlich schwächerer Vorschlag reicht nicht. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-015 | Modul 03 | Definition

Was bedeutet Angemessenheit? Die Belastung darf nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit des verfolgten Zwecks stehen. Zu gewichten sind unter anderem Intensität, Dauer, Wahrscheinlichkeit und Bedeutung der beeinträchtigten und geschützten Interessen. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Definition STOR-03-016 | Modul 03 | Abgrenzung

Heilt Verhältnismäßigkeit eine fehlende Zuständigkeit? "Nein. Kompetenz und weitere spezielle Verfassungsanforderungen bleiben selbstständige Voraussetzungen. Eine besonders sinnvolle oder schonende Regelung kann deshalb trotzdem kompetenzwidrig sein.

Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Abgrenzung STOR-03-017 | Modul 03 | Fall

Welche Rückwirkung hat die nachträgliche Rückforderung abgeschlossener Förderung? "Im Skriptfall wird ein rechtmäßig bewilligtes und vollständig abgeschlossenes Förderverhältnis rückwirkend entwertet. Die neue Rückzahlungspflicht verändert abgeschlossene Rechtsfolgen. Das ist echte Rückwirkung, nicht bloß eine Zukunftsregel.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Fall STOR-03-018 | Modul 03 | Fall

Reicht allgemeine Einsparung für die rückwirkende Förderentwertung? "Im Skriptfall nicht. Die bisherige Lage war klar, das Vertrauen schutzwürdig und ein Ausnahmegrund fehlte. Eine allgemeine Haushaltsersparnis genügt nicht, die grundsätzlich geschützte abgeschlossene Rechtslage nachträglich zu beseitigen.

Art. 20 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Fall STOR-03-019 | Modul 03 | Fall

Wie ist die Änderung nur künftig beginnender Förderprojekte einzuordnen? Im Skriptfall werden keine abgeschlossenen Rechtsfolgen verändert und es bestehen nur unverbindliche Zukunftsüberlegungen. Der Gesetzgeber darf das Programm grundsätzlich neu gestalten. Andere formelle und materielle Anforderungen bleiben gesondert zu prüfen. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_03 Fall STOR-04-001 | Modul 04 | Prüfung

Welche Wahlgrundsätze nennt Art. 38 Abs. 1 GG? "Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit. Ordne den konkreten Regelungseffekt dem jeweiligen Grundsatz zu. Mehrere Grundsätze können betroffen sein, sind aber jeweils zu begründen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Pruefung STOR-04-002 | Modul 04 | Definition

Was bedeutet Allgemeinheit der Wahl? "Grundsätzlich alle Staatsbürger sollen teilnehmen können; sachlich nicht gerechtfertigte Ausschlüsse sind verboten. Verfassungsrechtliche Teilnahmevoraussetzungen bleiben zu beachten, insbesondere das Wahlalter nach Art. 38 Abs. 2.

Art. 38 Abs. 1 und 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-003 | Modul 04 | Definition

Was bedeutet Unmittelbarkeit der Wahl? "Zwischen Stimmabgabe und Mandatserwerb darf kein fremder eigenständiger Wahlentscheid eingeschoben werden. Eine Listenwahl ist deshalb nicht automatisch mittelbar; entscheidend ist die Wirkung des konkreten Zuteilungsverfahrens.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-004 | Modul 04 | Definition

Was bedeutet Freiheit der Wahl? "Die individuelle Wahlentscheidung und ihre politische Vorbereitung müssen von unzulässigem Zwang und Druck frei bleiben. Maßnahmen, die eine erwartete Sanktion für eine bestimmte Stimmabgabe ermöglichen, können die Freiheit beeinträchtigen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-005 | Modul 04 | Definition

Was bedeutet Geheimheit der Wahl? "Andere sollen grundsätzlich nicht feststellen können, wie eine bestimmte Person abgestimmt hat. Das Wahlgeheimnis schützt damit auch die freie Entscheidung. Öffentliche Auszählung ist möglich, solange individuelle Stimmen nicht zugeordnet werden.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-006 | Modul 04 | Definition

Was verlangt Wahlgleichheit? "Grundsätzlich gleichen Zählwert der Stimmen und gleiche rechtliche Erfolgschancen; im Verhältniswahlsystem ist auch der Erfolgswert maßgeblich. Differenzierungen müssen strengen Rechtfertigungsanforderungen genügen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-007 | Modul 04 | Abgrenzung

Was bedeuten Erst- und Zweitstimme? "Die Erststimme gilt dem Wahlkreisbewerber, die Zweitstimme der Landesliste einer Partei. Parteibewerber benötigen neben dem Wahlkreissieg ausreichende Zweitstimmendeckung. Unabhängige Bewerber haben eine besondere gesetzliche Zuteilungsregel.

§ 1 Abs. 2 und 3 BWahlG; § 6 BWahlG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Abgrenzung STOR-04-008 | Modul 04 | Fall

Sichert die Erststimmenmehrheit einem Parteibewerber immer einen Sitz? "Nein. Der Wahlkreissieg muss für Parteibewerber im Verfahren der Zweitstimmendeckung zu einem Sitz führen. Bei unabhängigen Bewerbern gilt § 6 Abs. 2 BWahlG. Die frühere pauschale Direktmandatsformel darf nicht ungeprüft übernommen werden.

§ 6 Abs. 1 und 2 BWahlG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Fall STOR-04-009 | Modul 04 | Definition

Was ist eine Sperrklausel? "Eine Mindestschwelle für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung. Sie kann parlamentarische Funktionsfähigkeit sichern, beeinträchtigt aber Wahlgleichheit und parteiliche Chancengleichheit. Ihre konkrete Rechtfertigung hängt vom Parlament und Wahlsystem ab.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 21 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-010 | Modul 04 | Prüfung

Welche Maßgabe gehört zur aktuellen Fünfprozentregel? "Unter fünf Prozent werden Parteien nur ausgeschlossen, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhielten. Zusätzlich bleibt die gesetzliche Ausnahme für Listen nationaler Minderheiten zu beachten. Die Regel steht samt gerichtlicher Maßgabe in der Normfußnote.

§ 4 Abs. 2 BWahlG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Pruefung STOR-04-011 | Modul 04 | Prüfung

Wie beginnt die Wahlprüfung? "Nach Art. 41 GG zunächst beim Bundestag; anschließend ist eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht vorgesehen. Eine Beanstandung der Wahl ist nicht automatisch als Organstreit zu behandeln. Gegenstand und gesetzlicher Verfahrensweg sind zuzuordnen.

Art. 41 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Pruefung STOR-04-012 | Modul 04 | Definition

Welche Funktion besitzen politische Parteien? "Sie wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei und ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie sind nicht selbst Regierung oder Bundestagsfraktion.

Art. 21 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-013 | Modul 04 | Definition

Was schützt parteiliche Chancengleichheit? "Den offenen und fairen politischen Wettbewerb. Staatliche Stellen dürfen amtliche Macht und Ressourcen grundsätzlich nicht einseitig zur Förderung oder Bekämpfung einer Partei einsetzen. Die konkrete amtliche oder parteipolitische Rolle ist entscheidend.

Art. 21 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-014 | Modul 04 | Abgrenzung

Warum ist die Rolle einer Ministerin bei Parteiäußerungen wichtig? "Eine Ministerin kann parteipolitisch tätig sein. Beim Einsatz amtlicher Ressourcen und Amtsautorität gelten jedoch andere Neutralitätsgrenzen als bei einer Parteiveranstaltung. Person und staatliche Funktion dürfen nicht pauschal gleichgesetzt werden.

Art. 21 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Abgrenzung STOR-04-015 | Modul 04 | Definition

Was ist das Parteienprivileg? "Die verbindliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Exekutive darf kein eigenes Parteiverbot wegen bloßer politischer Einschätzung aussprechen. Allgemeine Gesetze und individuelle Strafverfolgung bleiben möglich.

Art. 21 Abs. 2 und 4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Definition STOR-04-016 | Modul 04 | Abgrenzung

Sind Parteiverbot und Finanzierungsausschluss dasselbe? "Nein. Art. 21 Abs. 2 betrifft die Verfassungswidrigkeit, Absatz 3 den Ausschluss staatlicher Finanzierung unter eigenen Voraussetzungen. Über beide entscheidet nach Absatz 4 das Bundesverfassungsgericht; politische Missbilligung allein genügt nicht.

Art. 21 Abs. 2–4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Abgrenzung STOR-04-017 | Modul 04 | Fall

Welche Wahlgrundsätze verletzt die Veröffentlichung namentlicher Stimmzettel? "Sie verletzt das Wahlgeheimnis, weil die individuelle Stimme zugeordnet wird. Zugleich gefährdet die Aussicht auf spätere Reaktionen die freie Entscheidung. Ein Kontrollziel rechtfertigt dies im Skriptfall nicht, da gleich wirksame anonyme Verfahren bestehen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Fall STOR-04-018 | Modul 04 | Fall

Warum ist öffentliche Auszählung mit geheimen Stimmen vereinbar? "Sie macht den Kontrollvorgang nachvollziehbar, ohne die individuelle Entscheidung einer Person zuzuordnen. Öffentlichkeit des Verfahrens und Geheimheit der persönlichen Stimme betreffen unterschiedliche Ebenen. Anonyme Stimmzettel und kontrollierte Verzeichnisse sichern beides.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Fall STOR-04-019 | Modul 04 | Abgrenzung

Muss jede Stimme im Verhältniswahlsystem tatsächlich zu einem Mandat führen? "Nein. Wahlgleichheit ist ein rechtlicher Maßstab, keine Garantie eines individuellen Mandatserfolgs. Systembedingte Regeln und Sperrklauseln brauchen jedoch eine konkrete tragfähige Rechtfertigung; „Stimme verloren“ allein entscheidet den Fall nicht.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_04 Abgrenzung STOR-05-001 | Modul 05 | Prüfung

Welche zentralen Aufgaben hat der Bundestag? "Er beschließt Bundesgesetze, wählt den Bundeskanzler und kontrolliert die Bundesregierung. Das Budgetrecht sichert parlamentarische Verantwortung für staatliche Einnahmen und Ausgaben. Aufgaben und Befugnisse beruhen jeweils auf eigenen Verfassungsnormen.

Art. 77 Abs. 1 GG; Art. 63 GG; Art. 110 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Pruefung STOR-05-002 | Modul 05 | Abgrenzung

Was unterscheidet Plenum und Ausschuss? Das Plenum umfasst die versammelten Bundestagsmitglieder. Ausschüsse bearbeiten Sachgebiete und bereiten Entscheidungen vor. Die arbeitsteilige Vorbereitung ersetzt nicht automatisch die verfassungsrechtlich erforderliche Entscheidung des Bundestages als Ganzem. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Abgrenzung STOR-05-003 | Modul 05 | Definition

Was ist Geschäftsordnungsautonomie? "Der Bundestag gestaltet seine innere Arbeitsordnung selbst. Die Geschäftsordnung bleibt an das Grundgesetz und Abgeordnetenrechte gebunden. Eine Geschäftsordnungsmehrheit darf deshalb nicht beliebige Ausschlüsse parlamentarischer Mitwirkung beschließen.

Art. 40 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-004 | Modul 05 | Prüfung

Welche Beschlussmehrheit gilt grundsätzlich im Bundestag? "Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Enthaltungen sind nicht als Nein-Stimmen zu zählen. Besondere Normen können stattdessen die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl verlangen.

Art. 42 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Pruefung STOR-05-005 | Modul 05 | Definition

Was bedeutet Mehrheit der Mitglieder? "Die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl nach Art. 121 GG. Bei 630 Mitgliedern sind 316 Ja-Stimmen nötig. Abwesenheiten und Enthaltungen senken diesen Nenner nicht.

Art. 121 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-006 | Modul 05 | Fall

Reichen 300 Ja, 250 Nein und 80 Enthaltungen bei 630 Mitgliedern? "Für die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ja: 300 übersteigen die Hälfte von 550. Für eine Mitgliedermehrheit nein: Dort sind 316 Ja-Stimmen nötig. Entscheidend ist die jeweils einschlägige Mehrheitsnorm.

Art. 42 Abs. 2 GG; Art. 121 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Fall STOR-05-007 | Modul 05 | Definition

Was ist das freie Mandat? "Abgeordnete vertreten das ganze Volk, sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Geschützt sind insbesondere eigenverantwortliche Rede, Abstimmung und parlamentarische Mitwirkung.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-008 | Modul 05 | Abgrenzung

Was unterscheidet Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang? "Fraktionsdisziplin ist grundsätzlich zulässige politische Koordination. Eine rechtlich verbindliche oder das Mandat unzulässig beeinträchtigende Erzwingung des Abstimmungsverhaltens ist Fraktionszwang und unvereinbar mit persönlicher Mandatsverantwortung.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Abgrenzung STOR-05-009 | Modul 05 | Fall

Kann eine Partei eine Abgeordnete zur bestimmten Abstimmung verpflichten? "Keine rechtlich verbindliche Abstimmungsweisung. Politische Wünsche und Überzeugungsversuche sind grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, ob die Abgeordnete selbst verantwortlich entscheiden kann und ihre aktuelle parlamentarische Stellung gewahrt bleibt.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Fall STOR-05-010 | Modul 05 | Fall

Verliert eine Abgeordnete ihr Mandat durch Parteiaustritt automatisch? "Nein. Das Mandat ist keine widerrufliche Vollmacht der Partei. Ein privates Versprechen kann keinen außerhalb des Verfassungs- und Wahlrechts vorgesehenen automatischen Mandatsverlust schaffen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Fall STOR-05-011 | Modul 05 | Definition

Was ist Indemnität? "Der Schutz vor Verantwortlichkeit außerhalb des Bundestages wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Bundestag oder seinen Ausschüssen. Er wirkt über das Mandatsende hinaus. Verleumderische Beleidigungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Art. 46 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-012 | Modul 05 | Fall

Schützt Indemnität jede Äußerung einer Abgeordneten? "Nein. Die Äußerung muss im Bundestag oder einem seiner Ausschüsse erfolgen; etwa eine private Feier genügt nicht. Außerdem nennt die Norm eine Ausnahme für verleumderische Beleidigungen. Parlamentarische Ordnungsmaßnahmen sind nicht generell ausgeschlossen.

Art. 46 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Fall STOR-05-013 | Modul 05 | Definition

Was ist Immunität? "Grundsätzlich ein parlamentarischer Genehmigungsvorbehalt für strafrechtliche Verfolgung und Verhaftung während des Mandats. Sie schützt die parlamentarische Arbeitsfähigkeit, beseitigt aber weder die Strafbarkeit noch macht sie verbotenes Verhalten erlaubt.

Art. 46 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-014 | Modul 05 | Prüfung

Welche Festnahmeausnahme nennt Art. 46 Abs. 2 GG? "Festnahme bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages. Dann greift der dortige Genehmigungsvorbehalt nicht in gleicher Weise. Die weiteren Regeln des Art. 46, insbesondere Aussetzungsmöglichkeiten, bleiben zu beachten.

Art. 46 Abs. 2 und 4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Pruefung STOR-05-015 | Modul 05 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich Indemnität und Immunität zeitlich? "Indemnität schützt bestimmte parlamentarische Handlungen dauerhaft auch nach Mandatsende. Immunität ist grundsätzlich ein zeitweiliger Verfolgungsschutz während des Mandats. Beide haben verschiedene Schutzgegenstände und ersetzen keine allgemeine Straffreiheit.

Art. 46 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Abgrenzung STOR-05-016 | Modul 05 | Definition

Wozu dient das parlamentarische Informationsrecht? "Zur Kontrolle der Bundesregierung und ihrer politischen Verantwortung. Abgeordnete und Fraktionen können im vorgesehenen Verfahren grundsätzlich Informationen aus dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung verlangen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-017 | Modul 05 | Prüfung

Welche Grenzen kann das Informationsrecht haben? Insbesondere Staatswohl, Rechte Dritter und Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Eine Verweigerung muss gegenstandsbezogen begründet sein. Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit ist nicht automatisch ein Grund für vollständige Verweigerung gegenüber dem Parlament. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Pruefung STOR-05-018 | Modul 05 | Definition

Was schützt der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung? Insbesondere die autonome interne Willensbildung der Regierung. Er ist kein pauschaler Schutz aller unbequemen oder bereits abgeschlossenen Regierungsinformationen. Die konkrete Frage und der Stand des Entscheidungsprozesses sind maßgeblich. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Definition STOR-05-019 | Modul 05 | Prüfung

Wann muss ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden? "Grundsätzlich auf Antrag eines Viertels der Bundestagsmitglieder nach Art. 44 Abs. 1 GG. Er klärt Tatsachen im parlamentarischen Aufgabenbereich. Er ist kein Strafgericht und ersetzt keine richterliche Verurteilung.

Art. 44 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Pruefung STOR-05-020 | Modul 05 | Abgrenzung

Hat jede politische Opposition alle Minderheitenrechte unabhängig vom Quorum? "Nein. Opposition ermöglicht demokratische Kontrolle, konkrete Minderheitenrechte benötigen aber ihre verfassungsrechtlich festgelegten Voraussetzungen. Das Viertelquorum für Untersuchungsausschüsse wird nicht allein durch politische Oppositionsstellung ersetzt.

Art. 44 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Abgrenzung STOR-05-021 | Modul 05 | Fall

Ist die unterschriebene Abstimmungsbindung im Skriptfall wirksam? "Nein. Die Bindung an jede Empfehlung des Parteivorstands widerspricht dem freien Mandat. Die freiwillige Unterschrift macht die verfassungsrechtliche Funktion nicht beliebig verfügbar; auch der vereinbarte automatische Mandatsverlust tritt nicht ein.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_05 Fall STOR-06-001 | Modul 06 | Definition

Welche Funktion hat der Bundesrat? "Durch ihn wirken die Länder an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in EU-Angelegenheiten mit. Er ist ein Bundesverfassungsorgan mit Mitgliedern aus den Landesregierungen, kein Zusammenschluss der Landtage.

Art. 50 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Definition STOR-06-002 | Modul 06 | Prüfung

Wer bestellt und beruft die Bundesratsmitglieder ab? "Die Landesregierungen. Mitglieder stammen aus ihren Reihen und können durch andere Regierungsmitglieder vertreten werden. Eine direkte Volkswahl der Bundesratsmitglieder findet nicht statt.

Art. 51 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Pruefung STOR-06-003 | Modul 06 | Prüfung

Wie verteilen sich die Stimmen nach Art. 51 Abs. 2 GG? "Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Bei mehr als zwei Millionen Einwohnern vier, bei mehr als sechs Millionen fünf, bei mehr als sieben Millionen sechs. Insgesamt bestehen 69 Stimmen.

Art. 51 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Pruefung STOR-06-004 | Modul 06 | Abgrenzung

Sind Mitgliederzahl und Stimmenzahl dasselbe? "Nein. Ein Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen besitzt. Unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen kann ein Stimmführer aber die Landesstimmen gebündelt abgeben. Nicht jede Stimme benötigt eine eigene individuelle Erklärung.

Art. 51 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Abgrenzung STOR-06-005 | Modul 06 | Abgrenzung

Gilt das freie Bundestagsmandat unverändert für Bundesratsmitglieder? "Nein. Sie vertreten ihre Landesregierung und besitzen eine andere Stellung. Landesinterne Weisungen und Abstimmung sind deshalb anders zu beurteilen als die Gewissensentscheidung eines Bundestagsabgeordneten.

Art. 51 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Abgrenzung STOR-06-006 | Modul 06 | Prüfung

Welche Mehrheit verlangt Art. 52 Abs. 3 GG grundsätzlich? "Mindestens die Mehrheit der gesamten Bundesratsstimmen. Bei 69 Stimmen sind 35 wirksame Ja-Stimmen erforderlich. Enthaltungen, Abwesenheit oder ungültige Stimmen senken die erforderliche Zahl nicht.

Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Pruefung STOR-06-007 | Modul 06 | Fall

Genügen 34 Ja-Stimmen und 35 Enthaltungen im Bundesrat? "Nein. Der reguläre Nenner bleibt 69 und erforderlich sind 35 Ja-Stimmen. Dass keine Nein-Stimme abgegeben wurde, ersetzt die notwendige Zustimmung nicht.

Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Fall STOR-06-008 | Modul 06 | Prüfung

Wie müssen die Stimmen eines Landes abgegeben werden? "Einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder ihre Vertreter. Eine gebündelte Stimmführung ist möglich; ausdrücklich widersprechende anwesende Mitglieder können die Einheitlichkeit jedoch ausschließen.

Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Pruefung STOR-06-009 | Modul 06 | Fall

Was folgt aus ausdrücklichem Ja und Nein desselben Landes? "Eine einheitliche Landesstimmabgabe fehlt. Die Stimmen des Landes sind ungültig, nicht teilweise Ja und teilweise Nein. Für die Gesamtmehrheit dürfen sie nicht als Zustimmung mitgerechnet werden.

Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Fall STOR-06-010 | Modul 06 | Fall

Kann die Ministerpräsidentin einen ausdrücklich widersprechenden Minister überstimmen? "Nicht durch eine automatische bundesverfassungsrechtliche Vorrangstimme im Bundesrat. Besteht der offene Widerspruch fort, fehlt die Einheitlichkeit. Politischer Rang oder landesinternes Leitungsrecht ersetzt die Bundesratsregel nicht.

Art. 51 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Fall STOR-06-011 | Modul 06 | Prüfung

Wozu darf eine Nachfrage bei widersprüchlicher Stimmabgabe dienen? "Zur Klärung, ob eine einheitliche Erklärung vorliegt. Sie darf einen weiterhin ausdrücklich aufrechterhaltenen Dissens nicht einfach als Zustimmung verbuchen. Der konkrete Abstimmungsablauf muss festgestellt werden.

Art. 51 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Pruefung STOR-06-012 | Modul 06 | Definition

Wann liegt ein Zustimmungsgesetz vor? "Wenn eine besondere Norm des Grundgesetzes die Bundesratszustimmung verlangt. Politische Betroffenheit der Länder genügt allein nicht. Die konkrete Zustimmungsnorm muss vor der weiteren Verfahrensprüfung gefunden werden.

Art. 77 und 78 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Definition STOR-06-013 | Modul 06 | Prüfung

Welche Beispiele für Zustimmungspflicht nennt das Skript? "Bestimmte Regelungen der Landesverwaltungsorganisation nach Art. 84 Abs. 1 GG und bestimmte Steuergesetze nach Art. 105 Abs. 3 GG. Die Voraussetzungen der jeweiligen Norm müssen konkret erfüllt sein.

Art. 84 Abs. 1 GG; Art. 105 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Pruefung STOR-06-014 | Modul 06 | Fall

Kann der Bundestag fehlende erforderliche Zustimmung normal überstimmen? "Nein. Bei einem Zustimmungsgesetz ist die wirksame Zustimmung notwendige Voraussetzung des Zustandekommens. Eine weitere gewöhnliche Bundestagsabstimmung ersetzt sie nicht; Vermittlung kann zu einer geänderten Vorlage führen.

Art. 78 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Fall STOR-06-015 | Modul 06 | Definition

Was ist ein Einspruchsgesetz? "Ein Bundesgesetz, für das keine besondere Zustimmungspflicht besteht. Der Bundesrat kann nach dem vorgesehenen Vermittlungsverfahren Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen unter den Mehrheitsvoraussetzungen des Art. 77 Abs. 4 zurückweisen.

Art. 77 Abs. 3 und 4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Definition STOR-06-016 | Modul 06 | Abgrenzung

Darf der Bundesrat bei Einspruchsgesetzen ganz übersprungen werden? "Nein. Fehlende Zustimmungspflicht bedeutet keine fehlende Beteiligung. Das Grundgesetz sieht Zuleitung und gegebenenfalls Vermittlung sowie Einspruch vor. Nur die Art der möglichen Blockade unterscheidet sich.

Art. 77 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Abgrenzung STOR-06-017 | Modul 06 | Definition

Welche Aufgabe hat der Vermittlungsausschuss? "Er vermittelt zwischen Bundestag und Bundesrat und kann einen Einigungsvorschlag erarbeiten. Er ist kein dritter endgültiger Gesetzgeber. Seine Tätigkeit ersetzt nicht die anschließend erforderlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.

Art. 77 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Definition STOR-06-018 | Modul 06 | Abgrenzung

Sind Bundesratsmitglieder im Vermittlungsausschuss weisungsgebunden? "Nach Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG nicht. Diese Ausnahme betrifft die Vermittlungstätigkeit. Für die spätere Stimmabgabe im Bundesrat gelten dessen Regeln wieder, insbesondere die Einheitlichkeit der Landesstimmen.

Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Abgrenzung STOR-06-019 | Modul 06 | Fall

Sind 31 Ja-Stimmen plus vier widersprüchliche Landesstimmen ausreichend? "Nein. Die vier Stimmen sind wegen fehlender Einheitlichkeit ungültig. Es bleiben 31 wirksame Ja-Stimmen, benötigt werden regulär 35. Die Feststellung des Präsidenten kann die fehlende Mehrheit nicht herstellen.

Art. 51 Abs. 3 GG; Art. 52 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Fall STOR-06-020 | Modul 06 | Fall

Was ändert ein einheitliches Ja des Vier-Stimmen-Landes im Skriptfall? "Die vier Stimmen sind wirksam und werden zu den übrigen 31 addiert. Mit 35 Ja-Stimmen ist die reguläre Gesamtmehrheit erreicht. Damit entfällt der untersuchte Zustimmungsfehler; andere Gesetzesvoraussetzungen bleiben gesondert.

Art. 52 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_06 Fall STOR-07-001 | Modul 07 | Prüfung

Aus wem besteht die Bundesregierung? "Aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Ein Koalitionsausschuss oder eine Parteiführung ist nicht Teil dieses Verfassungsorgans. Politische Vorbereitung ersetzt die verfassungsrechtlich zuständige Entscheidung nicht.

Art. 62 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-002 | Modul 07 | Prüfung

Wie läuft der erste Kanzlerwahlgang ab? "Der Bundespräsident schlägt eine Person vor; der Bundestag wählt ohne Aussprache. Bei Erreichen der Mitgliedermehrheit muss der Bundespräsident die gewählte Person ernennen. Ein relativer Vorsprung genügt in dieser Phase nicht.

Art. 63 Abs. 1 und 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-003 | Modul 07 | Prüfung

Was folgt auf den erfolglosen ersten Kanzlerwahlgang? "Der Bundestag kann innerhalb von vierzehn Tagen einen Kanzler mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder wählen. Erst wenn dies nicht gelingt, folgt unverzüglich der weitere Wahlgang nach Absatz 4.

Art. 63 Abs. 3 und 4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-004 | Modul 07 | Prüfung

Welche Mehrheit genügt im letzten Wahlgang des Art. 63 Abs. 4? "Zunächst sind die meisten Stimmen maßgeblich. Erreicht der Gewählte zugleich die Mitgliedermehrheit, muss er binnen sieben Tagen ernannt werden. Ohne diese Mehrheit entscheidet der Bundespräsident binnen sieben Tagen zwischen Ernennung und Auflösung.

Art. 63 Abs. 4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-005 | Modul 07 | Fall

Kann der Bundespräsident nach dem ersten erfolglosen Wahlgang frei auflösen? "Nein. Das Auswahlrecht zwischen Ernennung und Auflösung entsteht erst in der besonderen letzten Wahlphase bei fehlender Mitgliedermehrheit. Die vorgeschaltete Vierzehntagesphase darf nicht einfach übersprungen werden.

Art. 63 Abs. 3 und 4 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Fall STOR-07-006 | Modul 07 | Prüfung

Wie kommen Bundesminister ins Amt? "Der Bundespräsident ernennt sie auf Vorschlag des Bundeskanzlers; ebenso erfolgt die Entlassung. Der Bundestag wählt nicht jeden Minister einzeln. Parteiinterne Benennung oder öffentliche Vorstellung begründet das Amt noch nicht.

Art. 64 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-007 | Modul 07 | Prüfung

Wann endet das Amt nach einem neuen Bundestag? "Mit dessen Zusammentritt, nicht bereits am Wahlabend. Das gilt für Kanzler und Minister. Ministerämter enden außerdem mit jeder anderen Erledigung des Kanzleramts.

Art. 69 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-008 | Modul 07 | Prüfung

Was bedeutet geschäftsführende Fortführung nach Art. 69 Abs. 3? "Auf Ersuchen des Bundespräsidenten muss der Bundeskanzler die Geschäfte bis zum Nachfolger fortführen. Minister sind dazu auf Ersuchen des Kanzlers oder Bundespräsidenten verpflichtet. Die Norm schafft eine Pflicht, keine bloße freiwillige Möglichkeit.

Art. 69 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-009 | Modul 07 | Definition

Was bedeutet Kanzlerprinzip? "Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt die Verantwortung. Es betrifft die grundlegende politische Richtung, ohne die gesamte selbstständige Ressortleitung aufzuheben oder jeden Verwaltungsschritt persönlich dem Kanzler zuzuweisen.

Art. 65 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Definition STOR-07-010 | Modul 07 | Definition

Was bedeutet Ressortprinzip? "Jeder Bundesminister leitet innerhalb der politischen Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich. Eigenverantwortung erlaubt weder Gesetzesverstöße noch die Missachtung rechtmäßiger Richtlinien.

Art. 65 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Definition STOR-07-011 | Modul 07 | Definition

Was bedeutet Kollegialprinzip? "Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet die Bundesregierung als Kollegium. Eine Koalitionsabsprache kann vorbereiten, ersetzt aber nicht die Entscheidung des verfassungsrechtlich zuständigen Organs.

Art. 65 Satz 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Definition STOR-07-012 | Modul 07 | Abgrenzung

Gelten die Art.-65-Prinzipien ohne Sonderzuständigkeiten? "Nein. Spezielle Regeln können zusätzliche Zuständigkeiten festlegen, etwa die Befehls- und Kommandogewalt grundsätzlich beim Verteidigungsminister und im Verteidigungsfall beim Bundeskanzler. Erst Grundgerüst, dann einschlägige Sondernorm prüfen.

Art. 65a GG; Art. 115b GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Abgrenzung STOR-07-013 | Modul 07 | Definition

Was ist ein konstruktives Misstrauensvotum? "Der Bundestag wählt mit Mitgliedermehrheit einen Kanzlernachfolger und ersucht den Bundespräsidenten um Entlassung. Zwischen Antrag und Wahl müssen 48 Stunden liegen. Eine bloß negative Mehrheit genügt nicht.

Art. 67 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Definition STOR-07-014 | Modul 07 | Fall

Beenden 340 von 630 Stimmen gegen den Kanzler ohne Nachfolger das Amt? "Nein. Die Mitgliedermehrheit wird erreicht, aber die notwendige Nachfolgerwahl fehlt. Der Beschluss kann politische Missbilligung ausdrücken; eine Entlassungspflicht nach Art. 67 entsteht dadurch nicht.

Art. 67 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Fall STOR-07-015 | Modul 07 | Fall

Welche Folge hat die wirksame Nachfolgerwahl mit 320 von 630 Stimmen? "Bei erfüllter 48-Stunden-Frist und dem notwendigen Ersuchen muss der Bundespräsident den bisherigen Kanzler entlassen und den Gewählten ernennen. Er besitzt hier kein freies politisches Auswahlrecht.

Art. 67 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Fall STOR-07-016 | Modul 07 | Prüfung

Welche Folgen kann eine verlorene Vertrauensfrage haben? "Auf Kanzlervorschlag kann der Bundespräsident binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Die Auflösung ist nicht automatisch. Weitere verfassungsrechtliche Voraussetzungen, insbesondere eine tragfähige Lage fehlender parlamentarischer Handlungsfähigkeit, sind zu beachten.

Art. 68 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-017 | Modul 07 | Prüfung

Wann erlischt das Auflösungsrecht nach Art. 68? "Sobald der Bundestag einen anderen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt. Das Grundgesetz gibt der Bildung einer neuen regierungsfähigen parlamentarischen Mehrheit Vorrang vor der Auflösung.

Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-018 | Modul 07 | Abgrenzung

Was unterscheidet Art. 67 und Art. 68 GG? "Art. 67 beginnt mit parlamentarischer Nachfolgerwahl; Art. 68 mit einem Vertrauensantrag des Kanzlers. Beide regeln verschiedene Krisenwege. Ein Misstrauensbeschluss kann nicht beliebig als Vertrauensfrage umgedeutet werden.

Art. 67 GG; Art. 68 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Abgrenzung STOR-07-019 | Modul 07 | Prüfung

Wie wird der Bundespräsident gewählt? "Von der Bundesversammlung, bestehend aus Bundestagsmitgliedern und gleich vielen von den Landesparlamenten gewählten Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Art. 54 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-020 | Modul 07 | Prüfung

Welche Grundregel gilt für Gegenzeichnung? "Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten benötigen grundsätzlich die Gegenzeichnung des Kanzlers oder zuständigen Ministers. Art. 58 nennt Ausnahmen, insbesondere Kanzlerernennung und -entlassung sowie Auflösung nach Art. 63.

Art. 58 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-021 | Modul 07 | Prüfung

Was umfasst das Prüfungsrecht bei Gesetzesausfertigung? "Jedenfalls das verfassungsmäßige Zustandekommen. Die Reichweite materieller Kontrolle ist umstritten; häufig wird jedenfalls bei evidenten erheblichen materiellen Verstößen ein Verweigerungsrecht angenommen. Politische Ablehnung allein ist kein Maßstab.

Art. 82 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Pruefung STOR-07-022 | Modul 07 | Abgrenzung

Hat der Bundespräsident ein freies politisches Gesetzesveto? "Nein. Seine gesetzlichen Befugnisse sind verfassungsrechtlich gebunden. Die umstrittene Reichweite materieller Prüfung erlaubt nicht, ein Gesetz allein wegen einer anderen politischen Meinung zu stoppen.

Art. 82 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_07 Abgrenzung STOR-08-001 | Modul 08 | Prüfung

Wie beginnt die Bundeskompetenzprüfung? "Mit Art. 70 Abs. 1 GG: Grundsätzlich sind die Länder zuständig. Bestimme den Regelungsgegenstand und suche einen konkreten Bundeskompetenztitel. Eine bundesweit wichtige Aufgabe allein schafft keine Bundesbefugnis.

Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-002 | Modul 08 | Prüfung

Wie bestimmst du den Regelungsgegenstand? Nach Inhalt, unmittelbarer Wirkung, Zweck und tatsächlicher Funktion. Eine Überschrift entscheidet nicht allein. Eine Regel zur privaten Vertragswirksamkeit bleibt beispielsweise bürgerliches Recht, auch wenn eine Landesstelle sie verwalten soll. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-003 | Modul 08 | Definition

Was bedeutet ausschließliche Gesetzgebung? "Grundsätzlich darf nur der Bund regeln. Länder dürfen lediglich dann und insoweit tätig werden, wie ein Bundesgesetz sie ausdrücklich ermächtigt. Ein noch ungenutzter Bundeskompetenztitel eröffnet hier keine allgemeine Landesbefugnis.

Art. 71 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Definition STOR-08-004 | Modul 08 | Prüfung

Welche Beispiele nennt Art. 73 GG? "Unter anderem auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung und Staatsangehörigkeit im Bund. Der passende Titel ist konkret zu benennen; der Hinweis auf den gesamten Katalog genügt bei einem problematischen Fall nicht.

Art. 73 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-005 | Modul 08 | Definition

Was bedeutet konkurrierende Gesetzgebung? "Die Länder bleiben grundsätzlich zuständig, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Kompetenzkatalog und Ausübungsregeln aus Art. 72 müssen gemeinsam gelesen werden.

Art. 72 Abs. 1 GG; Art. 74 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Definition STOR-08-006 | Modul 08 | Prüfung

Welcher Titel erfasst bürgerliches Recht und Strafrecht? "Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Beide gehören zur konkurrierenden Gesetzgebung. Für diesen Titel verlangt Art. 72 Abs. 2 keine zusätzliche Erforderlichkeit; die Sperrwirkung einer abschließenden Bundesregel ist gesondert zu beachten.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-007 | Modul 08 | Definition

Was bedeutet Sperrwirkung? "Eine abschließende Bundesregel nimmt den Ländern insoweit die Befugnis, denselben Bereich zusätzlich zu regeln. Die Reichweite ergibt sich durch Auslegung. Besondere Abweichungsrechte können bestehen; nicht jede benachbarte Materie wird automatisch gesperrt.

Art. 72 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Definition STOR-08-008 | Modul 08 | Prüfung

Sperrt jeder einzelne Bundesrechtssatz das ganze Sachgebiet? "Nein. Der Umfang des bundesgesetzlichen Abschlussanspruchs ist zu bestimmen. Andererseits kann auch eine bewusste abschließende Nichtregelung Sperrwirkung entfalten. Entscheidend ist die tatsächliche gesetzgeberische Regelungsentscheidung.

Art. 72 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-009 | Modul 08 | Prüfung

Für welche Titel gilt die Erforderlichkeitsklausel? "Nur für die ausdrücklich in Art. 72 Abs. 2 genannten Gebiete. Dazu gehören beispielsweise öffentliche Fürsorge, Wirtschaftsrecht und Straßenverkehr. Bürgerliches Recht und Strafrecht gehören nicht dazu.

Art. 72 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-010 | Modul 08 | Prüfung

Welche Ziele nennt Art. 72 Abs. 2 GG? "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Dafür muss eine Bundesregel erforderlich sein. Unterschiedliches Landesrecht oder bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht allein.

Art. 72 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-011 | Modul 08 | Abgrenzung

Bedeutet gleichwertig in Art. 72 Abs. 2 überall identisch? "Nein. Unterschiedliche Verhältnisse oder politische Lösungen sind im Bundesstaat möglich. Die Erforderlichkeit einer Bundesregel verlangt einen konkreten qualifizierten Grund, nicht nur den Wunsch nach überall denselben Regeln.

Art. 72 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Abgrenzung STOR-08-012 | Modul 08 | Definition

Was ist Abweichungsgesetzgebung? "Eine besondere Befugnis der Länder, in den ausdrücklich genannten Bereichen von Bundesrecht abzuweichen. Art. 72 Abs. 3 nennt Grenzen und besondere Kollisionsregeln. Sie gilt nicht für sämtliche konkurrierenden Kompetenztitel.

Art. 72 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Definition STOR-08-013 | Modul 08 | Prüfung

Welche Beispiele für Abweichungsbereiche nennt das Skript? "Naturschutz und Landschaftspflege sowie Hochschulzulassung. Bereichsausnahmen bleiben zu beachten, insbesondere allgemeine Naturschutzgrundsätze und Artenschutz. Ein Bereichstitel darf nicht ohne seine Grenzen gelesen werden.

Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-014 | Modul 08 | Prüfung

Welche Kollisionsregel gilt im Abweichungsbereich? "Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht grundsätzlich das spätere Gesetz vor. Das ist eine spezielle Regel für die erfassten Bereiche, keine allgemeine Aufhebung des Art. 31 oder der Sperrwirkung.

Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-015 | Modul 08 | Prüfung

Welche Inkrafttretensregel enthält Art. 72 Abs. 3? "Die erfassten Bundesgesetze treten frühestens sechs Monate nach Verkündung in Kraft, soweit mit Zustimmung des Bundesrates nichts anderes bestimmt ist. Die Sonderregel ermöglicht eine geordnete Reaktion der Länder.

Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Pruefung STOR-08-016 | Modul 08 | Definition

Was ist Kompetenz kraft Sachzusammenhangs? Eine eng begrenzte zusätzliche Befugnis, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Materie ohne die mitgeregelte Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann. Bloße Nützlichkeit oder politischer Wunsch nach Einheitlichkeit reicht nicht. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Definition STOR-08-017 | Modul 08 | Abgrenzung

Was unterscheidet Annexkompetenz und Natur der Sache? Annexkompetenz betrifft eng verbundene vorbereitende oder durchführende Regelungen. Natur der Sache betrifft Gegenstände, die begrifflich nur der Bund regeln kann. Beide sind eng zu begründen; Finanzkraft schafft keine Kompetenz. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Abgrenzung STOR-08-018 | Modul 08 | Abgrenzung

Folgt aus Bundesgesetzgebung automatisch Bundesvollzug? "Nein. Nach Art. 83 GG führen grundsätzlich die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Gesetzgebung und Verwaltung haben getrennte Zuständigkeitsregeln.

Art. 83 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Abgrenzung STOR-08-019 | Modul 08 | Fall

Darf L zu abschließendem Bundesvertragsrecht eine Registrierungspflicht hinzufügen? "Im Skriptfall nein. Die Pflicht betrifft dieselbe zivilrechtliche Vertragswirksamkeit; die abschließende Bundesregel sperrt weitere Landesregelung. Eine spätere Verkündung schafft keine Kompetenz, und Art. 72 Abs. 3 erlaubt hier keine Abweichung.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 72 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Fall STOR-08-020 | Modul 08 | Fall

Braucht das Bundesvertragsrecht Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2? "Nein. Bürgerliches Recht ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 zugeordnet, der in Art. 72 Abs. 2 nicht aufgezählt wird. Eine Prüfung gleichwertiger Lebensverhältnisse wäre für diese Kompetenz falsch angesetzt.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 72 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Fall STOR-08-021 | Modul 08 | Fall

Was gilt ohne bundesgesetzliche Regelung des Vertragsbereichs? "Die Länder bleiben im konkurrierenden Bereich nach Art. 72 Abs. 1 grundsätzlich befugt. Der bloße Bundeskompetenztitel sperrt noch nicht. Andere formelle und materielle Grenzen des Landesgesetzes bleiben zu prüfen.

Art. 72 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_08 Fall STOR-09-001 | Modul 09 | Prüfung

Wer besitzt das Gesetzesinitiativrecht? "Bundesregierung, Bundesrat und die Mitte des Bundestages. Die einzelnen Initiativewege besitzen besondere Verfahrensregeln. „Aus der Mitte“ wird durch die Geschäftsordnung konkretisiert; ein einzelner Abgeordneter erfüllt nicht automatisch jede Vorlageanforderung.

Art. 76 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-002 | Modul 09 | Prüfung

Welchen Weg nimmt eine Regierungsvorlage? "Sie wird grundsätzlich zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Art. 76 Abs. 2 enthält Fristen und Sonderregeln. Diese vorbereitende Stellungnahme ist von einer später erforderlichen Zustimmung zum beschlossenen Gesetz zu unterscheiden.

Art. 76 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-003 | Modul 09 | Prüfung

Welchen Weg nimmt eine Bundesratsvorlage? "Sie gelangt nach Art. 76 Abs. 3 über die Bundesregierung zum Bundestag. Der Initiator und das endgültig beschließende Organ sind verschieden. Der Bundesrat kann ein Bundesgesetz nicht allein durch seine Vorlage in Kraft setzen.

Art. 76 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-004 | Modul 09 | Abgrenzung

Ist jeder Geschäftsordnungsverstoß automatisch ein Verfassungsverstoß? Nein. Die verletzte Regel und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung sind konkret zu prüfen. Entscheidend kann sein, ob zugleich Beteiligungsrechte oder wesentliche verfassungsrechtliche Verfahrensanforderungen betroffen sind. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Abgrenzung STOR-09-005 | Modul 09 | Prüfung

Welches Organ beschließt Bundesgesetze? "Der Bundestag nach Art. 77 Abs. 1 GG. Danach folgen Bundesratsbeteiligung und weitere Schritte. Ein Bundestagsbeschluss allein bedeutet daher nicht, dass das Gesetz bereits wirksam erlassen und in Kraft ist.

Art. 77 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-006 | Modul 09 | Abgrenzung

Ersetzt ein korrektes Verfahren einen fehlenden Bundeskompetenztitel? "Nein. Kompetenz und Verfahren sind selbstständige Voraussetzungen der formellen Verfassungsmäßigkeit. Ein Gesetz kann trotz ordnungsgemäßer Beratungen, Abstimmungen und Verkündung kompetenzwidrig sein.

Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Abgrenzung STOR-09-007 | Modul 09 | Prüfung

Wie erkennst du ein Zustimmungserfordernis? "Durch eine besondere Norm des Grundgesetzes. Politische Wichtigkeit oder Betroffenheit der Länder reicht allein nicht. Erst nach dieser Einordnung kann die richtige Bundesratsbeteiligung geprüft werden.

Art. 77 und 78 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-008 | Modul 09 | Prüfung

Wie kann der Bundestag einen regulären Bundesratseinspruch zurückweisen? "Bei einem mit Stimmenmehrheit beschlossenen Einspruch grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt dann nicht automatisch; die spezielle Regel des Art. 77 Abs. 4 ist maßgeblich.

Art. 77 Abs. 4 Satz 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-009 | Modul 09 | Prüfung

Wie wird ein Zweidrittel-Einspruch zurückgewiesen? "Mit zwei Dritteln der abgegebenen Bundestagsstimmen, mindestens aber mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Beide Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Eine hohe relative Mehrheit allein kann bei zu wenigen Ja-Stimmen unzureichend sein.

Art. 77 Abs. 4 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-010 | Modul 09 | Fall

Genügen 350 Ja, 100 Nein und 180 Enthaltungen gegen einen Zweidrittel-Einspruch? "Bei 630 Mitgliedern ja. Zwei Drittel von 450 abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen sind 300; 350 reichen. Auch die Mitgliedermehrheit von 316 wird erreicht. Enthaltungen senken nicht die zusätzliche Mitgliederanforderung.

Art. 77 Abs. 4 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Fall STOR-09-011 | Modul 09 | Abgrenzung

Was unterscheidet Zustandekommen und Inkrafttreten? "Zustandekommen betrifft insbesondere die erfolgreiche parlamentarische Beteiligungsphase nach Art. 78. Inkrafttreten bestimmt den Beginn der Geltung. Ausfertigung und Verkündung liegen als weitere Schritte dazwischen.

Art. 78 GG; Art. 82 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Abgrenzung STOR-09-012 | Modul 09 | Definition

Was ist Ausfertigung? "Die Bestätigung des authentischen Gesetzestextes und ordnungsgemäßen Zustandekommens durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung. Sie ist von der anschließenden öffentlichen Verkündung und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens zu unterscheiden.

Art. 82 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Definition STOR-09-013 | Modul 09 | Definition

Was ist Verkündung? "Die förmliche öffentliche Bekanntmachung des Gesetzes im elektronisch geführten Bundesgesetzblatt. Eine Pressemitteilung, ein Entwurf oder ein Foto der Unterzeichnung ersetzt diese verfassungsrechtlich vorgesehene Bekanntmachung nicht.

Art. 82 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Definition STOR-09-014 | Modul 09 | Prüfung

Wann tritt ein Gesetz ohne besondere Bestimmung in Kraft? "Mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages der Ausgabe des Bundesgesetzblattes. Das Gesetz soll selbst einen Inkrafttretenszeitpunkt bestimmen; fehlt er, greift diese Auffangregel.

Art. 82 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-015 | Modul 09 | Prüfung

Welche Grundlage muss eine Rechtsverordnung angeben? "Die gesetzliche Rechtsgrundlage muss in der Verordnung angegeben werden. Zusätzlich sind Ermächtigung, zuständiger Verordnungsgeber und gegebenenfalls Bundesratszustimmung zu prüfen. Das parlamentarische Verfahren wird nicht unverändert übertragen.

Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 80 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-016 | Modul 09 | Prüfung

Was verlangt Art. 79 Abs. 1 GG grundsätzlich? "Ein Änderungsgesetz, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein einfaches Gesetz mit pauschaler Abweichungsklausel genügt nicht. Die ausdrücklich geregelte Sonderkonstellation des Absatzes bleibt zu beachten.

Art. 79 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-017 | Modul 09 | Prüfung

Welche Mehrheiten benötigt eine Grundgesetzänderung? "Zwei Drittel der gesetzlichen Bundestagsmitglieder und zwei Drittel der Bundesratsstimmen. Bei 630 Mitgliedern und 69 Stimmen sind 420 beziehungsweise 46 Ja-Stimmen nötig. Zwei Drittel nur der Anwesenden genügen nicht.

Art. 79 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Pruefung STOR-09-018 | Modul 09 | Definition

Welche Grenzen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber? "Art. 79 Abs. 3 schützt föderale Gliederung, grundsätzliche Länderbeteiligung und die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Nicht jedes organisatorische Detail ist unveränderlich, wohl aber diese tragenden Strukturentscheidungen.

Art. 79 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Definition STOR-09-019 | Modul 09 | Fall

Welche Fehler hat die Länderabschaffung mit 410 und 45 Ja-Stimmen? "Bei 630 Bundestagsmitgliedern sind 420 Ja-Stimmen erforderlich, im Bundesrat 46. Es fehlen daher zehn beziehungsweise eine Ja-Stimme. Zusätzlich beseitigt der Inhalt geschützte föderale Strukturen. Formelle Mehrheitsfehler und materieller Ewigkeitsverstoß sind getrennt festzustellen.

Art. 79 Abs. 2 und 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Fall STOR-09-020 | Modul 09 | Fall

Heilen 430 Bundestags- und 50 Bundesratsstimmen die Länderabschaffung? "Nur die Mehrheitsfehler entfallen. Die vollständige Abschaffung der Länder und ihrer grundsätzlichen gesetzgeberischen Mitwirkung verletzt weiterhin Art. 79 Abs. 3. Die Änderung bleibt trotz ausreichender Zustimmung unzulässig.

Art. 79 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_09 Fall STOR-10-001 | Modul 10 | Definition

Welche Stellung hat das Bundesverfassungsgericht? "Es ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es prüft nach Recht und Verfassung, ersetzt aber nicht die politische Zweckmäßigkeitsentscheidung von Parlament oder Regierung.

Art. 93 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Definition STOR-10-002 | Modul 10 | Prüfung

Wie ist das Gericht grundsätzlich aufgebaut? "Zwei Senate mit jeweils acht Richtern; jeweils die Hälfte wird von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Organisation steht in Art. 93 GG und wird gesetzlich konkretisiert.

Art. 93 Abs. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-003 | Modul 10 | Prüfung

Welche Amtszeitregeln nennt Art. 93 Abs. 3? "Zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats des 68. Geburtstags. Bis zur Ernennung eines Nachfolgers werden die Geschäfte fortgeführt. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Art. 93 Abs. 3 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-004 | Modul 10 | Prüfung

Wo findest du Verfahrenszuständigkeiten? "Vor allem in Art. 94 GG und dem Katalog des § 13 BVerfGG; besondere Abschnitte regeln Einzelverfahren. Es gibt keine allgemeine Zuständigkeit zur vorsorglichen Entscheidung jeder politischen Verfassungsfrage.

Art. 94 GG; § 13 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-005 | Modul 10 | Prüfung

Wie wählst du das passende Verfassungsverfahren? Bestimme Beteiligte, Begehren und Gegenstand. Organschaftliche Rechtsverletzung spricht für Organstreit, objektive Normprüfung durch berechtigte politische Antragsteller für abstrakte Kontrolle und gerichtliche Vorlage aus einem Rechtsstreit für konkrete Kontrolle. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-006 | Modul 10 | Prüfung

Welche Normen betreffen den Organstreit? "Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 und §§ 63 ff. BVerfGG. Ausgangspunkt sind konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen und geschützte verfassungsrechtliche Rechte bestimmter Beteiligter.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 13 Nr. 5 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-007 | Modul 10 | Prüfung

Welche Normen betreffen abstrakte Normenkontrolle? "Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und §§ 76 ff. BVerfGG. Geprüft wird eine Rechtsnorm objektiv; ein konkreter Ausgangsrechtsstreit ist nicht nötig.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 13 Nr. 6 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-008 | Modul 10 | Prüfung

Welche Normen betreffen konkrete Normenkontrolle? "Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 und §§ 80 ff. BVerfGG. Ein Gericht legt aus einem Rechtsstreit ein entscheidungserhebliches Gesetz vor, von dessen Verfassungswidrigkeit es überzeugt ist.

Art. 100 Abs. 1 GG; § 13 Nr. 11 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-009 | Modul 10 | Definition

Was ist das Verwerfungsmonopol? "Im klassischen Fall dürfen Fachgerichte ein nachkonstitutionelles formelles Gesetz nicht selbst wegen Verfassungswidrigkeit verbindlich verwerfen. Bei entscheidungserheblicher Überzeugung müssen sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Art. 100 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Definition STOR-10-010 | Modul 10 | Abgrenzung

Fällt eine Rechtsverordnung unter die klassische Richtervorlage? "Sie ist kein formelles Parlamentsgesetz. Fachgerichte können ihre Gültigkeit grundsätzlich selbst überprüfen. Der weitere Normbegriff der abstrakten Kontrolle darf nicht auf Art. 100 Abs. 1 übertragen werden.

Art. 100 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Abgrenzung STOR-10-011 | Modul 10 | Prüfung

Welche Besonderheit hat vorkonstitutionelles Recht? "Im klassischen Vorlageschema steht nachkonstitutionelles formelles Recht im Mittelpunkt. Bei älterem Recht kann eine spätere Übernahme in den gesetzgeberischen Willen relevant sein. Das ursprüngliche Datum allein ist deshalb keine universelle Ausschlussregel.

Art. 100 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-012 | Modul 10 | Definition

Wann ist ein Gesetz entscheidungserheblich? "Das Ausgangsgericht müsste bei Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis kommen als bei Ungültigkeit. Thematischer Zusammenhang genügt nicht. Beide rechtlichen Entscheidungswege müssen nachvollziehbar dargelegt werden.

Art. 100 Abs. 1 GG; § 80 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Definition STOR-10-013 | Modul 10 | Prüfung

Reichen Zweifel für die konkrete Normenkontrolle? "Nein. Das Gericht muss das Gesetz begründet für verfassungswidrig halten. Die Vorlage ist kein Beratungsauftrag zur bloßen Klärung eigener Unsicherheit. Entscheidungserheblichkeit ersetzt die fehlende Überzeugung nicht.

Art. 100 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-014 | Modul 10 | Prüfung

Welche Auslegungsfrage muss das vorlegende Gericht beachten? "Naheliegende verfassungskonforme Auslegungsmöglichkeiten müssen geprüft werden. Sie dürfen den erkennbaren gesetzgeberischen Willen und methodische Grenzen nicht beliebig überspielen. Bleibt das Gericht überzeugt, muss es diese Überzeugung darlegen.

§ 80 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-015 | Modul 10 | Prüfung

Wer ist Antragsteller der Richtervorlage? "Das Ausgangsgericht. Verfahrensbeteiligte können eine Vorlage anregen, stellen aber nicht selbst den Antrag nach Art. 100 Abs. 1. Das Gericht setzt das Verfahren aus und begründet die Vorlage.

Art. 100 Abs. 1 GG; § 80 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-016 | Modul 10 | Prüfung

Was muss die Vorlagebegründung erklären? "Insbesondere die Entscheidungserheblichkeit und die verletzte übergeordnete Norm. Es ist darzustellen, wie die Entscheidung bei Gültigkeit und Ungültigkeit ausfällt und weshalb die Unvereinbarkeit angenommen wird.

§ 80 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Pruefung STOR-10-017 | Modul 10 | Abgrenzung

Was unterscheidet Bindungswirkung und Gesetzeskraft? "Entscheidungen binden die bezeichneten Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden. Gesetzeskraft kommt bestimmten gesetzlich bezeichneten Entscheidungen zu. Nicht jede gerichtliche Äußerung in jedem Verfahren wird selbst zur gesetzesgleichen Regel.

Art. 94 Abs. 4 GG; § 31 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Abgrenzung STOR-10-018 | Modul 10 | Abgrenzung

Sind verfassungswidrige Normen ausnahmslos sofort nichtig? "Nein. § 78 sieht grundsätzlich Nichtigerklärung vor; die Praxis kennt auch Unvereinbarkeitserklärungen mit Übergangs- oder Nachbesserungsvorgaben. Entscheidend sind Tenor und ausdrücklich angeordnete Folgen.

§ 78 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Abgrenzung STOR-10-019 | Modul 10 | Abgrenzung

Ersetzt eine einstweilige Anordnung die Hauptsache? "Nein. Sie regelt bei dringender Notwendigkeit vorläufige Folgen unter besonderen Voraussetzungen. Ein Eilverfahren ist kein allgemeiner Umweg um einen offensichtlich unzulässigen Hauptsacheantrag.

§ 32 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Abgrenzung STOR-10-020 | Modul 10 | Fall

Ist die Vorlage des nur unsicheren Verwaltungsgerichts zulässig? "Im Skriptfall nein. Gesetz und Entscheidungserheblichkeit liegen vor, die notwendige Überzeugung fehlt aber. Nach begründeter Überzeugung und ordnungsgemäßer Vorlage ist der Zugang eröffnet; das BVerfG bleibt in seiner Sachentscheidung unabhängig.

Art. 100 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_10 Fall STOR-11-001 | Modul 11 | Definition

Welchen Zweck hat der Organstreit? "Er klärt verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten bestimmter Beteiligter anhand einer konkreten Maßnahme oder Unterlassung. Er ist keine allgemeine objektive Fehlerkontrolle aller staatlichen Handlungen.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Definition STOR-11-002 | Modul 11 | Prüfung

Welche Zuständigkeits- und Verfahrensnormen sind einschlägig? "Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 13 Nr. 5 BVerfGG begründen die Zuständigkeit. §§ 63 ff. enthalten die besonderen Regeln. Aktuelle Art.-94-Zitate ersetzen hier ältere Art.-93-Verfahrensverweise.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG; §§ 63 ff. BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-003 | Modul 11 | Prüfung

Welche Hauptpunkte umfasst die Zulässigkeit? Zuständigkeit, Beteiligtenfähigkeit beider Seiten, Antragsgegenstand, Antragsbefugnis, Form und Frist sowie Rechtsschutzbedürfnis. Die Reihenfolge kann im Detail variieren; jeder erforderliche Punkt muss sachlich richtig behandelt werden. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-004 | Modul 11 | Prüfung

Welche Organe nennt § 63 BVerfGG? "Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und bestimmte mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile. Die weiter gefasste verfassungsrechtliche Regelung bleibt zu beachten; der gesetzliche Wortlaut darf deren Schutz nicht ausschließen.

§ 63 BVerfGG; Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-005 | Modul 11 | Prüfung

Warum sind Bundestagsfraktionen beteiligtenfähig? "Sie sind parlamentarische Organteile mit eigenen rechtlichen Positionen. Ihre Stellung ist von der politischen Partei zu trennen. Beteiligtenfähigkeit allein bedeutet noch nicht, dass jeder konkrete Antrag zulässig oder begründet ist.

§ 63 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-006 | Modul 11 | Prüfung

Warum können einzelne Abgeordnete Organstreit führen? "Ihre eigene verfassungsrechtliche Stellung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 eröffnet Beteiligtenfähigkeit unter der weiter gefassten Regel des Art. 94 Abs. 1 Nr. 1. Ihre Rechte sind von denen des Gesamtorgans zu unterscheiden.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-007 | Modul 11 | Prüfung

Wann können Parteien am Organstreit teilnehmen? "Wenn sie eigene verfassungsrechtliche Statusrechte aus Art. 21 gegenüber zuständigen Verfassungsorganen geltend machen. Das eröffnet keine allgemeine Organstreitfähigkeit für jede Verwaltungsentscheidung oder jedes private Interesse.

Art. 21 GG; Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-008 | Modul 11 | Prüfung

Wie bestimmst du den richtigen Antragsgegner? Nach rechtlicher Zurechnung der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung. Die Regierungsverweigerung einer Antwort bleibt eine Regierungsmaßnahme, auch wenn die Frage im Bundestag gestellt wurde. Politische Gegnerschaft allein entscheidet nicht. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-009 | Modul 11 | Definition

Was ist ein tauglicher Antragsgegenstand? "Eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die die geschützte Rechtsstellung betreffen kann. Eine rein persönliche Meinungsverschiedenheit ohne rechtliche Bedeutung genügt nicht.

§ 64 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Definition STOR-11-010 | Modul 11 | Definition

Was verlangt die Antragsbefugnis? "Die mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener durch das Grundgesetz übertragener Rechte und Pflichten beziehungsweise zulässig geltend gemachter Organrechte. Eine objektive Verfassungsbeanstandung ohne solche Rechtsposition reicht nicht.

§ 64 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Definition STOR-11-011 | Modul 11 | Definition

Was bedeutet Prozessstandschaft im Organstreit? "Ein berechtigter Organteil macht Rechte des Organs geltend, dem er angehört. Fraktionen können so gegebenenfalls Bundestagsrechte verfolgen, auch gegen den Willen der Mehrheit. Das ersetzt nicht beliebig die Prüfung eigener Voraussetzungen.

§ 64 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Definition STOR-11-012 | Modul 11 | Abgrenzung

Darf jeder Abgeordnete sämtliche Bundestagsrechte einklagen? "Nein. Die eigene Statusposition ist maßgeblich; eine umfassende Prozessstandschaft für das Gesamtorgan folgt daraus nicht ohne Weiteres. Die prozessuale Stellung eines einzelnen Abgeordneten ist von der einer Fraktion zu unterscheiden.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; § 64 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Abgrenzung STOR-11-013 | Modul 11 | Prüfung

Welche Form verlangt ein Organstreitantrag? "Eine begründete Einreichung nach § 23 Abs. 1 mit Bezeichnung der verletzten GG-Bestimmung nach § 64 Abs. 2. Elektronische Anforderungen aus §§ 23a/23c sind zu beachten; insbesondere Behörden und professionelle Einreicher unterliegen grundsätzlich elektronischer Übermittlung.

§ 23 Abs. 1 BVerfGG; §§ 23a, 23c BVerfGG; § 64 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-014 | Modul 11 | Prüfung

Welche Frist gilt im Organstreit? "Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung. Entscheidend ist die konkrete Kenntnis der beanstandeten Handlung, nicht ein frei gewählter politischer Diskussionsbeginn.

§ 64 Abs. 3 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-015 | Modul 11 | Abgrenzung

Wo genügt die mögliche Rechtsverletzung? "Bei der Antragsbefugnis in der Zulässigkeit. Die Begründetheit verlangt die tatsächliche Verletzung nach dem maßgeblichen Verfassungsrecht. Derselbe Gegenstand wird damit auf unterschiedlichen Prüfungsebenen behandelt.

§ 64 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Abgrenzung STOR-11-016 | Modul 11 | Prüfung

Wie lautet der Maßstab der Begründetheit? Die Maßnahme oder Unterlassung muss die geschützten eigenen beziehungsweise zulässig geltend gemachten organschaftlichen Rechte verletzen. Bestimme Reichweite, Beeinträchtigung und verfassungsrechtlich tragfähige Grenzen des konkreten Rechts. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-017 | Modul 11 | Abgrenzung

Kann Organstreit fehlendes Normenkontrollquorum ersetzen? "Nicht durch bloß objektive Normkritik. Ein Verfassungsfehler trägt den Organstreit nur, soweit er ein geschütztes organschaftliches Recht verletzt. Das Verfahren ist keine freie Ersatzkontrolle jedes Gesetzes.

§ 64 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Abgrenzung STOR-11-018 | Modul 11 | Prüfung

Welche Entscheidung trifft das Gericht grundsätzlich? "Es stellt den Verstoß gegen die maßgebliche Verfassungsbestimmung im organschaftlichen Verhältnis fest. Ein Gesetz wird dadurch nicht automatisch allgemein für nichtig erklärt; die Rechtsfolge unterscheidet sich von der Normenkontrolle.

§ 67 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Pruefung STOR-11-019 | Modul 11 | Fall

Ist Kritikvermeidung ein Grund für vollständige Antwortverweigerung? "Im Skriptfall nein. Die abgeschlossenen Beschaffungsvorgänge betreffen Regierungsverantwortung; konkrete entgegenstehende Interessen fehlen. Parlamentarische Kritik gehört zum Kontrollzweck. Zulässiger Zugang und tatsächliche Informationsrechtsverletzung sind getrennt begründet.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Fall STOR-11-020 | Modul 11 | Fall

Muss die Regierung jedes frühere Privatgeschäft einer Ministerin erklären? "Nicht aufgrund bloßen parlamentarischen Interesses. Im Skriptfall fehlt jeder Regierungsbezug; die Frage betrifft allein einen früheren privaten Vorgang. Das Informationsrecht erweitert den Verantwortungsbereich nicht auf das gesamte Privatleben.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_11 Fall STOR-12-001 | Modul 12 | Definition

Was ist abstrakte Normenkontrolle? "Ein objektives Verfahren zur Prüfung von Bundes- oder Landesrecht ohne notwendigen Ausgangsrechtsstreit. Eigene Rechtsverletzung ist nicht erforderlich. Trotzdem gelten eine abschließende Antragstellerliste und weitere Zugangsvoraussetzungen.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Definition STOR-12-002 | Modul 12 | Prüfung

Welche Normen begründen das Verfahren? "Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und §§ 76 ff. BVerfGG. Zuständigkeit und besondere Verfahrensvoraussetzungen sind gemeinsam zu lesen.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 13 Nr. 6 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-003 | Modul 12 | Prüfung

Wer ist antragsberechtigt? "Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Bundestagsmitglieder. Die Liste ist abschließend. Bundesrat, einzelne Ministerpräsidenten oder Fraktionen als solche ersetzen diese Antragsteller nicht.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 76 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-004 | Modul 12 | Fall

Wie viele von 630 Abgeordneten sind mindestens nötig? "158. Ein Viertel von 630 ist 157,5; für eine Mindestgruppe ganzer Personen ist aufzurunden. 150 Personen reichen auch dann nicht, wenn sie die größte Oppositionsfraktion bilden.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Fall STOR-12-005 | Modul 12 | Abgrenzung

Ist die Fraktion selbst antragsberechtigt? "Nicht als Ersatz für die abschließende Liste. Ihre Mitglieder können gemeinsam das Viertelquorum erreichen. Für die abstrakte Normenkontrolle zählt dann die berechtigte Abgeordnetengruppe, nicht allein der Fraktionsstatus.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Abgrenzung STOR-12-006 | Modul 12 | Prüfung

Welche Normen sind grundsätzlich taugliche Gegenstände? "Bundes- und Landesrecht, grundsätzlich auch Rechtsverordnungen und vorkonstitutionelles Recht. Der Gegenstand ist weiter als im klassischen Richtervorlagefall. Eine bloße politische Absichtserklärung ist keine Rechtsnorm.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 76 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-007 | Modul 12 | Prüfung

Kann jeder Gesetzentwurf vorbeugend überprüft werden? Nein. Regelmäßig ist eine bereits verkündete Norm erforderlich. Besondere Sonderkonstellationen begründen keine allgemeine gerichtliche Beratung zu offenen Entwürfen. Verfahrensgegenstand und Stadium sind konkret festzustellen. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-008 | Modul 12 | Abgrenzung

Braucht der Antragsteller ein eigenes verletztes Recht? "Nein. Die objektive Normprüfung unterscheidet sich vom Organstreit. Eine Landesregierung kann daher antragsberechtigt sein, ohne darzulegen, dass gerade ihre eigenen organschaftlichen Rechte verletzt wurden.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Abgrenzung STOR-12-009 | Modul 12 | Prüfung

Welchen Unterschied haben GG und § 76 Abs. 1 Nr. 1 im Wortlaut? "Das GG nennt Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel. Das Gesetz verlangt, dass der Antragsteller die Norm für nichtig hält. Bei ausdrücklich bloßen Zweifeln muss die unterschiedliche Zugangsbeschreibung erläutert und rechtlich behandelt werden.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-010 | Modul 12 | Prüfung

Wie gehst du mit bloßen Zweifeln als Antragsgrund um? "Stelle den Wortlautkonflikt dar. Die gesetzesorientierte Prüfung verlangt Für-nichtig-Halten; dagegen wird die unzulässige Verengung des verfassungsrechtlichen Zugangs eingewandt. Ist der Antragsteller ohnehin überzeugt, ist der Streit nicht entscheidungserheblich.

§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-011 | Modul 12 | Prüfung

Wann ist eine Normbestätigung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 möglich? "Wenn der Antragsteller die Norm für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Behörde oder ein Bundes- beziehungsweise Landesorgan sie wegen angenommener Unvereinbarkeit nicht angewendet hat. Bloße vorsorgliche Bestätigung genügt nicht.

§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-012 | Modul 12 | Prüfung

Welche Form gilt für den Normenkontrollantrag? "Begründeter Antrag nach § 23 Abs. 1 und Einhaltung elektronischer Vorgaben nach §§ 23a/23c. Regierungseinreichungen unterliegen grundsätzlich elektronischer Übermittlung. Die gesetzliche Papier-/Elektroniklage darf nicht auf einen allgemeinen Papierbrief verkürzt werden.

§ 23 Abs. 1 BVerfGG; §§ 23a, 23c BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-013 | Modul 12 | Prüfung

Besteht eine allgemeine Antragsfrist? Nein. Anders als beim Organstreit gibt es keine allgemeine Sechsmonatsfrist. Geeigneter Gegenstand, Antragsgrund, vorgeschriebene Form und objektiver Klärungsbedarf bleiben trotzdem erforderlich. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-014 | Modul 12 | Prüfung

Was ist das objektive Klarstellungsinteresse? Der fortbestehende Bedarf, die Gültigkeit einer Norm rechtlich zu klären. Bei geltender umstrittener Norm ist es regelmäßig gegeben. Für außer Kraft getretenes Recht müssen verbleibende Wirkungen und Klärungsbedarf untersucht werden. 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-015 | Modul 12 | Abgrenzung

Gibt es einen Antragsgegner wie im Organstreit? "Nein. Das Verfahren ist objektive Normkontrolle. Andere Organe können nach § 77 Gelegenheit zur Äußerung erhalten, werden dadurch aber nicht zu einem frei wählbaren Organstreitgegner.

§ 77 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Abgrenzung STOR-12-016 | Modul 12 | Prüfung

Woran wird Bundesrecht gemessen? "Im hier behandelten Verfahren am Grundgesetz. Bei Bundesgesetzen sind insbesondere Kompetenz, Verfahren, Form und einschlägige materielle Verfassungsmaßstäbe zu prüfen. Eine persönliche Rechtsverletzung gehört nicht zum Begründetheitsmaßstab.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-017 | Modul 12 | Prüfung

Woran wird Landesrecht gemessen? "Am Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht. Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 erweitert den Maßstab insoweit über das GG hinaus. Normgegenstand und höherrangiger Maßstab müssen daher genau bezeichnet werden.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-018 | Modul 12 | Prüfung

Welche Hauptpunkte gliedern die Begründetheit eines Bundesgesetzes? "Formelle Verfassungsmäßigkeit mit Kompetenz, Verfahren und Form; anschließend materielle Verfassungsmäßigkeit anhand einschlägiger Bindungen. Bei Grundgesetzänderungen sind zusätzlich Art. 79 Abs. 1–3 zu beachten.

Art. 70–82 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-019 | Modul 12 | Prüfung

Welche Rechtsfolge sieht § 78 grundsätzlich vor? "Die Nichtigerklärung bei Unvereinbarkeit mit dem maßgeblichen höheren Recht. Besondere Entscheidungsformen wie Unvereinbarkeit mit Übergangsvorgaben bleiben zu unterscheiden. Die Normenkontrollentscheidung kann nach § 31 Abs. 2 Gesetzeskraft besitzen.

§ 78 BVerfGG; § 31 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Pruefung STOR-12-020 | Modul 12 | Fall

Wie unterscheiden sich 150 Abgeordnete und Landesregierung im Skriptfall? "Die Gruppe ist mangels Viertelquorum unzulässig. Die formgerecht handelnde Landesregierung ist ausdrücklich berechtigt; ihr Antrag ist zulässig und wegen fehlender Bundeskompetenz begründet. Der andere Zugang verändert nicht die objektive Kompetenzlage.

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; Art. 70 Abs. 1 GG" 4gewinnt Staatsorganisationsrecht Modul_12 Fall