#separator:Tab #html:true #tags column:3 #columns:Vorderseite Rückseite Tags STGB-01-001 | Modul 01 | Prüfung

Welche drei Angaben gehören in die Ausgangsfrage einer Strafbarkeitsprüfung? "Wer könnte sich durch welches konkrete Verhalten nach welcher Deliktsnorm strafbar gemacht haben?

Person, Handlung und mögliche Deliktsnorm bestimmen. Der Obersatz ordnet den Fall zu; er ersetzt nicht die anschließende Prüfung der einzelnen Voraussetzungen.

§ 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-01-002 | Modul 01 | Abgrenzung

Was unterscheidet den Allgemeinen vom Besonderen Teil des StGB? "Der Besondere Teil enthält einzelne Straftatbestände, etwa Körperverletzung oder Sachbeschädigung.

Der Allgemeine Teil liefert übergreifende Regeln, beispielsweise zu Vorsatz, Rechtfertigung und Schuld. Beide Teile zusammen lesen; nicht jede allgemeine Voraussetzung steht erneut in der Deliktsnorm.

§ 15 StGB; § 32 StGB; § 19 StGB; § 223 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Abgrenzung STGB-01-003 | Modul 01 | Definition

Was bezeichnet der Tatbestand einer Straftat? Die gesetzlich beschriebenen Merkmale des verbotenen Verhaltens, die im konkreten Fall nachzuweisen sind.

Beim vorsätzlichen Delikt werden objektive und subjektive Merkmale unterschieden. Ein erfüllter Tatbestand allein bedeutet noch keine Strafbarkeit; Rechtfertigung, Schuld und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen folgen. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Definition STGB-01-004 | Modul 01 | Prüfung

Wie lautet der Grundaufbau des vorsätzlichen, vollendeten Begehungsdelikts? "1. Tatbestand: objektive Merkmale, anschließend Vorsatz und gegebenenfalls weitere subjektive Merkmale.

2. Rechtswidrigkeit: insbesondere mögliche Rechtfertigungsgründe.

3. Schuld: persönlicher Vorwurf, insbesondere Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Zusätzliche Strafbarkeits- oder Verfolgungsvoraussetzungen können hinzukommen; der Fall bestimmt die Schwerpunkte.

§ 15 StGB; § 32 StGB; § 19 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-01-005 | Modul 01 | Prüfung

Welche vier Schritte begründen einen einzelnen Prüfungspunkt im Gutachten? Obersatz: die konkrete Voraussetzung als Frage oder Hypothese benennen. Definition: den rechtlichen Maßstab erklären.

Subsumtion: die entscheidenden Tatsachen diesem Maßstab zuordnen. Ergebnis: die Ausgangsfrage beantworten.

Bloße Wiederholung von Sachverhalt oder Ergebnis ersetzt die Subsumtion nicht. Unproblematische Punkte dürfen kürzer ausfallen. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-01-006 | Modul 01 | Definition

Welche vier Ausprägungen hat das Gesetzlichkeitsprinzip? "Lex scripta: kein strafbegründendes oder strafschärfendes Gewohnheitsrecht. Lex praevia: keine belastende Rückwirkung.

Lex certa: hinreichende Bestimmtheit der Strafnorm. Lex stricta: keine strafbegründende oder strafschärfende Analogie.

Die Strafbarkeit muss bereits vor der Tat gesetzlich bestimmt sein; moralische Missbilligung genügt nicht.

§ 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Definition STGB-01-007 | Modul 01 | Abgrenzung

Wo verläuft die Grenze zwischen strafrechtlicher Auslegung und verbotener Analogie? "Auslegung ermittelt die Bedeutung einer bestehenden Strafnorm. Zum Nachteil des Betroffenen bildet deren möglicher Wortsinn die äußerste Grenze.

Eine darüber hinausgehende Strafbegründung oder Strafschärfung wegen bloßer Ähnlichkeit ist unzulässig. Ein überzeugend wirkender Normzweck erlaubt keine Überschreitung dieser Grenze.

§ 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Abgrenzung STGB-01-008 | Modul 01 | Abgrenzung

Welche Strafdrohung trennt Verbrechen und Vergehen? "Verbrechen: gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Vergehen: geringere Mindestfreiheitsstrafe oder Geldstrafdrohung.

Entscheidend ist das gesetzliche Mindestmaß unter Beachtung von Absatz 3. Höchststrafe und tatsächlich verhängte Strafe bestimmen die Einteilung nicht. Eigenständige Qualifikationen sind gesondert einzuordnen.

§ 12 Abs. 1 bis 3 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Abgrenzung STGB-01-009 | Modul 01 | Fall

Für einen minder schweren Raub beginnt der Strafrahmen bei sechs Monaten. Wird der Raub dadurch zum Vergehen? "Nein. Raub ist nach seinem Grundstrafrahmen ein Verbrechen, weil die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt.

Die Milderung für einen minder schweren Fall bleibt bei der Einteilung außer Betracht. Der tatsächlich angewandte mildere Strafrahmen ändert diese gesetzliche Kategorie nicht.

§ 12 Abs. 3 StGB; § 249 Abs. 1 und 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Fall STGB-01-010 | Modul 01 | Prüfung

Welche Bedeutung hat die Einteilung in Verbrechen und Vergehen für den Versuch? "Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Bei einem Vergehen braucht es eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung.

Deshalb zunächst das Delikt einordnen und anschließend seine Versuchsvorschrift lesen. Bei Körperverletzung enthält Absatz 2 diese Anordnung; die Versuchsvoraussetzungen sind zusätzlich zu prüfen.

§ 12 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-01-011 | Modul 01 | Prüfung

Welches Strafgesetz gilt, wenn das Gesetz nach der Tat geändert wird? "Grundsätzlich gilt das Gesetz zur Tatzeit. Wird das maßgebliche Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist nach der Regel der lex mitior das mildeste Gesetz anzuwenden.

Zeitgesetze und Maßregeln haben besondere Regeln. Der jeweils neueste Gesetzestext ist deshalb nicht automatisch in jeder Hinsicht maßgeblich.

§ 2 Abs. 1, 3, 4 und 6 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-01-012 | Modul 01 | Fall

T setzt am Montag eine tödliche Ursache; O stirbt am Freitag. Welcher Zeitpunkt ist für die Tatzeit nach § 8 StGB maßgeblich? "Der Zeitpunkt des Handelns am Montag. Für die Tatzeit ist der spätere Erfolgseintritt nicht entscheidend.

Beim Unterlassen zählt der Zeitpunkt, zu dem hätte gehandelt werden müssen. Handlungszeit und Erfolgszeit im Sachverhalt getrennt erfassen; andere zeitliche Fragen können einen anderen Bezugspunkt haben.

§ 8 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Fall STGB-01-013 | Modul 01 | Prüfung

Wie bestimmst du bei einer grenzüberschreitenden Tat einen inländischen Tatort? "Handlungsort und Ort des tatbestandsmäßigen Erfolgs beziehungsweise seines vorgestellten Eintritts feststellen. Ein inländischer Anknüpfungsort kann nach dem Ubiquitätsprinzip genügen.

Für Teilnahme und weitere Auslandstaten gelten zusätzliche Regeln. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein ersetzt die Prüfung der einschlägigen Geltungsnorm nicht.

§ 3 StGB; § 9 Abs. 1 und 2 StGB; § 7 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-01-014 | Modul 01 | Definition

Was bedeuten Rechtsgüterschutz und ultima ratio im Strafrecht? Rechtsgüter sind rechtlich anerkannte Interessen, etwa Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Strafrecht dient ihrem Schutz.

Ultima ratio bezeichnet seinen Einsatz als letztes Mittel, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Nicht jeder Vertragsbruch oder moralisch missbilligte Vorgang wird dadurch bereits zur Straftat. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Definition STGB-01-015 | Modul 01 | Definition

Wie begrenzt das Schuldprinzip die Strafe? "Strafe setzt persönlich vorwerfbares Unrecht voraus und wird durch die Schuld begrenzt. Eine Person darf nicht allein zur Abschreckung anderer für eine ihr nicht schuldhaft zurechenbare Tat bestraft werden.

Bei der Strafzumessung ist die Schuld Grundlage; daneben sind die Wirkungen auf das künftige Leben zu berücksichtigen.

§ 46 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Definition STGB-01-016 | Modul 01 | Abgrenzung

Was unterscheidet absolute und relative Straftheorien? "Absolute Theorien begründen Strafe als Schuldausgleich für vergangenes Unrecht. Relative Theorien zielen auf die Verhinderung künftiger Taten.

Generalprävention richtet sich an die Allgemeinheit, Spezialprävention an den einzelnen Täter. Vereinigungstheorien verbinden die Ansätze; Präventionswünsche ersetzen weder gesetzliche Voraussetzungen noch persönliche Schuld.

§ 46 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Abgrenzung STGB-01-017 | Modul 01 | Fall

Lea ist 13 und schlägt Timo absichtlich ohne Rechtfertigung. Auf welcher Ebene scheitert ihre Strafbarkeit? "An der Schuld: Wer bei der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, ist schuldunfähig.

Dass Lea weiß und will, dass Timo Schmerzen erleidet, kann Vorsatz begründen. Dieser ersetzt aber keine Schuldfähigkeit. Tatbestand und Rechtswidrigkeit sind deshalb von der gesetzlichen Altersgrenze zu trennen.

§ 19 StGB; § 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Fall STGB-01-018 | Modul 01 | Prüfung

Was solltest du beim Aufschlagen von § 223 StGB und § 230 StGB jeweils zuordnen? "In § 223 Absatz 1 Tatbestandsalternativen und Strafrahmen, in Absatz 2 die Versuchsstrafbarkeit. § 230 betrifft grundsätzlich den nötigen Strafantrag, mit einer Ausnahme bei besonderem öffentlichen Interesse.

Vorsatz folgt aus § 15. Eigene Markierungen oder Randverweise nur anbringen, soweit die Prüfungsordnung sie erlaubt.

§ 223 Abs. 1 und 2 StGB; § 230 Abs. 1 StGB; § 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_01 Pruefung STGB-02-001 | Modul 02 | Definition

Was ist eine strafrechtliche Handlung? Menschliches Verhalten, das vom Willen beherrscht wird oder beherrschbar ist.

Reine Reflexe und Bewegungen unter unwiderstehlichem körperlichem Zwang fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Handlungseigenschaft sagt noch nichts darüber aus, ob das Verhalten vorsätzlich, rechtswidrig oder schuldhaft ist. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Definition STGB-02-002 | Modul 02 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich vis absoluta und vis compulsiva? Vis absoluta ist unwiderstehlicher körperlicher Zwang; die dadurch erzwungene Bewegung ist grundsätzlich keine Handlung.

Vis compulsiva ist willensbeugender Druck, etwa eine Drohung. Das bewusst ausgeführte Verhalten bleibt grundsätzlich eine Handlung. Mögliche Rechtfertigung oder Entschuldigung wird auf den dafür vorgesehenen Ebenen geprüft. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-003 | Modul 02 | Prüfung

Welche äußeren Merkmale liest du für § 303 Abs. 1 StGB aus dem Gesetz? "Eine fremde Sache und ihre Beschädigung oder Zerstörung. Fremd ist sie, wenn sie zumindest auch einem anderen gehört und nicht herrenlos ist.

Beschädigung: nicht nur unerhebliche Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsbeeinträchtigung. Zerstörung: vollständige Aufhebung bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit. Kausalität und Zurechnung ergänzen die Erfolgsprüfung. Gesetzesmarkierungen nur nach erlaubter Prüfungsordnung.

§ 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Pruefung STGB-02-004 | Modul 02 | Abgrenzung

Was trennt Erfolgsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte? "Ein Erfolgsdelikt verlangt einen von der Handlung gedanklich abtrennbaren Erfolg, etwa den Tod eines Menschen.

Beim schlichten Tätigkeitsdelikt genügt die tatbestandsmäßige Tätigkeit. Deshalb nicht schematisch bei jeder Norm dieselbe Kausalitäts- und Erfolgszurechnungsprüfung vorsehen; die Deliktsstruktur bestimmt den Aufbau.

§ 212 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-005 | Modul 02 | Abgrenzung

Woran erkennst du den Unterschied zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten? "Das Verletzungsdelikt verlangt eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Das Gefährdungsdelikt erfasst eine gesetzlich bestimmte Gefahr oder gefährliche Verhaltensweise.

Körperverletzung ist ein Verletzungsdelikt. Gesundheitsschädigung bedeutet das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands. Bloßer Ärger ohne körperliche Beeinträchtigung genügt dafür nicht.

§ 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-006 | Modul 02 | Abgrenzung

Was unterscheidet konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte? Ein konkretes Gefährdungsdelikt verlangt eine tatsächliche kritische Lage für das geschützte Gut; der Schaden bleibt im Sinne eines Beinaheunfalls wesentlich zufällig aus.

Ein abstraktes Gefährdungsdelikt erfasst eine gesetzlich als generell gefährlich bewertete Verhaltensweise. Eine konkrete Gefahr muss dabei nicht stets als Tatbestandsmerkmal nachgewiesen werden. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-007 | Modul 02 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich Allgemeindelikt, Sonderdelikt und eigenhändiges Delikt? "Ein Allgemeindelikt kann grundsätzlich jedermann begehen. Ein Sonderdelikt setzt eine besondere Täterstellung voraus, etwa eine Amtsträgereigenschaft.

Ein eigenhändiges Delikt verlangt persönliche Ausführung. Die Kategorien betreffen unterschiedliche Merkmale; besondere Täterstellung und Eigenhändigkeit sind bei der Zurechnung fremder Handlungen gesondert zu beachten.

§ 25 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-008 | Modul 02 | Abgrenzung

Was trennt Qualifikation und Privilegierung von Strafzumessungsregeln? "Eine Qualifikation ergänzt strafschärfende Tatbestandsmerkmale, eine Privilegierung besondere Voraussetzungen einer milderen Tat.

Besonders schwere und minder schwere Fälle sind dagegen Strafzumessungsregeln. Für Verbrechen oder Vergehen bleiben deren Schärfungen oder Milderungen außer Betracht. Eine eigenständige Qualifikation ist anhand ihrer eigenen Strafdrohung einzuordnen.

§ 12 Abs. 3 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-009 | Modul 02 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich Zustandsdelikt und Dauerdelikt? "Ein Zustandsdelikt ist auf das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands gerichtet.

Ein Dauerdelikt erfasst zusätzlich dessen willentliche Aufrechterhaltung, etwa eine fortdauernde Freiheitsberaubung. Diese zeitliche Struktur kann dafür entscheidend sein, bis wann Beteiligung möglich ist und wie Beendigung oder Konkurrenzen zu beurteilen sind.

§ 239 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-010 | Modul 02 | Definition

Wie lautet die Grundformel der Kausalität nach der Äquivalenztheorie? Eine Bedingung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Mitwirkende Ursachen sind dabei grundsätzlich gleichwertig. Nicht nur die letzte oder unmittelbarste Ursache zählt. Sonderkonstellationen können eine Modifikation der einfachen Wegdenkformel erfordern. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Definition STGB-02-011 | Modul 02 | Prüfung

Warum ist bei der Kausalitätsprüfung der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich? Es geht etwa um diesen Tod zu diesem Zeitpunkt und in diesem Verlauf, nicht darum, ob die Person irgendwann gestorben wäre.

Eine bloß hypothetische Ersatzursache beseitigt die tatsächliche Kausalität nicht. Naturwissenschaftliche Zusammenhänge aus dem Sachverhalt entnehmen; keinen eigenen medizinischen Verlauf erfinden. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Pruefung STGB-02-012 | Modul 02 | Definition

Was bedeutet kumulative Kausalität? Mehrere Beiträge führen erst durch ihr Zusammenwirken zum Erfolg. Wird einer hinweggedacht, entfällt der konkrete Erfolg; jeder notwendige Beitrag ist daher kausal.

Beispiel: Zwei für sich nicht tödliche Giftmengen wirken gemeinsam tödlich. Die objektive Zurechnung bleibt anschließend eine eigenständige Frage. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Definition STGB-02-013 | Modul 02 | Definition

Wie wird alternative Kausalität bei gleichzeitig ausreichenden Ursachen behandelt? Mehrere gleichzeitig wirksame Beiträge wären jeweils allein ausreichend. Die einfache Wegdenkformel wird deshalb angepasst.

Bedingungen, die zwar einzeln, aber nicht zusammen hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, gelten als kausal. Vorausgesetzt sind tatsächlich gleichzeitig wirksame Ursachen, nicht bloß unbekannte Täterbeiträge. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Definition STGB-02-014 | Modul 02 | Abgrenzung

Warum ist ein ungeklärter Verursacher nicht automatisch ein Fall alternativer Kausalität? Alternative Kausalität setzt feststehende, gleichzeitig wirksame und jeweils ausreichende Ursachen voraus.

Ist nur unklar, welcher von zwei Verdächtigen den einzigen wirksamen Beitrag setzte, besteht eine Beweisfrage. Die modifizierte Kausalitätsformel liefert keinen Ersatz für den fehlenden Nachweis des individuellen Ursachenzusammenhangs. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-015 | Modul 02 | Prüfung

Was geschieht bei einer überholenden Ursache mit der Kausalität des ersten Beitrags? Verursacht eine spätere Handlung den Erfolg vollständig unabhängig und wird die erste Ursache nicht mehr wirksam, ist der erste Beitrag für die Vollendung nicht kausal.

Wirkt die erste Verletzung dagegen beim konkreten Erfolg weiter mit, entfällt ihre Kausalität nicht allein durch einen späteren zusätzlichen Beitrag. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Pruefung STGB-02-016 | Modul 02 | Definition

Wann ist ein Erfolg objektiv zurechenbar? Wenn der Handelnde ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat und sich gerade dieses Risiko im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht.

Kausalität betrifft die Ursachenverbindung; objektive Zurechnung die rechtliche Verantwortlichkeit. Das geschaffene Risiko, den konkreten Erfolg und ihre Verbindung jeweils am Sachverhalt begründen. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Definition STGB-02-017 | Modul 02 | Abgrenzung

Wann kann Risikoverringerung die objektive Zurechnung ausschließen? Wer einen bereits drohenden schwereren Erfolg lediglich abschwächt, schafft insoweit regelmäßig kein neues rechtlich missbilligtes Risiko.

Davon eine Risikoersetzung trennen: Wird zur Rettung eine neue eigenständige Gefahr geschaffen, folgt der Zurechnungsausschluss nicht allein aus dem hilfreichen Ziel. Dann können Rechtfertigungsgründe wichtig werden. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Abgrenzung STGB-02-018 | Modul 02 | Fall

N lädt J bei unauffälligem Wetter zu einem harmlosen Spaziergang ein. Ein zufälliger Blitz tötet J; ohne Einladung wäre J daheim geblieben. Ist der Tod zurechenbar? "Die Einladung ist für den konkreten Tod kausal, weil J sonst nicht am Einschlagsort gewesen wäre.

Objektive Zurechnung fehlt nach diesen Umständen: N schuf kein rechtlich missbilligtes Todesrisiko. Sein bloßer Todeswunsch würde das fehlende objektive Merkmal eines vollendeten Tötungsdelikts nicht ersetzen.

§ 212 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Fall STGB-02-019 | Modul 02 | Prüfung

Was untersucht der Schutzzweckzusammenhang? Ob der eingetretene Erfolg zu den Gefahren gehört, zu deren Vermeidung die verletzte Regel dienen soll.

Die bloße Feststellung eines Regelverstoßes genügt nicht. Die konkrete Schutzrichtung der Regel bestimmen und erklären, warum gerade der verwirklichte Erfolg davon erfasst wird oder außerhalb dieses Schutzes liegt. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Pruefung STGB-02-020 | Modul 02 | Prüfung

Welche Fragen sind bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung für die Zurechnung wichtig? Wer beherrscht das gefährliche Geschehen, welches Risikowissen hat das Opfer und besteht tatsächlich Selbstverantwortung?

Eine freie Entscheidung kann Zurechnung begrenzen. Täuschung, überlegene Risikokenntnis oder besondere Schutzpflichten können einer solchen Bewertung entgegenstehen. Die Bezeichnung „selbst schuld“ ersetzt diese Prüfung nicht. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Pruefung STGB-02-021 | Modul 02 | Prüfung

Beseitigt das Dazwischentreten eines Arztes oder Dritten die objektive Zurechnung stets? Nein. Entscheidend ist, ob sich noch das ursprünglich geschaffene Risiko oder ein eigenständiges neues Risiko im Erfolg verwirklicht.

Normale Rettungs- und Behandlungsschritte sind kein pauschaler Ausschluss. Ebenso wenig darf jedes spätere Verhalten ungeprüft der ersten Person zugerechnet werden; den konkreten Verlauf würdigen. 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Pruefung STGB-02-022 | Modul 02 | Fall

N stößt einen schweren Topf gezielt auf Js fremde Motorhaube; eine tiefe Delle entsteht. Wie begründest du Kausalität und objektive Zurechnung? "Ohne den Stoß wäre der Topf nicht auf die Haube gefallen und die konkrete Delle ausgeblieben: Der Stoß ist kausal.

N schuf durch den fallenden schweren Topf ein rechtlich missbilligtes Beschädigungsrisiko. Genau dieses Risiko verwirklicht sich in der Blechverformung; der Erfolg ist objektiv zurechenbar.

§ 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_02 Fall STGB-03-001 | Modul 03 | Definition

Was bedeutet Vorsatz? "Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale.

Die maßgeblichen Umstände müssen im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung erfasst sein. Die Ausprägung von Wissens- und Willenselement hängt von der Vorsatzform ab; zusätzliche subjektive Merkmale des konkreten Delikts sind gesondert zu prüfen.

§ 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Definition STGB-03-002 | Modul 03 | Prüfung

Wann genügt Fahrlässigkeit anstelle von Vorsatz für eine Strafbarkeit? "Nur wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Deshalb nach Verneinung des Vorsatzes ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt suchen und dessen eigene Voraussetzungen prüfen. Fahrlässige Körperverletzung ist geregelt; eine allgemeine Strafbarkeit für fahrlässige Sachbeschädigung enthält das StGB dagegen nicht.

§ 15 StGB; § 229 StGB; § 303 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-03-003 | Modul 03 | Definition

Was verlangt die Parallelwertung in der Laiensphäre bei normativen Tatbestandsmerkmalen? "Grundsätzlich das Verständnis der sozialen Bedeutung des Merkmals, nicht die Kenntnis seiner juristischen Definition.

Wer weiß, dass eine Sache dem Nachbarn gehört, kann ihre Fremdheit erfassen. Wer sie ernsthaft für seine eigene hält, kennt dagegen einen maßgeblichen Umstand nicht; die Fehler liegen auf unterschiedlichen Ebenen.

§ 16 Abs. 1 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Definition STGB-03-004 | Modul 03 | Prüfung

Zu welchem Zeitpunkt muss der Vorsatz bestehen? "Bei Begehung der Tat, grundsätzlich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung.

Ein früherer, inzwischen aufgegebener Plan heißt dolus antecedens; erst nachträgliches Billigen dolus subsequens. Beide ersetzen keinen zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt fehlenden Vorsatz. Bei mehreren Handlungen ist die innere Haltung jeweils zuzuordnen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-03-005 | Modul 03 | Definition

Was ist Absicht, also dolus directus ersten Grades? "Dem Täter kommt es auf die Tatbestandsverwirklichung als Ziel oder notwendiges Zwischenziel an.

Auf der Wissensseite genügt grundsätzlich, dass er den Erfolg für möglich hält. Ein zielgerichteter Plan kann daher absichtlich verfolgt werden, obwohl seine Erfolgsaussichten gering sind; Erfolgssicherheit ist nicht erforderlich.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Definition STGB-03-006 | Modul 03 | Definition

Was ist Wissentlichkeit, also dolus directus zweiten Grades? "Der Täter sieht die Tatbestandsverwirklichung als sichere oder praktisch sichere Folge voraus.

Die Folge muss nicht sein Ziel sein und darf ihm unerwünscht sein. Eine sicher vorhergesehene Nebenfolge kann deshalb wissentlich herbeigeführt werden, obwohl der Täter sie bedauert und lieber vermieden hätte.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Definition STGB-03-007 | Modul 03 | Definition

Wie wird dolus eventualis nach dem hier verwendeten Rechtsprechungsmaßstab bestimmt? "Der Täter erkennt die Tatbestandsverwirklichung als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge und nimmt sie billigend in Kauf oder findet sich um seines Ziels willen damit ab.

Wissens- und Willenselement getrennt begründen. Billigen bedeutet keine Freude über den Erfolg. Die genaue theoretische Bestimmung des bedingten Vorsatzes ist umstritten.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Definition STGB-03-008 | Modul 03 | Abgrenzung

Was trennt bedingten Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit? "Beide setzen die Erkenntnis einer möglichen Tatbestandsverwirklichung voraus.

Nach dem hier verwendeten Rechtsprechungsmaßstab findet sich der bedingt vorsätzlich Handelnde mit der Folge ab. Der bewusst fahrlässig Handelnde vertraut ernsthaft und nicht nur vage auf ihr Ausbleiben. Die innere Haltung zur erkannten Folge entscheidet.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Abgrenzung STGB-03-009 | Modul 03 | Abgrenzung

Wie unterscheidet sich unbewusste von bewusster Fahrlässigkeit? "Bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Handelnde den möglichen Erfolg, vertraut jedoch ernsthaft auf dessen Ausbleiben.

Bei unbewusster Fahrlässigkeit erkennt er die Möglichkeit nicht, obwohl er sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Beide Konstellationen tragen Strafbarkeit nur bei einem passenden Fahrlässigkeitsdelikt.

§ 15 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Abgrenzung STGB-03-010 | Modul 03 | Abgrenzung

Worin liegt der Streit um die theoretische Bestimmung des bedingten Vorsatzes? "Wissensbetonte Ansätze stellen stärker auf erkannte Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ab. Willensbezogene Ansätze verlangen zusätzlich eine innere Stellungnahme zur Folge.

Im Fall den angewandten Maßstab nennen. Nach dem hier verwendeten Rechtsprechungsmaßstab genügt bloße Gefahrkenntnis nicht; auch die Inkaufnahme beziehungsweise das Sichabfinden ist zu begründen.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Abgrenzung STGB-03-011 | Modul 03 | Prüfung

Reicht eine besonders gefährliche Handlung allein zum Nachweis bedingten Vorsatzes? "Nein. Die Gefährlichkeit ist ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht die Prüfung des Wissens- und Willenselements.

Alle einschlägigen Umstände gemeinsam würdigen, etwa Gefahrkenntnis, Ziel und Schutzmaßnahmen. Auch ein später eingetretener Erfolg oder eine nachträgliche Behauptung beweist die innere Haltung bei der Handlung nicht allein.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-03-012 | Modul 03 | Fall

L gibt ihren Plan auf, eine Scheibe zu zerstören. Später beschädigt sie sie versehentlich und freut sich erst danach. Begründen Plan oder Freude Vorsatz? "Nein. Der aufgegebene Plan ist dolus antecedens, die spätere Billigung dolus subsequens. Entscheidend bleibt die Haltung bei der schadensverursachenden Handlung.

Fehlt dort Vorsatz, tragen beide Umstände keine vorsätzliche Sachbeschädigung. Eine allgemeine Strafbarkeit fahrlässiger Sachbeschädigung ist nicht vorgesehen; mögliche Zivilansprüche sind eine andere Frage.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Fall STGB-03-013 | Modul 03 | Prüfung

Muss sich dieselbe Vorsatzform auf sämtliche Tatbestandsmerkmale beziehen? "Nein. Die Vorsatzformen können hinsichtlich verschiedener Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein.

Der Täter kann die Fremdheit einer Scheibe sicher kennen und deren Beschädigung lediglich billigend in Kauf nehmen. Deshalb die innere Haltung den einzelnen Merkmalen zuordnen, statt eine pauschale Vorsatzform ohne Bezugspunkt zu behaupten.

§ 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-03-014 | Modul 03 | Prüfung

Wie behandelst du ausdrücklich vorgegebene innere Tatsachen im Ausbildungsfall? "Als verbindliche Angaben des Sachverhalts. Steht ernsthaftes Vertrauen auf den Nichteintritt fest, darfst du es nicht allein wegen des späteren Schadens durch eine angenommene Inkaufnahme ersetzen.

Die jeweilige Tatsache dem Wissens- oder Willenselement zuordnen. Bei offenen Angaben braucht es stattdessen eine begründete Gesamtwürdigung.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-03-015 | Modul 03 | Fall

L weiß, dass Gs Scheibe fremd ist, und wirft einen Stein gerade zum Zerstören. Sie hält einen Treffer nur für möglich. Welche Vorsatzform liegt hinsichtlich der Zerstörung vor? "Absicht, dolus directus ersten Grades. Die Zerstörung ist Ls Ziel; deshalb steht das zielgerichtete Wollen im Vordergrund.

Dass sie den Treffer nicht für sicher hält, schließt Absicht nicht aus. Das Für-möglich-Halten genügt auf der Wissensseite grundsätzlich. Andere Tatbestandsmerkmale bleiben eigenständig zu prüfen.

§ 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Fall STGB-03-016 | Modul 03 | Fall

L will einen Gegenstand hinter Gs Scheibe erreichen. Sie weiß, dass ihr Schlag die Scheibe sicher zerstört, bedauert das aber. Welche Vorsatzform betrifft die Scheibe? "Wissentlichkeit, dolus directus zweiten Grades. L sieht die Zerstörung als sichere Nebenfolge voraus.

Ein Erfolgswunsch ist hierfür nicht nötig. Ihr Bedauern beseitigt die sichere Kenntnis nicht. Falls die Zerstörung zugleich als notwendiges Zwischenziel erstrebt wird, kann daneben auch Absicht vorliegen.

§ 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Fall STGB-03-017 | Modul 03 | Fall

L zielt auf einen Karton neben Gs Scheibe. Sie erkennt das Beschädigungsrisiko und findet sich damit ab, um den Wurf auszuführen. Welche Vorsatzform liegt vor? "Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Beschädigung: L erkennt die mögliche Folge und findet sich mit ihr um ihres Ziels willen ab.

Die Scheibe muss nicht ihr eigentliches Ziel sein. Das Wissenselement folgt aus der Risikoerkenntnis, das Willenselement aus dem ausdrücklich vorgegebenen Sichabfinden.

§ 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Fall STGB-03-018 | Modul 03 | Fall

L erkennt beim Wurf eine mögliche Beschädigung der fremden Scheibe, vertraut aber nach den feststehenden Tatsachen ernsthaft auf einen sicheren Wurf. Die Scheibe bricht. Genügt das für § 303 StGB? "Nein. Nach dem verwendeten Maßstab liegt bewusste Fahrlässigkeit vor; eine Inkaufnahme ist gerade nicht gegeben.

Der spätere Scheibenbruch ersetzt das fehlende Willenselement nicht. Weil fahrlässige Sachbeschädigung nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, trägt dieses Verhalten keine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1 StGB.

§ 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Fall STGB-03-019 | Modul 03 | Prüfung

Welche zwei Aussagen solltest du beim Vergleich von §§ 15 und 16 Abs. 1 StGB abrufen können? "§ 15 legt Vorsatz als Grundregel fest; Fahrlässigkeit braucht eine ausdrückliche Strafdrohung. § 16 Absatz 1 schließt den entsprechenden Vorsatz bei fehlender Tatumstandskenntnis aus.

Beide Normen im Gesetz aufschlagen und anhand eines Merkmals erklären. Eigene Unterstreichungen oder Randverweise nur vornehmen, soweit die Prüfungsordnung sie erlaubt.

§ 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-03-020 | Modul 03 | Prüfung

Wie begründest du den Vorsatz am konkreten Sachverhalt statt nur eine Vorsatzform zu nennen? "Zuerst darlegen, welche objektiven Merkmale der Täter kennt oder für möglich hält. Anschließend seine innere Haltung zur jeweiligen Tatbestandsverwirklichung erläutern.

Diese Tatsachen unter den passenden Vorsatzmaßstab subsumieren und das Ergebnis nennen. Tatmotiv, späterer Erfolg und die bloße Bezeichnung „absichtlich“ ersetzen die Merkmalsprüfung nicht.

§ 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_03 Pruefung STGB-04-001 | Modul 04 | Definition

Was ist ein Tatbestandsirrtum, und welche Wirkung hat er? "Der Täter kennt bei der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

Der entsprechende Vorsatz entfällt. Angeben, welches Merkmal und welches Delikt betroffen sind; nicht pauschal jede Strafbarkeit verneinen. Eine passende Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nach Satz 2 möglich und ist gesondert zu prüfen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Definition STGB-04-002 | Modul 04 | Prüfung

Führt ein Tatbestandsirrtum stets zu einer Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit? "Nein. § 16 Absatz 1 Satz 2 lässt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur unberührt; er schafft kein eigenes Fahrlässigkeitsdelikt.

Eine entsprechende ausdrückliche Strafdrohung und sämtliche Voraussetzungen müssen vorliegen. Fahrlässige Körperverletzung ist geregelt, fahrlässige Sachbeschädigung dagegen nicht allgemein strafbar. Mögliche Zivilansprüche bleiben eine andere Prüfung.

§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 15 StGB; § 229 StGB; § 303 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-003 | Modul 04 | Definition

Was ist ein Subsumtionsirrtum, und schließt er den Vorsatz aus? "Der Täter erfasst Tatsachen und soziale Bedeutung richtig, ordnet sie aber juristisch falsch ein.

Das beseitigt den Tatbestandsvorsatz nicht allein. Bei normativen Merkmalen genügt grundsätzlich eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Fehlende Kenntnis der Fachdefinition ist von fehlendem Verständnis der Bedeutung und von fehlender Unrechtseinsicht zu unterscheiden.

§ 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Definition STGB-04-004 | Modul 04 | Abgrenzung

Was trennt einen umgekehrten Tatbestandsirrtum vom Wahndelikt? "Beim umgekehrten Tatbestandsirrtum stellt sich der Täter ein tatsächlich fehlendes Tatbestandsmerkmal vor. Bei Tatentschluss und weiteren Voraussetzungen kann ein untauglicher Versuch vorliegen.

Beim Wahndelikt kennt er die Tatsachen richtig und nimmt nur eine nicht bestehende Strafnorm an. Diese eingebildete Strafbarkeit begründet keine Straftat.

§ 22 StGB; § 23 StGB; § 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Abgrenzung STGB-04-005 | Modul 04 | Prüfung

Welche Rechtsfolge hat die irrige Vorstellung von Umständen eines milderen Tatbestands? "Würden die vorgestellten Umstände den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen, ist wegen vorsätzlicher Begehung nur nach diesem milderen Gesetz zu bestrafen.

Die Vorstellung muss dessen tatsächliche Voraussetzungen erfassen, etwa die besonderen Umstände einer Tötung auf Verlangen. Nicht jede Zustimmung und nicht jeder sonstige Milderungswunsch fällt darunter.

§ 16 Abs. 2 StGB; § 216 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-006 | Modul 04 | Prüfung

Wie wirkt ein Tatbestandsirrtum über ein qualifizierendes Merkmal auf das Grunddelikt? "Er kann den Vorsatz hinsichtlich der Qualifikation ausschließen. Ein vorsätzlich verwirklichtes Grunddelikt bleibt möglich.

Deshalb das unbekannte Merkmal der richtigen Deliktsstufe zuordnen und den verbliebenen Vorsatz gesondert prüfen. Der Satz „kein Vorsatz“ ohne Angabe des betroffenen Tatbestands ist zu ungenau.

§ 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-007 | Modul 04 | Definition

Was ist error in persona vel obiecto, und wann ist er grundsätzlich unbeachtlich? "Die Handlung trifft das anvisierte Objekt; der Täter irrt über dessen Identität.

Sind vorgestelltes und getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, ist dieser Irrtum grundsätzlich unbeachtlich. Sind sie nicht gleichwertig, kann die Fehlvorstellung ein relevantes Tatbestandsmerkmal betreffen und § 16 Absatz 1 eingreifen. Keine pauschale Regel für alle Verwechslungen bilden.

§ 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Definition STGB-04-008 | Modul 04 | Definition

Was ist aberratio ictus, und wie behandelt die Konkretisierungslösung sie? "Der Angriff geht fehl: Der Täter zielt auf A, verfehlt A und trifft B.

Nach der vorherrschenden Konkretisierungslösung erfasst der auf A konkretisierte Vorsatz grundsätzlich nicht B. In Betracht kommen Versuch hinsichtlich A und ein Fahrlässigkeitsdelikt hinsichtlich B, jeweils bei erfüllten Voraussetzungen. Die Behandlung tatbestandlich gleichwertiger Objekte ist umstritten.

§ 16 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Definition STGB-04-009 | Modul 04 | Abgrenzung

Welche Gegenauffassung wird zur aberratio ictus bei gleichwertigen Objekten vertreten? "Die Gleichwertigkeitslösung lässt den Vorsatz bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten grundsätzlich auch die tatsächliche Verletzung tragen.

Die Konkretisierungslösung berücksichtigt dagegen die individuelle Zielrichtung und verneint insoweit den Vorsatz bezüglich des anderen Objekts. Den Streit nur ausführen, wenn er das Fallresultat beeinflusst; gewählte Lösung und Folgen begründen.

§ 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Abgrenzung STGB-04-010 | Modul 04 | Fall

T zielt auf A, nimmt aber zugleich einen möglichen Treffer von B billigend in Kauf. Tatsächlich trifft er B. Fehlt bezüglich B wegen Fehlgehens zwingend Vorsatz? "Nein. B war bereits von Ts bedingtem Vorsatz erfasst. Die Bezeichnung des Ablaufs als Fehlgehen verdrängt diese konkrete Vorstellung nicht.

Vorsatz hinsichtlich B nach Wissens- und Willenselement prüfen. Eine schematische Anwendung der Konkretisierungslösung ohne Beachtung dieses zusätzlichen Vorsatzes würde den Sachverhalt verkürzen.

§ 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Fall STGB-04-011 | Modul 04 | Prüfung

Wann bleibt ein Irrtum über den Kausalverlauf für den Vorsatz unerheblich? "Wenn die Abweichung innerhalb allgemeiner Lebenserfahrung liegt und keine andere rechtliche Bewertung verlangt.

Der Täter muss nicht jeden Ablauf bis ins Detail voraussehen. Wesentliche Abweichungen können den Vorsatz hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs ausschließen. Den tatsächlichen und vorgestellten Verlauf vergleichen; Kausalität und objektive Zurechnung bleiben gesonderte Fragen.

§ 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-012 | Modul 04 | Prüfung

Warum ersetzt dolus generalis bei einem mehraktigen Geschehen keine Vorsatzprüfung? "Jede tatbestandsmäßige Handlung ist mit der dabei vorhandenen Vorstellung zu verbinden. Hält der Täter das Opfer beim zweiten Akt bereits für tot, fehlt ihm bei diesem Akt möglicherweise der Tötungsvorsatz.

Zu prüfen bleiben insbesondere die Kausalität des ersten Aktes und die Bedeutung der Verlaufsabweichung. Ein pauschaler „Gesamtvorsatz“ beantwortet diese Fragen nicht.

§ 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-013 | Modul 04 | Definition

Was ist ein Verbotsirrtum, und wie ist ein Erlaubnisirrtum einzuordnen? "Der Täter kennt die maßgeblichen Tatumstände, ihm fehlt aber die Einsicht, Unrecht zu tun. Der Tatbestandsvorsatz bleibt grundsätzlich bestehen.

Ein Irrtum über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsrechts ist ein Erlaubnisirrtum und grundsätzlich nach § 17 zu behandeln. Davon den Irrtum über tatsächliche Rechtfertigungsvoraussetzungen trennen.

§ 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Definition STGB-04-014 | Modul 04 | Abgrenzung

Welche Folgen haben unvermeidbarer und vermeidbarer Verbotsirrtum? "Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld. Bei Vermeidbarkeit bleibt sie bestehen; das Gesetz eröffnet lediglich eine mögliche Strafmilderung.

Diese Milderung ist keine zwingende Straffreiheit. Den Tatbestandsvorsatz von der Unrechtseinsicht trennen und die Vermeidbarkeit anhand der Umstände begründen, soweit der Sachverhalt sie nicht verbindlich vorgibt.

§ 17 Satz 1 und 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Abgrenzung STGB-04-015 | Modul 04 | Prüfung

Woran misst sich die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums? "Daran, ob der Täter bei zumutbarer Gewissensanspannung und gegebenenfalls geeigneter Erkundigung das Unrecht erkennen konnte.

Eine beliebige Internetbehauptung oder interessengeleitete Auskunft begründet nicht automatisch Unvermeidbarkeit. Umgekehrt ist nicht jeder Rechtsirrtum ungeprüft vermeidbar. Anlass, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit einer Erkenntnismöglichkeit im konkreten Fall würdigen.

§ 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-016 | Modul 04 | Definition

Was setzt ein Erlaubnistatbestandsirrtum voraus? "Eine irrige Vorstellung tatsächlicher Umstände, bei deren wirklichem Vorliegen die konkrete Tat gerechtfertigt wäre.

Die vorgestellten Tatsachen müssen den anerkannten Rechtfertigungsgrund vollständig erfüllen. Ein nur eingebildeter Angriff genügt nicht, wenn die vorgestellte Verteidigung dennoch unerforderlich oder ungeboten wäre. Die rechtliche Behandlung dieses Irrtums ist umstritten.

§ 32 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Definition STGB-04-017 | Modul 04 | Prüfung

Wie prüfst du eine mögliche Putativnotwehr und arbeitest dabei mit dem Gesetz? "Zuerst die wirkliche Lage anhand von § 32 prüfen; ohne tatsächlichen Angriff fehlt Notwehr. Danach die vorgestellten Tatsachen auf sämtliche Rechtfertigungsvoraussetzungen untersuchen.

Erst bei tragfähiger vorgestellter Rechtfertigung die umstrittenen Irrtumsfolgen erörtern. §§ 16 und 17 vergleichen. Eigene Markierungen oder Randverweise nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung anbringen.

§ 32 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-018 | Modul 04 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich die grundlegenden Ansätze zum Erlaubnistatbestandsirrtum? "Strenge Schuldtheorie: Behandlung nach § 17; die Vermeidbarkeit entscheidet über Schuldausschluss oder mögliche Milderung.

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Das Fehlen rechtfertigender Umstände gehört zum Gesamtunrechtstatbestand, deshalb § 16 Absatz 1.

Eingeschränkte Schuldtheorien behandeln den Tatsachenirrtum entsprechend § 16 zugunsten des Täters. Ihre Varianten unterscheiden sich darin, ob Vorsatzunrecht oder lediglich Vorsatzschuld entfällt.

§ 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Abgrenzung STGB-04-019 | Modul 04 | Prüfung

Welche Bedeutung hat die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie für mögliche Teilnehmer? "Sie lässt Tatbestandsvorsatz und Vorsatzunrecht bestehen, schließt aber die Vorsatzschuld aus. Der Irrende wird nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft; ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt bleibt möglich.

Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat bleibt damit grundsätzlich als Anknüpfung für Teilnahme erhalten. Die Voraussetzungen und eigene Schuld des Teilnehmers sind zusätzlich zu prüfen.

§ 16 Abs. 1 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB; § 29 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-020 | Modul 04 | Prüfung

Was ist bei gleichzeitig falschen Tatsachen und zu weit verstandener Erlaubnis zu beachten? "Beide Fehlvorstellungen getrennt darstellen. Für einen Erlaubnistatbestandsirrtum müssten die angenommenen Tatsachen gerade die konkrete Handlung rechtfertigen.

Überschritte sie auch in der vorgestellten Lage die rechtlichen Erlaubnisgrenzen, trägt der Tatsachenirrtum allein keine vollständige Rechtfertigungsvorstellung. Der rechtliche Erlaubnisirrtum ist grundsätzlich nach § 17 zu beurteilen.

§ 32 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Pruefung STGB-04-021 | Modul 04 | Fall

L zerstört ein fremdes Handy, das sie wegen einer Verwechslung sicher für ihr eigenes hält. Ist sie wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung strafbar? "Nein. Ihr fehlt die Kenntnis der Fremdheit; der entsprechende Vorsatz entfällt nach § 16 Absatz 1 Satz 1.

Die zielgerichtete Zerstörung allein genügt nicht. Satz 2 schafft keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, und § 303 enthält dafür keine allgemeine Strafdrohung. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche werden durch dieses Ergebnis nicht ausgeschlossen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB; § 15 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Fall STGB-04-022 | Modul 04 | Fall

L weiß, dass das Handy M gehört, hält dessen Zerstörung aber für erlaubt. Der Irrtum ist vermeidbar; weitere Schuldhindernisse fehlen. Welche Wirkung hat er? "Der Tatbestandsvorsatz bleibt bestehen, weil L die Fremdheit kennt und die Zerstörung will. Ihre falsche Erlaubnisvorstellung ist nach § 17 zu behandeln.

Wegen Vermeidbarkeit entfällt die Schuld nicht. Möglich ist nur eine Strafmilderung. Bei im Übrigen erfüllten Voraussetzungen bleibt die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar.

§ 17 Satz 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 303 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_04 Fall STGB-05-001 | Modul 05 | Prüfung

Was bedeutet die Indizwirkung des Tatbestands für die Rechtswidrigkeit? "Der erfüllte Tatbestand spricht grundsätzlich für die Rechtswidrigkeit. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund mit allen Voraussetzungen eingreift.

Prüfe die im Sachverhalt angelegten Erlaubnisse. Ohne entsprechende Anhaltspunkte genügt regelmäßig eine kurze Feststellung.

§ 32 StGB; § 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-002 | Modul 05 | Prüfung

Welche drei Schritte umfasst die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes? "Rechtfertigungslage: tatsächliche Voraussetzungen der Erlaubnis. Rechtfertigungshandlung: Einhaltung ihrer Grenzen. Subjektives Element: Kenntnis der Lage und erforderlicher Rechtfertigungswille.

Welche Einzelmerkmale gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtfertigungsgrund; eine Notwehrlage ersetzt beispielsweise keine Erforderlichkeitsprüfung.

§ 32 StGB; § 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-003 | Modul 05 | Abgrenzung

Welche Streitfrage entsteht, wenn nur das subjektive Rechtfertigungselement fehlt? "Die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen liegen vor, aber die Person kennt die Lage nicht oder besitzt den nötigen Rechtfertigungswillen nicht.

Die Vollendungslösung nimmt vollendetes Unrecht an. Die Versuchslösung berücksichtigt das fehlende Erfolgsunrecht und behandelt die Tat bei strafbarem Versuch nach Versuchsgrundsätzen. Das Ergebnis ist umstritten.

§ 32 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-004 | Modul 05 | Definition

Was ist ein Angriff im Sinne der Notwehr? "Eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Unter entsprechenden Voraussetzungen kann auch Unterlassen einen Angriff bilden.

Gefahren allein durch Naturereignisse oder Tiere sind grundsätzlich Notstandslagen. Ein Mensch kann allerdings ein Tier als Angriffsmittel einsetzen.

§ 32 Abs. 2 StGB; § 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Definition STGB-05-005 | Modul 05 | Definition

Wann ist ein Angriff gegenwärtig? "Wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Eine erst irgendwann erwartete Verletzung genügt nicht; ein endgültig beendeter Angriff trägt keine spätere Vergeltung.

Die formale Vollendung des Angriffsdelikts bedeutet nicht zwingend, dass der tatsächliche Angriff schon beendet ist.

§ 32 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Definition STGB-05-006 | Modul 05 | Abgrenzung

Muss der Angreifer schuldhaft handeln, damit Notwehr möglich ist? "Nein. Der Angriff muss rechtswidrig sein, also im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Schuld des Angreifers ist nicht erforderlich.

Auch ein Kind kann rechtswidrig angreifen. Bei erkennbar schuldlosen Angreifern kann die Gebotenheit das zulässige Maß der Verteidigung einschränken.

§ 32 StGB; § 19 StGB; § 20 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-007 | Modul 05 | Abgrenzung

Was unterscheidet Notwehr und Nothilfe? "Notwehr wehrt einen Angriff auf eigene geschützte Interessen ab; Nothilfe verteidigt die Interessen einer anderen Person. Beide richten sich nach derselben Vorschrift.

Auch bei Nothilfe müssen Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit, Erforderlichkeit, Gebotenheit und das subjektive Rechtfertigungselement gegeben sein.

§ 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-008 | Modul 05 | Definition

Wann ist eine Notwehrhandlung erforderlich? "Wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr geeignet ist und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste darstellt.

Die Beurteilung erfolgt objektiv aus der Lage vor der Handlung. Der Verteidiger muss sich grundsätzlich nicht auf unsichere mildere Abwehrmittel einlassen.

§ 32 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Definition STGB-05-009 | Modul 05 | Prüfung

Was wird bei der Gebotenheit der Notwehr geprüft? "Sozialethische Einschränkungen, insbesondere krasses Missverhältnis, Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder und bestimmte Provokationsfälle. Eine allgemeine Güterabwägung findet hier grundsätzlich nicht statt.

In eingeschränkten Lagen können zumutbares Ausweichen, Schutzwehr und erst zuletzt Trutzwehr verlangt sein. Begründe die Einschränkung mit konkreten Tatsachen.

§ 32 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-010 | Modul 05 | Abgrenzung

Wie kann eine Notwehrprovokation das Verteidigungsrecht beeinflussen? "Wer einen Angriff absichtlich herbeiführt, um unter Berufung auf Notwehr verletzen zu können, kann sein Notwehrrecht verlieren. Andere vorwerfbare Provokationen können abgestufte Beschränkungen begründen.

Nicht jeder vorherige Streit genügt. Art, Vorwerfbarkeit und Zusammenhang der Provokation mit dem Angriff sind konkret zu prüfen.

§ 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-011 | Modul 05 | Prüfung

Schließen Ärger oder Rachemotive einen Verteidigungswillen stets aus? "Nein. Die Person muss die Angriffslage kennen und jedenfalls auch zu deren Abwehr handeln. Weitere Motive schließen den Verteidigungswillen nicht automatisch aus.

Wer ausschließlich eine Gelegenheit zur Vergeltung nutzt, besitzt dagegen keinen Verteidigungswillen. Die tatsächliche Motivation ist entscheidend.

§ 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-012 | Modul 05 | Fall

Nico wird rechtswidrig angegriffen und beschädigt zur Flucht das Fahrrad einer unbeteiligten Person. Rechtfertigt § 32 StGB den Sachschaden? "Nicht allein wegen des Angriffs. Notwehr rechtfertigt grundsätzlich Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers, nicht in diejenigen Unbeteiligter.

Für die Beschädigung des fremden Fahrrads ist eine eigene Erlaubnis zu prüfen, insbesondere ein einschlägiger Notstand. Dessen Erforderlichkeit und Abwägungsmaßstab müssen zusätzlich erfüllt sein.

§ 32 StGB; § 34 StGB; § 904 BGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Fall STGB-05-013 | Modul 05 | Definition

Was ist eine gegenwärtige Gefahr beim rechtfertigenden Notstand? "Eine Lage, in der aufgrund tatsächlicher Umstände ein Schaden für ein geschütztes Interesse ernstlich zu erwarten ist und alsbald eintreten kann oder nur sofortiges Handeln ihn abwendet.

Auch eine Dauergefahr kann genügen. Ein rechtswidriger menschlicher Angriff ist nicht erforderlich.

§ 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Definition STGB-05-014 | Modul 05 | Prüfung

Welche Voraussetzungen hat der rechtfertigende Notstand? "Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut; geeignete und nicht anders mögliche Abwendung; wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses; Angemessenheit der Handlung.

Die Person muss die Lage kennen und zur Gefahrenabwehr handeln. Auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten und speziellere gesetzliche Wertungen sind zu berücksichtigen.

§ 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-015 | Modul 05 | Abgrenzung

Warum lässt sich § 34 StGB nicht allein mit „Es werden mehr Menschen gerettet“ begründen? "Die Interessenabwägung berücksichtigt Rechtsgutsrang und Gefahrgrad. Menschenleben dürfen grundsätzlich nicht allein nach ihrer Anzahl gegeneinander verrechnet werden.

Die Tötung eines unbeteiligten Menschen wird daher nicht schon durch die rechnerische Rettung mehrerer Menschen gerechtfertigt. Angemessenheit und besondere Wertungen bleiben eigenständig zu prüfen.

§ 34 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-016 | Modul 05 | Abgrenzung

Was ist ein Nötigungsnotstand und warum ist seine Rechtfertigung umstritten? "Die Person schädigt einen Unbeteiligten, weil sie hierzu unter einer Gefahrandrohung gezwungen wird. Umstritten ist, ob und wann dies nach § 34 StGB gerechtfertigt werden kann.

Eine günstige Güterbilanz genügt nicht allein; insbesondere die Angemessenheit ist problematisch. Bei fehlender Rechtfertigung kommt gesondert eine Entschuldigung in Betracht.

§ 34 StGB; § 35 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-017 | Modul 05 | Abgrenzung

Was unterscheidet tatbestandsausschließendes Einverständnis und rechtfertigende Einwilligung? "Einverständnis beseitigt bereits ein Tatbestandsmerkmal, wenn dieses Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraussetzt.

Rechtfertigende Einwilligung lässt den Tatbestand bestehen und beseitigt die Rechtswidrigkeit. Welche Figur einschlägig ist, hängt vom konkreten Delikt ab; bloße Zustimmung ist nicht einheitlich einzuordnen.

§ 123 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 228 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-018 | Modul 05 | Prüfung

Welche Voraussetzungen verlangt eine rechtfertigende Einwilligung? "Verfügungsbefugnis über das betroffene Rechtsgut, ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie vor der Tat bestehende freiwillige Zustimmung ohne relevante Willensmängel. Die Handlung muss in Kenntnis dieser Zustimmung erfolgen.

Einwilligungsfähigkeit ist keine bloße Frage der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit. Bei Körperverletzung gilt zusätzlich die Sittenwidrigkeitsgrenze des § 228 StGB.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 228 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-019 | Modul 05 | Abgrenzung

Wann kommt mutmaßliche Einwilligung in Betracht? "Wenn tatsächliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Handlung dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Ein bekannter entgegenstehender Wille darf nicht durch vermeintlich bessere Interessen ersetzt werden.

Hypothetische Einwilligung ist eine andere, insbesondere bei Aufklärungsfehlern umstrittene Figur; sie darf nicht mit mutmaßlicher Einwilligung gleichgesetzt werden.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 228 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-020 | Modul 05 | Abgrenzung

Was unterscheidet Defensivnotstand und Aggressivnotstand im BGB? "Defensivnotstand: Eingriff in die gefahrverursachende Sache; erforderlich und nicht außer Verhältnis zur Gefahr. Aggressivnotstand: notwendiger Eingriff in eine unbeteiligte Sache zur Abwendung gegenwärtiger Gefahr; der drohende Schaden muss unverhältnismäßig größer sein.

Zivilrechtliche Ersatzpflichten sind trotz strafrechtlicher Rechtfertigung gesondert zu prüfen.

§ 228 BGB; § 904 BGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Abgrenzung STGB-05-021 | Modul 05 | Prüfung

Welche Voraussetzungen hat das Festnahmerecht für jedermann? "Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat und zusätzlich Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbare Identität. Die Festnahme muss verhältnismäßig bleiben und dient keiner privaten Bestrafung.

Ob eine tatsächlich begangene Tat nötig ist oder dringender Tatverdacht genügt, ist umstritten. Eine bloße vage Vermutung reicht nicht.

§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-022 | Modul 05 | Prüfung

Wie arbeitest du die Notwehrvoraussetzungen im Gesetz heraus? "Lies beide Absätze: Absatz 2 enthält gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und erforderliche Verteidigung; Absatz 1 nennt die Gebotenheit. Ergänze Verteidigungswillen in deinen Lernunterlagen.

Unterstreiche oder kommentiere im Gesetz nur, soweit die konkrete Prüfungsordnung und die für deine Prüfung geltenden Hilfsmittelregeln dies erlauben.

§ 32 Abs. 1 und 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-05-023 | Modul 05 | Fall

Mila wehrt aktuelle rechtswidrige Schläge mit dem mildesten gleich wirksamen Stoß ab. Sie kennt die Lage und will sich schützen; Gebotenheit fehlt nicht. Ist der verletzende Stoß gerechtfertigt? "Ja. Die Schläge begründen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Der Stoß ist erforderlich und geboten; Mila besitzt Verteidigungswillen.

Ein erfüllter Körperverletzungstatbestand ist damit nach § 32 StGB gerechtfertigt. Für dieses Delikt wird anschließend keine Schuldprüfung mehr benötigt.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Fall STGB-05-024 | Modul 05 | Fall

Der Angreifer hat endgültig aufgehört und entfernt sich. Mila folgt ihm und schlägt aus Rache zu. Trägt der frühere Angriff die Notwehr? "Nein. Im Zeitpunkt des Schlags besteht kein gegenwärtiger Angriff; ein neuer steht nicht unmittelbar bevor. Der frühere Angriff erlaubt keine Vergeltung.

Zudem fehlt bei ausschließlicher Rache der Verteidigungswille. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung bleibt bei erfüllten übrigen Voraussetzungen bestehen.

§ 32 StGB; § 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Fall STGB-05-025 | Modul 05 | Fall

Emre zerstört eine fremde Tür, um ein Kind aus einem brennenden Zimmer zu retten. Der passende Schlüssel liegt sofort griffbereit. Ist das Zerstören erforderlich? "Regelmäßig nein, wenn das Öffnen mit dem Schlüssel das Kind genauso sicher und rechtzeitig rettet. Dann steht ein milderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung.

Der hohe Rang des geretteten Lebens ersetzt die gesonderte Prüfung der Erforderlichkeit nicht; eine günstige Interessenabwägung allein genügt nicht.

§ 34 StGB; § 904 BGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Fall STGB-05-026 | Modul 05 | Prüfung

Welche Unterschiede solltest du beim Lesen von §§ 32 und 34 StGB festhalten? "§ 32 StGB verlangt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und grundsätzlich keine Güterabwägung. § 34 StGB verlangt eine Gefahr, wesentliches Überwiegen und Angemessenheit.

Notiere den Vergleich in Lernunterlagen. Einträge oder Markierungen im Gesetz nur nach den konkreten Prüfungs- und Hilfsmittelregeln.

§ 32 StGB; § 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_05 Pruefung STGB-06-001 | Modul 06 | Definition

Was bedeutet Schuld im strafrechtlichen Deliktsaufbau? "Persönliche Vorwerfbarkeit des tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens. Unrecht und Schuld sind deshalb getrennte Fragen.

Zu prüfen sind insbesondere Schuldfähigkeit, relevante Irrtümer und Entschuldigungsgründe. Bei Fahrlässigkeit sind außerdem die persönlichen Fähigkeiten zur Gefahrerkennung und Vermeidung bedeutsam.

§ 20 StGB; § 17 StGB; § 35 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Definition STGB-06-002 | Modul 06 | Prüfung

Welche Altersstufen sind für die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu unterscheiden? "Unter vierzehn: schuldunfähig. Vierzehn bis unter achtzehn: Verantwortung nur bei erforderlicher sittlicher und geistiger Reife nach § 3 JGG.

Achtzehn bis unter einundzwanzig: Heranwachsende, für die unter § 105 JGG Jugendstrafrecht gelten kann. Geschäftsfähigkeit nach dem BGB beantwortet diese Fragen nicht.

§ 19 StGB; § 1 Abs. 2 JGG; § 3 JGG; § 105 JGG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-003 | Modul 06 | Prüfung

Welche zwei Schritte verlangt die Prüfung von § 20 StGB? "Zunächst: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwere andere seelische Störung.

Sodann: dadurch bedingte Unfähigkeit bei der Tat, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Eine Diagnose allein belegt die funktionale Auswirkung nicht.

§ 20 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-004 | Modul 06 | Abgrenzung

Welche Rechtsfolge hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB? "Die Schuld entfällt nicht. Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus einem §-20-Grund kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Bei bloß verminderter Einsichtsfähigkeit kommt es auf tatsächlich fehlende, vorwerfbare Unrechtseinsicht an. Tatsächlich vorhandene Einsicht schließt § 21 insoweit aus; verminderte Steuerungsfähigkeit bleibt gesondert zu prüfen.

§ 21 StGB; § 20 StGB; § 49 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-005 | Modul 06 | Abgrenzung

Schließt fehlendes Unrechtsbewusstsein stets die Schuld aus? "Nein. Beim Verbotsirrtum entscheidet dessen Vermeidbarkeit: Nur der unvermeidbare Irrtum schließt Schuld aus. Bei Vermeidbarkeit bleibt die Bestrafung möglich; die Strafe kann gemildert werden.

Fehlendes Wissen um tatsächliche Tatbestandsumstände ist davon zu trennen und betrifft grundsätzlich den Vorsatz.

§ 17 StGB; § 16 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-006 | Modul 06 | Prüfung

Welche Voraussetzungen hat der entschuldigende Notwehrexzess? "Im Grundfall: tatsächliche Notwehrlage, Überschreitung der zulässigen Verteidigung und ein hierfür jedenfalls mitursächlicher asthenischer Affekt, also Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Die Person handelt zur Verteidigung.

§ 33 StGB entschuldigt; er macht die übermäßige Abwehr nicht rechtmäßig. Eine bewusst erkannte Überschreitung ist nicht automatisch ausgeschlossen.

§ 33 StGB; § 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-007 | Modul 06 | Abgrenzung

Was unterscheidet intensiven und extensiven Notwehrexzess? "Intensiv: Überschreitung des zulässigen Abwehrmaßes während einer wirklichen Notwehrlage. Extensiv: Überschreitung ihrer zeitlichen Grenzen, etwa Verteidigung nach Ende des Angriffs.

Die Rechtsprechung erfasst den extensiven Exzess grundsätzlich nicht mit § 33 StGB; insbesondere für den nachzeitigen Exzess werden in der Literatur Gegenansichten vertreten.

§ 33 StGB; § 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-008 | Modul 06 | Definition

Welche Affekte nennt § 33 StGB und reicht Wut allein aus? "Verwirrung, Furcht und Schrecken; sie heißen asthenische Affekte. Wut, Hass oder Rache allein gehören nicht dazu.

Ein gesetzlich erfasster Affekt muss die Überschreitung zumindest mitverursachen. Dass die Person allgemein aufgeregt war, ersetzt die Prüfung dieses Zusammenhangs nicht.

§ 33 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Definition STGB-06-009 | Modul 06 | Prüfung

Welche Voraussetzungen hat der entschuldigende Notstand nach § 35 Abs. 1 StGB? "Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person. Die Tat muss zur Abwendung dieser Gefahr erfolgen.

Zusätzlich darf die Hinnahme der Gefahr nach den konkreten Umständen nicht zumutbar sein. Eigentum allein ist kein geschütztes Notstandsgut.

§ 35 Abs. 1 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-010 | Modul 06 | Prüfung

Welche Bedeutung hat die Zumutbarkeitsklausel in § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB? "Entschuldigung scheidet aus, soweit die Hinnahme der Gefahr nach den Umständen zumutbar war, insbesondere bei eigener Gefahrverursachung oder besonderem Rechtsverhältnis.

Beides verlangt eine konkrete Bewertung. Das Gesetz eröffnet eine mögliche Milderung, wenn die Hinnahmepflicht nicht auf einem besonderen Rechtsverhältnis beruht.

§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-011 | Modul 06 | Abgrenzung

Welche Folgen hat der Irrtum über entschuldigende Umstände nach § 35 Abs. 2 StGB? "Die Person nimmt Tatsachen an, die sie nach Absatz 1 entschuldigen würden. War dieser Irrtum unvermeidbar, wird sie nicht bestraft.

War er vermeidbar, ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Anders als bei § 17 StGB ist die Milderung hier verpflichtend.

§ 35 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-012 | Modul 06 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich rechtfertigender und entschuldigender Notstand? "§ 34 StGB macht die Handlung bei wesentlich überwiegendem Rettungsinteresse und weiteren Voraussetzungen rechtmäßig. § 35 StGB beseitigt unter engeren Rechtsguts- und Personenvoraussetzungen den persönlichen Schuldvorwurf.

Die entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig; gegen sie kann grundsätzlich Notwehr möglich sein. Gegen eine rechtmäßig gerechtfertigte Tat grundsätzlich nicht.

§ 34 StGB; § 35 StGB; § 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-013 | Modul 06 | Prüfung

Warum beantwortet eine Promillezahl nicht automatisch die Schuldfrage? "Für §§ 20, 21 StGB sind die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der konkreten Tat und die tatsächlichen Befunde entscheidend. Alkoholisierung bedeutet nicht stets Schuldunfähigkeit.

Eine ausdrücklich im Sachverhalt festgelegte Schuldunfähigkeit darf zugrunde gelegt werden. Eigenes Trinken macht die Rauschtat umgekehrt nicht automatisch voll schuldhaft.

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 323a StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-014 | Modul 06 | Definition

Welche Konstellation betrifft die vorsätzliche actio libera in causa? "Die Person versetzt sich im schuldfähigen Zustand zurechenbar in einen Defektzustand und plant die spätere Tat bereits vor. Der Vorsatz muss sowohl die Defektherbeiführung als auch die spätere Tat umfassen.

Dogmatische Begründung und Reichweite sind umstritten. Die Figur gilt nicht unterschiedslos für alle Delikte.

§ 20 StGB; § 15 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Definition STGB-06-015 | Modul 06 | Abgrenzung

Welches Problem stellt die actio libera in causa für Tatzeit und Gesetzlichkeit? "§ 20 StGB verlangt Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat. Das Tatbestandsmodell knüpft deshalb an das frühere Herbeiführen des Defekts als tatbestandsmäßige Ursache an.

Ausnahme- und Ausdehnungsmodelle geraten mit Koinzidenz- und Gesetzlichkeitsprinzip in Konflikt. Besonders eigenhändige Verhaltensdelikte erlauben keine pauschale Vorverlagerung; der Streit muss kenntlich bleiben.

§ 20 StGB; § 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-016 | Modul 06 | Prüfung

Welche Grundvoraussetzungen hat Vollrausch nach § 323a StGB? "Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichversetzen in einen Rausch durch berauschende Mittel. In diesem Zustand wird eine rechtswidrige Tat begangen, wegen der rauschbedingter oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit keine Bestrafung möglich ist.

Die Rauschtat ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Vorsatz des Sichberauschens muss sie nicht umfassen; die übrigen Voraussetzungen bleiben nötig.

§ 323a Abs. 1 StGB; § 20 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-06-017 | Modul 06 | Abgrenzung

Was unterscheidet eine objektive Strafbarkeitsbedingung von einem persönlichen Strafaufhebungsgrund? "Die objektive Bedingung steht außerhalb von Tatbestandsvorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld; Beispiel ist die Rauschtat bei Vollrausch. Ihre Voraussetzungen müssen trotzdem festgestellt werden.

Ein persönlicher Strafaufhebungsgrund beseitigt die Bestrafung einer bestimmten Person nach verwirklichtem Unrecht und Schuld, etwa Rücktritt. Prozessvoraussetzungen wie der Strafantrag sind gesondert einzuordnen.

§ 323a StGB; § 24 StGB; § 77 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Abgrenzung STGB-06-018 | Modul 06 | Fall

Lea verteidigt sich in wirklicher Notwehrlage aus starker Furcht bewusst heftiger als nötig. Die Angst verursacht den Exzess; sonstige Hindernisse fehlen. Rechtfertigung oder Entschuldigung? "Die übermäßige Verteidigung ist mangels Erforderlichkeit nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt. Ein intensiver Notwehrexzess liegt jedoch vor.

Da die mitursächliche Furcht ein asthenischer Affekt ist und Lea zur Verteidigung handelt, greift § 33 StGB. Die Tat bleibt rechtswidrig, Lea ist entschuldigt.

§ 32 StGB; § 33 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Fall STGB-06-019 | Modul 06 | Fall

Paul zerstört eine fremde Sache, um ausschließlich sein eigenes wertvolles Fahrrad zu retten. Kann ihn § 35 StGB allein wegen des großen Geldwerts entschuldigen? "Nein. § 35 StGB schützt nur Leben, Leib und Freiheit des genannten Personenkreises. Eigentum fällt unabhängig von seinem Wert nicht darunter.

Ob die Beschädigung durch einen Rechtfertigungsgrund wie § 34 StGB oder einen zivilrechtlichen Notstand erlaubt ist, ist eine andere, eigenständig zu prüfende Frage.

§ 35 Abs. 1 StGB; § 34 StGB; § 904 BGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Fall STGB-06-020 | Modul 06 | Prüfung

Wie vergleichst du im Gesetz § 35 Abs. 1 und Abs. 2 StGB? "Absatz 1: wirkliche Gefahr, drei Rechtsgüter, begrenzter Personenkreis und Zumutbarkeit. Absatz 2: nur irrtümlich angenommene entschuldigende Tatsachen; Vermeidbarkeit entscheidet über Bestrafung und zwingende Milderung.

Halte den Vergleich in Lernunterlagen fest. Markierungen oder Randnotizen im Gesetz nur nach den konkreten Prüfungs- und Hilfsmittelregeln.

§ 35 Abs. 1 und 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_06 Pruefung STGB-07-001 | Modul 07 | Abgrenzung

Was unterscheidet Vollendung und Beendigung einer Straftat? "Vollendung liegt vor, sobald sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Beendigung bezeichnet den tatsächlichen Abschluss des gesamten Tatgeschehens; sie kann zeitlich später liegen.

Für die Versuchsprüfung wird zunächst gefragt, warum das untersuchte Delikt noch nicht vollendet ist, nicht lediglich, ob das Geschehen schon abgeschlossen wirkt.

§ 22 StGB; § 23 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Abgrenzung STGB-07-002 | Modul 07 | Prüfung

Welche zwei Fragen gehören in die Vorprüfung des Versuchs? "Nichtvollendung des konkret untersuchten Delikts und gesetzliche Strafbarkeit seines Versuchs. Benenne das fehlende objektive Merkmal und die einschlägige Anordnung.

Fehlender Vorsatz eröffnet nicht einfach einen Versuch: Auch dieser verlangt Tatentschluss. Ein mögliches Fahrlässigkeitsdelikt ist gesondert zu untersuchen.

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-07-003 | Modul 07 | Prüfung

Wann ist der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens strafbar? "Der Versuch eines Verbrechens stets; der Versuch eines Vergehens nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung. Die Einordnung folgt dem gesetzlichen Mindestmaß nach § 12 StGB.

Beim Vergehen der Sachbeschädigung ordnet § 303 Abs. 3 StGB die Versuchsstrafbarkeit an. Die tatsächliche Schwere des Einzelfalls ersetzt diese Prüfung nicht.

§ 23 Abs. 1 StGB; § 12 StGB; § 303 Abs. 3 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-07-004 | Modul 07 | Prüfung

Wie ist ein vorsätzliches versuchtes Begehungsdelikt grundsätzlich aufzubauen? "Vorprüfung: Nichtvollendung und Versuchsstrafbarkeit. Tatbestand: Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen. Danach Rechtswidrigkeit und Schuld.

Bei Anhaltspunkten folgt Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund. Im Obersatz stehen neben den Versuchsnormen die Vorschrift des konkret beabsichtigten Delikts und gegebenenfalls dessen ausdrückliche Versuchsanordnung.

§ 22 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-07-005 | Modul 07 | Definition

Was ist Tatentschluss? "Der endgültige Entschluss zur Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale sowie die gegebenenfalls zusätzlich verlangten subjektiven Merkmale, etwa eine besondere Absicht.

Ordne die Vorstellung konkret Tatobjekt, Handlung und beabsichtigtem Erfolg zu. Gefährliches Aussehen allein beweist keinen entsprechenden Tatentschluss.

§ 22 StGB; § 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Definition STGB-07-006 | Modul 07 | Abgrenzung

Was unterscheidet bedingten Vorsatz und einen noch unentschlossenen Tatplan? "Bedingter Vorsatz kann den Tatentschluss tragen, wenn das Delikt keine stärkere Vorsatzform verlangt. Ein endgültiger Entschluss kann auch an eine äußere Gelegenheit geknüpft sein.

Wer sich dagegen innerlich noch offenhält, ob er überhaupt handeln will, ist noch nicht endgültig entschlossen. Diese Willensbedingung ist davon zu unterscheiden.

§ 22 StGB; § 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Abgrenzung STGB-07-007 | Modul 07 | Definition

Was ist ein untauglicher Versuch? "Ein Versuch, der wegen tatsächlicher Untauglichkeit, etwa des Tatobjekts oder Tatmittels, objektiv nicht zur Vollendung führen kann. Träfen die vorgestellten Umstände zu, wäre der Tatbestand erfüllt.

Die objektive Unmöglichkeit schließt die Strafbarkeit nicht automatisch aus. Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen und gesetzliche Versuchsstrafbarkeit müssen vorliegen.

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 und 3 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Definition STGB-07-008 | Modul 07 | Abgrenzung

Wie unterscheidet sich ein Wahndelikt vom untauglichen Versuch? "Beim Wahndelikt kennt die Person die Tatsachen, nimmt aber ein nicht bestehendes strafrechtliches Verbot an. Das bleibt straflos.

Beim untauglichen Versuch stellt sie sich dagegen Tatsachen vor, die bei ihrem Zutreffen ein tatsächlich bestehendes Delikt erfüllen würden. Hier kann Versuchsstrafbarkeit eingreifen.

§ 1 StGB; § 22 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Abgrenzung STGB-07-009 | Modul 07 | Abgrenzung

Was ist ein irrealer Versuch und wie ist er grundsätzlich zu behandeln? "Die Person will den Erfolg ausschließlich mit abergläubischen Mitteln herbeiführen, denen jeder rational nachvollziehbare Wirkungszusammenhang fehlt, etwa durch bloßes Verfluchen.

Ein solcher irrealer Versuch wird grundsätzlich nicht bestraft. Er ist vom gewöhnlichen untauglichen Versuch und dessen Sonderregel für groben Unverstand zu unterscheiden.

§ 22 StGB; § 23 Abs. 3 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Abgrenzung STGB-07-010 | Modul 07 | Prüfung

Was regelt § 23 Abs. 3 StGB beim untauglichen Versuch? "Hat die Person aus grobem Unverstand die völlige Untauglichkeit von Gegenstand oder Mittel verkannt, kann das Gericht von Strafe absehen oder besonders mildern.

Nicht jeder untaugliche Versuch beruht auf grobem Unverstand. Die Norm begründet deshalb keine allgemeine Straflosigkeit objektiv aussichtsloser Versuche.

§ 23 Abs. 3 StGB; § 49 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-07-011 | Modul 07 | Definition

Wann setzt eine Person unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an? "Wenn sie nach ihrem Tatplan die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschreitet und eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll.

Berücksichtige die Nähe zur konkreten Rechtsgutsgefährdung. Benenne die ausgeführte Handlung und die nach der Vorstellung noch ausstehenden Schritte.

§ 22 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Definition STGB-07-012 | Modul 07 | Abgrenzung

Bedeutet „noch kein Versuch“ immer, dass die Vorbereitung straflos ist? "Nein. Bloße Vorbereitung erfüllt zwar grundsätzlich noch nicht den Versuch des geplanten Delikts. Sie kann aber eigene Straftatbestände oder besondere Vorfeldnormen erfüllen.

Prüfe nur die durch Sachverhalt und Bearbeitervermerk eröffneten Delikte. Die Strafbarkeit folgt nicht pauschal aus einer allgemein gefährlichen Vorbereitung.

§ 22 StGB; § 30 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Abgrenzung STGB-07-013 | Modul 07 | Fall

Lara will eine Scheibe zerstören und gefährdet dabei objektiv einen Menschen, mit dessen Verletzung sie nicht rechnet. Folgt daraus automatisch ein Körperverletzungsversuch? "Nein. Ein Körperverletzungsversuch verlangt Tatentschluss hinsichtlich der Verletzung eines Menschen. Objektive Gefährlichkeit allein ersetzt diesen Vorsatz nicht.

Der Sachbeschädigungsversuch und ein etwaiges Fahrlässigkeitsdelikt sind gesondert zu prüfen. Ohne Verletzungserfolg ist auch eine fahrlässige Körperverletzung nicht vollendet.

§ 22 StGB; § 223 Abs. 2 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Fall STGB-07-014 | Modul 07 | Prüfung

Muss ein strafbarer Versuch stets milder bestraft werden als die vollendete Tat? "Nein. § 23 Abs. 2 StGB eröffnet eine mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Der Gesetzeswortlaut macht sie nicht für jeden Versuch verpflichtend.

Eine erfolgreiche Rücktrittsprüfung ist davon getrennt: Sie hebt die Bestrafung wegen des betroffenen Versuchs unter ihren eigenen Voraussetzungen auf.

§ 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-07-015 | Modul 07 | Fall

Tarek zerstört sein eigenes Telefon, das er irrtümlich für das Telefon seines Nachbarn hält. Ist eine Sachbeschädigung allein wegen fehlender Fremdheit ausgeschlossen? "Eine vollendete Sachbeschädigung scheidet mangels fremder Sache aus. Tareks Vorstellung umfasst jedoch eine fremde Sache und deren Zerstörung.

Mit dem Zerstören setzt er unmittelbar an. Bei fehlenden weiteren Hindernissen liegt ein strafbarer untauglicher Sachbeschädigungsversuch vor; Fremdheit wird dabei anhand seiner Vorstellung geprüft.

§ 303 Abs. 1 und 3 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Fall STGB-07-016 | Modul 07 | Fall

Rosa wirft mit Zerstörungsvorsatz einen Stein gegen eine fremde Scheibe, verfehlt sie jedoch. Rechtfertigung, Schuldhindernisse und Rücktritt fehlen. Liegt ein strafbarer Versuch vor? "Ja. Die Scheibe bleibt unbeschädigt, weshalb keine Vollendung vorliegt. Rosa hat Tatentschluss und setzt durch den gezielten Wurf unmittelbar zur Zerstörung an.

Die Sachbeschädigung ist ein Vergehen mit ausdrücklicher Versuchsanordnung. Bei den angegebenen weiteren Voraussetzungen ist Rosa wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar.

§ 303 Abs. 1 und 3 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Fall STGB-07-017 | Modul 07 | Fall

Rosa hat nur einen Stein eingepackt und sitzt noch zu Hause. Sie will später zum Nachbarn fahren und seine Scheibe zerstören. Ist die Sachbeschädigung schon versucht? "Nein. Ein endgültiger Tatentschluss kann vorhanden sein, aber das Einpacken ist hier bloße Vorbereitung. Weg zum Tatort und gezielter Wurf stehen noch als wesentliche Schritte aus.

Ohne unmittelbares Ansetzen besteht noch kein Sachbeschädigungsversuch. Andere Vorbereitungstatbestände sind nur bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen.

§ 303 Abs. 3 StGB; § 22 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Fall STGB-07-018 | Modul 07 | Prüfung

Welche Besonderheit gilt beim Versuchsbeginn von Mittätern? "Nach der Gesamtlösung wird das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters grundsätzlich den anderen zugerechnet, wenn es innerhalb des gemeinsamen Tatplans liegt.

Der gemeinsame Entschluss allein ist noch kein Versuchsbeginn. Prüfe, wer welche Ausführungshandlung vorgenommen hat und ob die Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Zurechnung tatsächlich bestehen.

§ 22 StGB; § 25 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-07-019 | Modul 07 | Abgrenzung

Warum brauchen mittelbare Täterschaft und Unterlassen eigene Überlegungen zum Versuchsbeginn? "Bei mittelbarer Täterschaft ist der Beginn insbesondere beim erst später handelnden Werkzeug umstritten. Tatplan, Einwirkung und konkrete Nähe der Ausführung sind zu würdigen.

Beim Unterlassen sind Gefahrentwicklung und Rettungsmöglichkeiten bedeutsam; auch hier bestehen unterschiedliche Ansätze. Eine Formel zum gezielten Steinwurf löst diese Sonderkonstellationen nicht automatisch.

§ 22 StGB; § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 13 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Abgrenzung STGB-07-020 | Modul 07 | Prüfung

Wie liest du §§ 22 und 23 StGB für eine Versuchsprüfung zusammen? "§ 22 StGB verknüpft Tätervorstellung und unmittelbares Ansetzen. § 23 Abs. 1 StGB entscheidet, ob der Versuch des konkreten Delikts strafbar ist; die Deliktsnorm bleibt zusätzlich nötig.

Halte die Zuordnung in Lernunterlagen fest. Markierungen oder Randverweise im Gesetz nur nach den konkreten Prüfungs- und Hilfsmittelregeln.

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_07 Pruefung STGB-08-001 | Modul 08 | Definition

Welche rechtliche Funktion hat der Rücktritt vom Versuch? "Er ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Die versuchte Tat bleibt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft; die Bestrafung wegen dieses Versuchs entfällt für die zurücktretende Person.

Andere bereits vollendete Delikte und die Verantwortung weiterer Beteiligter werden dadurch nicht automatisch beseitigt.

§ 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Definition STGB-08-002 | Modul 08 | Prüfung

In welcher Reihenfolge prüfst du den Rücktritt? "Zunächst Fehlschlag ausschließen. Anhand des Rücktrittshorizonts beendet oder unbeendet einordnen; anschließend erforderliches Rücktrittsverhalten und Freiwilligkeit prüfen.

Bei mehreren Beteiligten gilt die besondere Regel des Absatzes 2. Prüfe die Voraussetzungen für jede Person selbst und benenne den betroffenen Versuch im Ergebnis.

§ 24 Abs. 1 und 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-08-003 | Modul 08 | Definition

Wann ist ein Versuch nach der herrschenden Gesamtbetrachtung fehlgeschlagen? "Wenn die Person nach ihrer letzten Ausführungshandlung erkennt oder annimmt, den tatbestandlichen Erfolg mit verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne wesentliche zeitliche oder räumliche Unterbrechung erreichen zu können.

Ein Rücktritt vom bisherigen Versuch scheidet dann aus. Ein einzelner Fehlversuch ist nicht zwingend der Fehlschlag des gesamten Vorhabens.

§ 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Definition STGB-08-004 | Modul 08 | Definition

Was bezeichnet der Rücktrittshorizont? "Die Vorstellung der Person nach der letzten Ausführungshandlung. Sie ist entscheidend für Fehlschlag und für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch.

Frage konkret, ob sie sofortige Fortsetzung für möglich hält und ob der Erfolg ihrer Meinung nach ohne weitere Ausführung eintreten kann.

§ 24 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Definition STGB-08-005 | Modul 08 | Prüfung

Kann der Rücktrittshorizont noch korrigiert werden? "Ja. Unmittelbar anschließende Wahrnehmungen können die Vorstellung zur Erfolgsgefahr oder zur Möglichkeit der Fortsetzung korrigieren. Es kommt auf den engen Zusammenhang des Geschehens an.

Ein späterer neuer Tatplan nach erheblicher Unterbrechung wird nicht einfach als Korrektur desselben Rücktrittshorizonts behandelt.

§ 24 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-08-006 | Modul 08 | Definition

Wann ist ein Versuch unbeendet und welches Rücktrittsverhalten genügt grundsätzlich? "Wenn die Person glaubt, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Beim nicht fehlgeschlagenen Versuch eines Alleintäters genügt dann freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung.

Entscheidend ist die Vorstellung nach der letzten Handlung. Objektive Erfolglosigkeit allein beweist keinen unbeendeten Versuch.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Definition STGB-08-007 | Modul 08 | Abgrenzung

Warum ist eine bloße Ausführungspause noch keine Aufgabe der Tat? "Aufgabe verlangt, den konkreten Tatplan nicht weiter auszuführen. Wer nur wartet und denselben Plan anschließend fortsetzen will, gibt ihn nicht auf.

Eine allgemeine lebenslange Abkehr von Straftaten ist dagegen nicht erforderlich. Zu prüfen ist die freiwillige endgültige Aufgabe des konkreten Versuchs.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Abgrenzung STGB-08-008 | Modul 08 | Definition

Wann ist ein Versuch beendet und welches Verhalten verlangt der Rücktritt? "Wenn die Person annimmt, bereits alles Erforderliche getan zu haben, sodass der Erfolg ohne weiteres Zutun eintreten kann. Dass sie den Erfolg für möglich hält, kann genügen.

Sie muss grundsätzlich freiwillig die Vollendung verhindern. Bloßes Nichtweiterhandeln genügt bei fortbestehender vorgestellter Erfolgsgefahr nicht.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Definition STGB-08-009 | Modul 08 | Prüfung

Wann verhindert der Täter die Vollendung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB? "Wenn sein freiwilliger Rettungsbeitrag für das Ausbleiben der Vollendung ursächlich wird. Er darf hierzu auch wirksame Hilfe anderer organisieren, etwa rechtzeitige ärztliche Rettung.

Es muss nicht stets die denkbar beste Rettung sein. Die tatsächliche Verhinderung ist von bloßem ernsthaftem Bemühen ohne eigenen Verhinderungsbeitrag zu unterscheiden.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-08-010 | Modul 08 | Prüfung

Welche Voraussetzungen hat Rücktritt bei Ausbleiben der Vollendung ohne Zutun des Täters? "Dann verlangt § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung. Die Person muss die aus ihrer Sicht geeigneten und erforderlichen Rettungsmöglichkeiten ernsthaft ausschöpfen.

Eine nur symbolische Geste trotz erkannter fortbestehender Gefahr genügt nicht. Der Rettungsbeitrag muss hier nicht tatsächlich den Erfolg verhindern.

§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-08-011 | Modul 08 | Definition

Wann erfolgt ein Rücktritt freiwillig? "Wenn die Person aus autonomen Motiven zur Umkehr entscheidet und noch Herr ihrer Entschlüsse ist. Reue oder moralisch besonders gute Motive sind nicht erforderlich.

Ein als zwingend erlebtes äußeres Hindernis kann Freiwilligkeit ausschließen. Prüfe tatsächlichen Beweggrund und die aus ihrer Sicht verbleibenden Handlungsmöglichkeiten.

§ 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Definition STGB-08-012 | Modul 08 | Abgrenzung

Schließen Entdeckungsrisiko oder Angst vor Strafe Freiwilligkeit stets aus? "Nein. Eine bloß neu bewertete Gefahr der späteren Entdeckung oder Bestrafung kann noch eine autonome Umkehr zulassen.

Anders kann es bei zwingendem äußeren Druck oder als unausweichlich erlebtem Eingreifen liegen. Entscheidend ist, weshalb die Person stoppt und ob sie sich noch selbst zur Fortsetzung fähig sieht.

§ 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Abgrenzung STGB-08-013 | Modul 08 | Abgrenzung

Ist Rücktritt ausgeschlossen, wenn ein zusätzliches Ziel wie Einschüchterung schon erreicht ist? "Nein. Die Erreichung eines außertatbestandlichen Ziels schließt Rücktritt nicht automatisch aus. Entscheidend bleiben das tatbestandliche Ziel, Fehlschlag, Rücktrittshorizont und Freiwilligkeit.

Der Satz „Er hat bekommen, was er wollte“ ersetzt diese Prüfung nicht. Das betroffene Delikt und seine Vollendung sind genau zu bestimmen.

§ 24 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Abgrenzung STGB-08-014 | Modul 08 | Prüfung

Was verlangt § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB bei mehreren Beteiligten grundsätzlich? "Freiwillige Verhinderung der Vollendung. Bloßes Ausscheiden aus der Gruppe oder Nichterbringen eines weiteren Beitrags genügt nicht automatisch.

Für jede Person ist zu prüfen, ob ihr Verhalten die Vollendung verhindert hat und freiwillig war. Der persönliche Rücktritt eines Beteiligten wirkt nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen.

§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-08-015 | Modul 08 | Prüfung

Wann genügt bei mehreren Beteiligten ernsthaftes Bemühen statt tatsächlicher Verhinderung? "Wenn die Tat ohne Zutun des Beteiligten nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. Dann genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung.

Beide gesetzlichen Alternativen sind ausdrücklich zu prüfen. Ein bloß erklärtes Desinteresse an der weiteren Tat erfüllt das erforderliche Bemühen nicht.

§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-08-016 | Modul 08 | Abgrenzung

Können mehrere Beteiligte durch gemeinsames Aufgeben zurücktreten? "Ja, wenn ihr einvernehmliches Aufgeben die Vollendung tatsächlich verhindert und für die jeweilige Person freiwillig ist. Aktive Rettung muss dann nicht in jeder Konstellation hinzukommen.

Besteht bereits eine selbständig weiterlaufende Erfolgsgefahr, kann bloßes Aufhören unzureichend sein. Die Voraussetzungen bleiben für jeden Beteiligten persönlich zu prüfen.

§ 24 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Abgrenzung STGB-08-017 | Modul 08 | Fall

Oskar verfehlt die fremde Scheibe. Ein zweiter Stein liegt bereit; er weiß, dass der erste keinen Schaden mehr verursacht. Aus Mitleid gibt er den möglichen zweiten Wurf endgültig auf. Rücktritt? "Ja. Sofortige Fortsetzung bleibt aus seiner Sicht möglich; der Versuch ist nicht fehlgeschlagen. Weil noch ein Wurf nötig wäre, ist er unbeendet.

Oskar gibt die konkrete Tat freiwillig auf. Damit entfällt die Bestrafung wegen dieses Sachbeschädigungsversuchs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB.

§ 303 Abs. 3 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Fall STGB-08-018 | Modul 08 | Fall

Nach dem Fehlwurf erkennt Oskar, dass kein weiteres Mittel verfügbar ist und ein neuer Versuch erhebliche Beschaffungspausen erfordert. Erst dann sagt er „Ich höre auf“. Rücktritt? "Nein. Nach seinem Rücktrittshorizont lässt sich das tatbestandliche Ziel mit verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne wesentliche Unterbrechung erreichen. Der bisherige Versuch ist fehlgeschlagen.

Ein späteres Aufhören beseitigt dessen Strafbarkeit nicht. Die Einordnung folgt der Vorstellung nach dem Fehlwurf, nicht allein der abschließenden Erklärung.

§ 24 StGB; § 303 Abs. 3 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Fall STGB-08-019 | Modul 08 | Fall

A verletzt B mit Tötungsvorsatz, hält Bs Tod für möglich und organisiert freiwillig eine Rettung, die ihn verhindert. Entfällt dadurch auch die vollendete Körperverletzung? "Nein. Die ursächliche freiwillige Rettung kann vom nicht fehlgeschlagenen beendeten Tötungsversuch befreien. Die bereits vollendete Körperverletzung wird dadurch nicht aufgehoben.

Im Ergebnis sind der entfallende Versuch und das verbleibende vollendete Delikt getrennt zu benennen; seine übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Fall STGB-08-020 | Modul 08 | Prüfung

Welche Verben solltest du beim Lesen von § 24 StGB vergleichen? "Aufgeben, verhindern und ernsthaft bemühen. Absatz 1 unterscheidet beim Alleintäter verschiedene Anforderungen; Absatz 2 regelt mehrere Beteiligte und beginnt grundsätzlich mit Verhinderung.

Notiere die Zuordnung in deinen Lernunterlagen. Unterstreichungen oder Randnotizen im Gesetz nur, wenn die konkreten Prüfungs- und Hilfsmittelregeln sie gestatten.

§ 24 Abs. 1 und 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_08 Pruefung STGB-09-001 | Modul 09 | Abgrenzung

Welche drei Formen der Täterschaft unterscheidet § 25 StGB? "Unmittelbare Täterschaft bedeutet Begehen der Tat selbst, mittelbare Täterschaft Begehen durch einen anderen. Mittäterschaft erfasst gemeinschaftliche Begehung mit gemeinsamem Tatentschluss und hinreichendem eigenem Beitrag. Fremde Beiträge dürfen nur unter den jeweiligen Zurechnungsvoraussetzungen übernommen werden.

§ 25 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-002 | Modul 09 | Definition

Wann ist jemand unmittelbarer Täter? "Wenn er die Straftat selbst begeht und die erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt. Bei einem Sonderdelikt muss außerdem die besondere Täterqualifikation vorliegen. Dass jemand körperlich handelt, ersetzt weder diese Eigenschaft noch die übrige Strafbarkeitsprüfung.

§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-003 | Modul 09 | Definition

Was kennzeichnet mittelbare Täterschaft? "Der Hintermann begeht die Tat durch einen anderen, dessen Handeln er typischerweise aufgrund eines Wissens- oder Willensvorsprungs beherrscht. Ein Defekt beim Werkzeug allein genügt nicht; eigene Täterstellung, passende Tatherrschaft und Vorsatz sind erforderlich. Eigenhändige Delikte können diese Begehungsform ausschließen.

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-004 | Modul 09 | Fall

Nora täuscht Ben: Die tatsächlich fremde Vase gehöre ihm selbst. Ben glaubt ihr und zerstört sie. Welche Täterschaft kommt für Nora in Betracht? "Mittelbare Täterschaft: Ben kennt die Fremdheit nicht und handelt insoweit ohne Vorsatz. Nora kann das Geschehen durch ihren Wissensvorsprung beherrschen und die Sachbeschädigung durch ihn begehen. Ihr eigener Vorsatz und die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.

§ 303 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Fall STGB-09-005 | Modul 09 | Definition

Welche Voraussetzungen verlangt Mittäterschaft? "Einen gemeinsamen Tatentschluss und einen hinreichenden eigenen Tatbeitrag zur gemeinschaftlichen Begehung. Die Beteiligten müssen arbeitsteilig als Täter zusammenwirken. Bloße Kenntnis des Plans, Freundschaft oder Anwesenheit reichen nicht; Rolle, Beitrag und Zurechnungsumfang sind konkret zu begründen.

§ 25 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-006 | Modul 09 | Abgrenzung

Wie grenzt du Mittäterschaft und Beihilfe ab? "Die Tatherrschaftslehre fragt insbesondere nach funktioneller Herrschaft über das Geschehen. Die Rechtsprechung bewertet insgesamt eigenes Tatinteresse, Beteiligungsumfang sowie Tatherrschaft oder Tatherrschaftswillen. Ein wichtiger Beitrag allein entscheidet nicht automatisch; bei unterschiedlichen Ergebnissen ist der maßgebliche Ansatz zu begründen.

§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-007 | Modul 09 | Abgrenzung

Kann ein Beitrag ausschließlich in der Vorbereitung Mittäterschaft begründen? "Nach der Rechtsprechung kann ein gewichtiger Vorbereitungsbeitrag bei entsprechender Gesamtbewertung genügen. Strengere Varianten der Tatherrschaftslehre verlangen eine mitbeherrschende Funktion im Ausführungsstadium. Weder Abwesenheit am Tatort noch umfangreiche Vorbereitung entscheiden daher ohne Bewertung des konkreten Beitrags.

§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-008 | Modul 09 | Fall

Lea und Max planen nur eine Sachbeschädigung. Max schlägt überraschend den Eigentümer; Lea billigt dies auch nicht bedingt. Wird ihr der Schlag als Mittäterin zugerechnet? "Grundsätzlich nein. Der Schlag ist ein Mittäterexzess, weil er nicht vom gemeinsamen Vorsatz erfasst ist. Wechselseitige Zurechnung reicht nur so weit wie der gemeinsame Tatplan. Eine eigene Strafbarkeit Leas aus anderen Gründen müsste unabhängig davon geprüft werden.

§ 25 Abs. 2 StGB; § 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Fall STGB-09-009 | Modul 09 | Abgrenzung

Darfst du einem später hinzutretenden Mittäter alle früheren Taten zurechnen? "Nein. Sukzessive Mittäterschaft kann unter Voraussetzungen das weitere Geschehen erfassen. Bereits abgeschlossene Handlungen und eingetretene Erfolge werden nicht allein durch nachträgliche Billigung rückwirkend zugerechnet. Zeitpunkt, fortdauernde Tatausführung und eigener Beitrag sind entscheidend; die Reichweite ist im Einzelnen umstritten.

§ 25 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-010 | Modul 09 | Prüfung

Wann beginnt nach der Gesamtlösung der mittäterschaftliche Versuch? "Grundsätzlich, sobald ein Mittäter nach dem gemeinsamen Plan unmittelbar zur Tatausführung ansetzt. Gemeinsamer Tatentschluss und die persönlichen Voraussetzungen müssen für jeden vorliegen. Der spätere Rücktritt ist ebenfalls individuell zu prüfen und richtet sich bei mehreren Beteiligten nach § 24 Abs. 2 StGB.

§ 22 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 24 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Pruefung STGB-09-011 | Modul 09 | Definition

Was bedeutet limitierte Akzessorietät der Teilnahme? "Anstiftung und Beihilfe verlangen eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat; ein strafbarer Haupttatversuch kann genügen. Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich. Der Teilnehmer wird nach seiner eigenen Schuld beurteilt. Eine nur fahrlässige Haupttat trägt keine Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB.

§ 26 StGB; § 27 StGB; § 29 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-012 | Modul 09 | Definition

Was bedeutet Bestimmen bei der Anstiftung? "Das Hervorrufen des Entschlusses zur konkreten vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Die Einflussnahme muss die Entschlussbildung auslösen; der Anstiftervorsatz erfasst sowohl dieses Bestimmen als auch die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen. Ein unverändert bereits vorhandener fester Tatentschluss genügt nicht.

§ 26 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-013 | Modul 09 | Fall

Oskar ist zur Scheibenzerstörung bereits fest entschlossen. Ninas Zuspruch bestärkt ihn nicht und erleichtert die Tat nicht. Liegen Anstiftung oder Beihilfe vor? "Nein. Oskar ist omnimodo facturus; Nina ruft keinen neuen Entschluss zur identischen Tat hervor. Auch eine tatsächliche Förderung fehlt. Die erfolglose Anstiftung zur Sachbeschädigung wird außerdem nicht nach § 30 StGB bestraft, weil § 303 StGB ein Vergehen ist.

§ 26 StGB; § 27 StGB; § 30 Abs. 1 StGB; § 303 Abs. 1 StGB; § 12 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Fall STGB-09-014 | Modul 09 | Definition

Was ist Hilfeleisten bei der Beihilfe? "Ein körperlicher oder psychischer Beitrag, der die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat fördert oder erleichtert. Dazu kann etwa das Bereitstellen eines Werkzeugs gehören. Bloßes Wissen, inneres Billigen oder Dabeisein reichen ohne tatsächliche Unterstützung nicht; die fördernde Wirkung muss konkret bezeichnet werden.

§ 27 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-015 | Modul 09 | Abgrenzung

Muss ohne den Gehilfenbeitrag die Haupttat vollständig ausgeblieben sein? "Das ist keine allgemeine Voraussetzung. Nach der Rechtsprechung genügt tatsächliche Förderung oder Erleichterung; andere Ansätze verlangen eine kausale Wirkung auf die konkrete Tatgestaltung. Eine unersetzliche Hilfe ist nicht nötig. Bloß wirkungslose Unterstützung darf aber nicht als vollendete Beihilfe behandelt werden.

§ 27 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-016 | Modul 09 | Definition

Was umfasst der doppelte Teilnehmervorsatz? "Die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen sowie die eigene Bestimmungs- oder Unterstützungshandlung. Jedes Ausführungsdetail muss nicht bekannt sein; eine völlig unbestimmte Vorstellung irgendeiner Straftat genügt jedoch nicht. Ein nicht erfasster Exzess des Haupttäters wird dem Teilnehmer grundsätzlich nicht zugerechnet.

§ 26 StGB; § 27 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Definition STGB-09-017 | Modul 09 | Prüfung

In welcher Reihenfolge prüfst du Anstiftung oder Beihilfe? "Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, Bestimmen beziehungsweise Hilfeleisten, doppelter Teilnehmervorsatz, eigene Rechtswidrigkeit und Schuld. Prüfe gewöhnlich den Haupttäter zuerst. Beim Gehilfen ist die Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 StGB zwingend; beim Anstifter gilt grundsätzlich die Bestrafung gleich einem Täter.

§ 26 StGB; § 27 StGB; § 49 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Pruefung STGB-09-018 | Modul 09 | Fall

Sam leiht Oskar bewusst den Hammer für eine rechtswidrige Scheibenzerstörung. Er erleichtert die Ausführung, hat aber weder gemeinsamen Täterplan noch steuernde Stellung. Wie ordnest du ihn ein? "Als Gehilfen, sofern auch seine eigene Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Der Hammer fördert die konkrete vorsätzliche Haupttat; Sams Vorsatz erfasst sie und seine Unterstützung. Die vorgegebenen Umstände tragen eine unterstützende Rolle statt Mittäterschaft. Seine Strafe ist nach § 27 Abs. 2 StGB zu mildern.

§ 303 Abs. 1 StGB; § 27 StGB; § 25 Abs. 2 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Fall STGB-09-019 | Modul 09 | Abgrenzung

Übertragen sich Schuldhindernisse des Haupttäters auf den Teilnehmer? "Nein. Nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft. Ein persönlicher Verbotsirrtum oder Entschuldigungsgrund des Haupttäters entschuldigt den Teilnehmer nicht automatisch. Umgekehrt ersetzt die Schuld des Haupttäters keine eigenständige Prüfung von Schuldhindernissen beim Teilnehmer.

§ 29 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-020 | Modul 09 | Prüfung

Welche Folge hat § 28 Abs. 1 StGB bei fehlender Täterqualifikation des Teilnehmers? "Fehlt beim Teilnehmer ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit des Täters begründet, ist seine Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Er kann trotz fehlender eigener Täterqualifikation Teilnehmer sein. Strafbegründende persönliche Merkmale sind von tatbezogenen Umständen zu unterscheiden.

§ 28 Abs. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Pruefung STGB-09-021 | Modul 09 | Abgrenzung

Was unterscheidet § 28 Abs. 2 von § 28 Abs. 1 StGB? "Absatz 1 betrifft strafbegründende persönliche Merkmale und die Strafmilderung des Teilnehmers. Absatz 2 betrifft persönliche Merkmale, welche die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen; sie wirken nur bei dem Beteiligten, der sie besitzt. Diese Unterscheidung verlangt die genaue Einordnung des betreffenden Merkmals.

§ 28 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-022 | Modul 09 | Prüfung

Welche Funktion hat § 14 StGB beim Handeln für einen anderen? "Unter den gesetzlichen Vertretungs- oder Beauftragungsbedingungen kann ein Sonderdelikt auf den Handelnden angewendet werden, obwohl das strafbegründende persönliche Merkmal beim Vertretenen oder Betriebsinhaber liegt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale bleiben erforderlich. Nicht jede private Stellvertretung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 StGB.

§ 14 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Pruefung STGB-09-023 | Modul 09 | Abgrenzung

Was unterscheidet Teilnahme am Versuch, § 30 StGB und bloß versuchte Beihilfe? "Teilnahme am Versuch setzt eine bereits versuchte vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. § 30 StGB erfasst bestimmte Beteiligungsvorstufen zu Verbrechen, insbesondere versuchte Anstiftung sowie die Fälle des Absatzes 2. Bloß versuchte Beihilfe wird durch § 27 StGB grundsätzlich nicht selbständig bestraft.

§ 26 StGB; § 27 StGB; § 30 StGB; § 12 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Abgrenzung STGB-09-024 | Modul 09 | Prüfung

Wie arbeitest du beim Rücktritt vom Beteiligungsversuch mit § 31 StGB? "Lies die passende Variante: Freiwillige Aufgabe der versuchten Anstiftung samt Gefahrenabwendung, Aufgabe des nach Bereitschaftserklärung bestehenden Vorhabens oder Tatverhinderung nach Verabredung beziehungsweise Annahme eines Erbietens. Absatz 2 kann ernsthaftes Bemühen genügen lassen. Markierungen sind nur nach Prüfungsregeln zulässig; sonst notiere die Unterschiede separat.

§ 30 StGB; § 31 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_09 Pruefung STGB-10-001 | Modul 10 | Abgrenzung

Was unterscheidet echte und unechte Unterlassungsdelikte? "Echte Unterlassungsdelikte beschreiben die Nichtvornahme der gebotenen Handlung selbst, etwa § 323c StGB. Unechte verbinden über § 13 StGB ein Erfolgsdelikt mit besonderer Einstandspflicht und Entsprechung zum aktiven Tun. § 13 StGB ist deshalb zusammen mit der jeweiligen Erfolgsnorm zu nennen.

§ 13 StGB; § 323c Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Abgrenzung STGB-10-002 | Modul 10 | Abgrenzung

Wie grenzt du aktives Tun und Unterlassen ab? "Maßgeblich ist der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens. Ins Wasser stoßen ist aktives Tun; eine mögliche Rettung nicht ausführen ist Unterlassen. Bei gemischtem Geschehen musst du den konkreten Tatvorwurf bestimmen und darfst die Begehungsform nicht nach der leichteren Prüfung auswählen.

§ 13 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Abgrenzung STGB-10-003 | Modul 10 | Prüfung

Wie baust du das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt auf? "Objektiv: Erfolg, Nichtvornahme einer möglichen gebotenen Handlung, Quasi-Kausalität, Garantenstellung, objektive Zurechnung und Entsprechungsklausel. Anschließend prüfst du subjektiven Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Nenne im Obersatz Erfolgsnorm und § 13 StGB; Reihenfolge und Vertiefung einzelner objektiver Punkte können fallbezogen variieren.

§ 13 Abs. 1 StGB; § 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Pruefung STGB-10-004 | Modul 10 | Fall

Der einzige Rettungsring liegt unerreichbar hinter einer verschlossenen Tür. Andere Rettungsmöglichkeiten fehlen. Trägt das Nichtwerfen dieses Rings eine vollendete Unterlassungsstrafbarkeit? "Nein. Die konkret verlangte Handlung ist tatsächlich unmöglich; darauf kann eine vollendete Unterlassungsstrafbarkeit nicht gestützt werden. Unmöglichkeit ist von fehlender Garantenpflicht und persönlicher Unzumutbarkeit zu unterscheiden. Andere frühere vermeidbare Beiträge wären gegebenenfalls eigenständig zu prüfen, dürfen aber nicht hinzuerfunden werden.

§ 13 Abs. 1 StGB; § 323c Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Fall STGB-10-005 | Modul 10 | Definition

Was bedeutet Quasi-Kausalität beim Unterlassen? "Die gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Du brauchst eine konkrete Rettungshandlung und deren hypothetische Wirkung. Eine bloße Verbesserung der Überlebenschancen genügt nach diesem vorherrschenden Maßstab nicht; Risikoerhöhungsansätze sind davon zu unterscheiden.

§ 13 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Definition STGB-10-006 | Modul 10 | Definition

Welche Funktion haben Beschützer- und Überwachungsgaranten? "Beschützergaranten haben besondere Pflichten für bestimmte Personen oder Rechtsgüter, etwa aus elterlicher Obhut oder tatsächlicher Schutzübernahme. Überwachungsgaranten verantworten Gefahrenquellen, etwa gefährliche Anlagen. Begründe jeweils Grundlage, Pflichtenkreis und abzuwehrende Gefahr; die Bezeichnung einer Person als Betreuer allein genügt nicht.

§ 13 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Definition STGB-10-007 | Modul 10 | Abgrenzung

Warum ersetzt die allgemeine Hilfeleistungspflicht keine Garantenstellung? "§ 323c StGB verpflichtet unter seinen Voraussetzungen grundsätzlich auch Unbeteiligte zu Hilfe. Die besondere Einstandspflicht des § 13 StGB verlangt dagegen eine zusätzliche rechtliche Verantwortungsgrundlage für den Erfolg. Ohne diese darf ein Passant nicht allein wegen seiner allgemeinen Hilfspflicht als Tötungsgarant behandelt werden.

§ 13 Abs. 1 StGB; § 323c Abs. 1 StGB; § 212 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Abgrenzung STGB-10-008 | Modul 10 | Definition

Welche Voraussetzungen hat eine Garantenstellung aus Ingerenz? "Nach vorherrschender Auffassung ein pflichtwidriges gefahrbegründendes Vorverhalten und ein relevanter Zusammenhang zwischen dieser Gefahr und dem späteren Erfolg. Jede beliebige Beteiligung am Geschehen reicht nicht. Insbesondere begründet eine rechtmäßige Notwehrhandlung nicht automatisch eine Einstandspflicht aus Ingerenz für den Angreifer.

§ 13 Abs. 1 StGB; § 32 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Definition STGB-10-009 | Modul 10 | Prüfung

Was verlangt die objektive Zurechnung beim Unterlassen zusätzlich zur Quasi-Kausalität? "Im Erfolg muss sich gerade die Gefahr verwirklichen, zu deren Abwehr die Handlungspflicht besteht. Begründe daher, welches Rechtsgut gegen welche Gefahr zu schützen war. Die bloße Feststellung irgendeiner Garantenstellung ersetzt weder den konkreten Pflichtenumfang noch diesen Zusammenhang.

§ 13 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Pruefung STGB-10-010 | Modul 10 | Prüfung

Welche Bedeutung haben Entsprechungsklausel und § 13 Abs. 2 StGB? "Das Unterlassen muss der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun entsprechen. Bei reinen Erfolgsdelikten folgt dies häufig aus der Garantenpflicht; verhaltensgebundene Delikte verlangen zusätzliche Prüfung. Absatz 2 eröffnet eine mögliche Strafmilderung, ersetzt aber weder Entsprechung noch andere Tatbestandsvoraussetzungen.

§ 13 StGB; § 49 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Pruefung STGB-10-011 | Modul 10 | Prüfung

Worauf muss sich der Vorsatz beim unechten Unterlassungsdelikt beziehen? "Auf Erfolg, tatsächliche Handlungsmöglichkeit, hypothetische Erfolgsverhinderung und die Tatsachen, welche die Garantenstellung begründen. Bedingter Vorsatz kann genügen. Dass der Täter seine Handlungspflicht rechtlich zutreffend bewertet, ist davon zu unterscheiden; deren Verkennung kann einen Gebotsirrtum betreffen.

§ 13 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 17 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Pruefung STGB-10-012 | Modul 10 | Fall

Paul erkennt das ertrinkende Kind wegen der Entfernung nicht als seinen Sohn. Welche Irrtumsart betrifft diese Fehlvorstellung über die familiäre Beziehung? "Sie betrifft eine tatsächliche Grundlage der Garantenstellung und damit grundsätzlich § 16 Abs. 1 StGB. Der entsprechende Unterlassungsvorsatz kann entfallen. Eine gesetzlich vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und die unabhängig von einer Garantenstellung bestehende Pflicht nach § 323c StGB sind gesondert zu prüfen.

§ 16 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; § 323c Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Fall STGB-10-013 | Modul 10 | Abgrenzung

Wie behandelst du die rechtliche Verkennung der Rettungspflicht bei bekannten Tatsachen? "Kennt der Täter die tatsächlichen Umstände, hält sich aber rechtlich nicht zum Handeln verpflichtet, kommt grundsätzlich ein Gebotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht. Bei Unvermeidbarkeit entfällt Schuld; bei Vermeidbarkeit ist Strafmilderung möglich. Dies ist kein automatischer Ausschluss des Tatbestandsvorsatzes.

§ 17 StGB; § 13 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Abgrenzung STGB-10-014 | Modul 10 | Definition

Wann kommt eine rechtfertigende Pflichtenkollision in Betracht? "Bei gleichzeitig bestehenden Handlungspflichten, die tatsächlich nicht gemeinsam erfüllt werden können. Wer die höherrangige oder eine von mehreren gleichrangigen Pflichten erfüllt, kann hinsichtlich der anderen Unterlassung gerechtfertigt sein. Eine Handlungspflicht gegen ein aktives Schädigungsverbot wird grundsätzlich nach den Notstandsregeln beurteilt.

§ 13 StGB; § 34 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Definition STGB-10-015 | Modul 10 | Abgrenzung

Wo prüfst du Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Hilfe? "Tatsächlich unmögliche Hilfe scheitert bereits objektiv. § 323c Abs. 1 StGB nennt Zumutbarkeit ausdrücklich im Tatbestand. Beim unechten Unterlassungsdelikt gehört Zumutbarkeit normgemäßen Handelns regelmäßig zur Schuld. Pflichtenumfang und Eigengefährdung sind konkret zu bewerten; Garanten müssen nicht grenzenlos jedes Opfer bringen.

§ 13 StGB; § 323c Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Abgrenzung STGB-10-016 | Modul 10 | Abgrenzung

Können unechte Unterlassungsdelikte versucht oder fahrlässig begangen werden? "Ja, soweit die jeweilige Erfolgsnorm die betreffende Strafbarkeit trägt. Beim Versuchsbeginn konkurrieren Ansätze wie erste konkrete Gefahr, letzte Rettungschance und situationsabhängige unmittelbare Gefährdung. Begründe im Streitfall, wann das Abwarten nach Tätervorstellung in tatbestandsnahe Ausführung übergeht; jedes Nichtstun genügt nicht.

§ 13 StGB; § 15 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Abgrenzung STGB-10-017 | Modul 10 | Fall

Paul beaufsichtigt seinen Sohn allein. Er lässt die mögliche sichere Rettung bewusst aus und nimmt dessen Tod hin. Rechtfertigung und Entschuldigung fehlen. Welche Normenkombination prüfst du? "Totschlag durch Unterlassen nach § 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB. Paul ist im vorgegebenen Obhutsverhältnis Beschützergarant. Die sichere Rettung trägt Quasi-Kausalität und den erforderlichen Gefahrenbezug; seine Kenntnis und Inkaufnahme tragen bedingten Tötungsvorsatz. Die weiteren Voraussetzungen sind vollständig zu prüfen.

§ 212 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Fall STGB-10-018 | Modul 10 | Prüfung

Was liest du bei § 323c Abs. 1 StGB im Gesetz nach? "Unglücksfall oder gemeine Gefahr beziehungsweise Not, erforderliche und mögliche Hilfe sowie Zumutbarkeit, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Eine Garantenstellung und ein Todeseintritt sind nicht nötig. Markierungen nur nach Prüfungsregeln; notiere die Voraussetzungen sonst auf einer separaten Lernkarte.

§ 323c Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_10 Pruefung STGB-11-001 | Modul 11 | Prüfung

Wann ist fahrlässiges Verhalten strafbar? "Nur wenn das Gesetz gerade die fahrlässige Begehung ausdrücklich mit Strafe bedroht. Beispiele sind § 222 StGB und § 229 StGB. Fahrlässige Sachbeschädigung wird grundsätzlich nicht durch § 303 StGB erfasst. Ein Schaden ersetzt keine Strafnorm. Ein fahrlässiger Versuch scheidet aus, weil der Versuch Tatentschluss voraussetzt.

§ 15 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB; § 303 StGB; § 22 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Pruefung STGB-11-002 | Modul 11 | Abgrenzung

Was unterscheidet bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit? "Bewusst fahrlässig handelt, wer die Erfolgsmöglichkeit erkennt, aber ernsthaft auf ihr Ausbleiben vertraut. Unbewusst fahrlässig handelt, wer sie trotz gebotener und möglicher Erkenntnis nicht erkennt. Bloßes Hoffen entscheidet die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz nicht; die gesamte Tätervorstellung ist auszuwerten.

§ 15 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Abgrenzung STGB-11-003 | Modul 11 | Prüfung

Wie baust du ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auf? "Im Tatbestand: Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und objektive Zurechnung einschließlich Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang. Danach Rechtswidrigkeit und Schuld mit subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit. Schuldfähigkeit und etwaige Entschuldigungsgründe bleiben erforderlich; die passende Fahrlässigkeitsnorm ist zuerst zu bestimmen.

§ 15 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Pruefung STGB-11-004 | Modul 11 | Definition

Welcher Maßstab gilt für die objektive Sorgfaltspflicht? "Das Verhalten einer besonnenen und gewissenhaften Person in der konkreten sozialen Rolle und Lage, beurteilt vor dem Erfolg. Regeln, fachliche Standards, erkennbare Risiken und Sonderwissen konkretisieren die Pflicht. Ein eingetretener Schaden beweist den Verstoß nicht; auch erlaubtes Risiko kann Schäden verursachen.

§ 15 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-005 | Modul 11 | Definition

Was verlangt objektive Vorhersehbarkeit? "Der Erfolg und sein Verlauf in wesentlichen Zügen müssen für eine entsprechende besonnene Person nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar sein. Jedes Detail muss nicht erkannt werden. Maßgeblich sind die vor der Handlung verfügbaren Informationen; ein vollständig atypischer Verlauf kann die Zurechnung ausschließen.

§ 15 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-006 | Modul 11 | Abgrenzung

Was prüfst du bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit? "In der Schuld, ob gerade dieser Täter nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten Gefahr und Erfolg erkennen sowie durch pflichtgemäßes Verhalten vermeiden konnte. Persönliche Einschränkungen sind konkret auszuwerten. Die objektive Sorgfaltsverletzung beweist diese individuelle Vorwerfbarkeit nicht bereits vollständig.

§ 15 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Abgrenzung STGB-11-007 | Modul 11 | Definition

Welche Grenzen hat der Vertrauensgrundsatz? "In passenden Zusammenhängen darf grundsätzlich auf pflichtgemäßes Verhalten anderer vertraut werden. Konkrete Hinweise auf Fehler, besondere Schutzbedürfnisse oder eigene Kontrollpflichten begrenzen das Vertrauen. Der Grundsatz rechtfertigt deshalb nicht, erkennbare Gefahren zu ignorieren oder eine selbst übernommene Sicherungsaufgabe anderen zuzuschieben.

§ 15 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-008 | Modul 11 | Definition

Was verlangt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang? "Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Nach vorherrschender Auffassung hätte rechtmäßiges Alternativverhalten ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert; erhebliche tatsächliche Zweifel wirken zugunsten des Täters. Die umstrittene Risikoerhöhungslehre lässt unter Voraussetzungen eine relevante Risikosteigerung genügen.

§ 15 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-009 | Modul 11 | Definition

Was unterscheidet den Schutzzweckzusammenhang vom Pflichtwidrigkeitszusammenhang? "Der Schutzzweck fragt, ob die verletzte Sorgfaltsregel gerade den eingetretenen Erfolg verhindern soll. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vergleicht den tatsächlichen Verlauf mit rechtmäßigem Alternativverhalten. Eine Montagevorschrift gegen Umkippen schützt etwa vor Kippverletzungen, erfasst aber nicht automatisch jeden anderen Schaden eines Besuchers.

§ 15 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-010 | Modul 11 | Definition

Was bedeutet Übernahmefahrlässigkeit? "Wer eine gefährliche Aufgabe trotz erkennbar unzureichender Fähigkeiten übernimmt, kann bereits durch diese Übernahme sorgfaltswidrig handeln. Maßgeblich kann der frühere Zeitpunkt sein, an dem Ablehnung oder fachkundige Hilfe noch möglich waren. Späteres Unvermögen entlastet deshalb nicht automatisch von einem vorwerfbaren Übernahmefehler.

§ 15 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-011 | Modul 11 | Fall

Mara lässt die vorgeschriebene Regalsicherung weg und vertraut ernsthaft auf Unfallfreiheit. Das Regal kippt und bricht einem Gast den Arm; richtige Sicherung hätte dies sicher verhindert. Welche Prüfung passt? "Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Der ernsthafte Verlass auf Unfallfreiheit spricht nach der Vorgabe gegen bedingten Vorsatz. Die fehlende Sicherung verletzt die konkrete Sorgfaltspflicht; gerade das Kippverletzungsrisiko verwirklicht sich. Persönliche Erkennbarkeit, Vermeidbarkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die Verfolgungsvoraussetzung bleiben zu prüfen.

§ 229 StGB; § 15 StGB; § 230 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Fall STGB-11-012 | Modul 11 | Prüfung

Wie verbindet § 18 StGB das Grunddelikt mit der besonderen Folge? "Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge eine schwerere Strafe, muss dem jeweiligen Täter oder Teilnehmer insoweit wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Gesetzlich verlangte Leichtfertigkeit bedeutet einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß unter Berücksichtigung individueller Fähigkeiten. § 18 StGB schafft kein eigenes Delikt und ersetzt keinen erforderlichen Gefahrzusammenhang.

§ 18 StGB; § 227 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Pruefung STGB-11-013 | Modul 11 | Definition

Was ist der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt? "In der schweren Folge muss sich gerade die dem Grunddelikt typische Gefahr verwirklichen. Kausalität allein reicht nicht. Bei § 227 StGB muss der Tod aus der spezifischen Körperverletzungsgefahr hervorgehen; die Reichweite des Bezugs auf Handlung oder Verletzungserfolg kann im Einzelfall streitig sein.

§ 227 StGB; § 18 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Definition STGB-11-014 | Modul 11 | Abgrenzung

Ist Teilnahme an einem erfolgsqualifizierten Delikt wegen des fahrlässigen Folgeteils ausgeschlossen? "Nein. Die Kombination aus vorsätzlichem Grunddelikt und wenigstens fahrlässiger besonderer Folge gilt nach § 11 Abs. 2 StGB als vorsätzliche Tat. Teilnahmevoraussetzungen bleiben erforderlich. Für jeden Teilnehmer muss außerdem die besondere Folge nach § 18 StGB individuell vorwerfbar sein; fremde Fahrlässigkeit wird nicht übernommen.

§ 11 Abs. 2 StGB; § 18 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Abgrenzung STGB-11-015 | Modul 11 | Abgrenzung

Was unterscheidet erfolgsqualifizierten Versuch und Versuch der Erfolgsqualifikation? "Beim erfolgsqualifizierten Versuch bleibt das Grunddelikt versucht, während die schwere Folge eintritt. Beim Versuch der Erfolgsqualifikation ist die schwere Folge vorsätzlich erfasst, tritt aber nicht ein. Ob die jeweilige Konstellation strafbar ist, hängt von Deliktsstruktur, Versuchsstrafbarkeit und spezifischem Gefahrzusammenhang ab.

§ 18 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 227 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Abgrenzung STGB-11-016 | Modul 11 | Prüfung

Was vergleichst du im Gesetz bei § 18 und § 227 StGB? "Grunddelikt, besondere Folge und die erforderliche innere Beziehung: Körperverletzung, Tod der verletzten Person und wenigstens fahrlässige Verursachung. Ergänze den spezifischen Gefahrzusammenhang in eigenen Lernnotizen. Markieren oder Randnotizen im Gesetz sind nur nach Prüfungsregeln zulässig; Definitionen lernst du auf separaten Karten.

§ 18 StGB; § 227 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_11 Pruefung STGB-12-001 | Modul 12 | Prüfung

Wie ordnest du einen Gesamtfall bis zum Konkurrenzverhältnis? "Gliedere nach Personen und Tatkomplexen; prüfe gewöhnlich den Haupttäter vor den Teilnehmern. Prüfe jedes Delikt vollständig, dann Gesetzeskonkurrenz und für verbleibende Delikte Handlungseinheit oder selbständige Taten. Formuliere Tateinheit beziehungsweise Tatmehrheit. In dubio pro reo betrifft nach Beweiswürdigung verbleibende Tatsachenzweifel; in der Klausur bindet der vorgegebene Sachverhalt.

§ 52 StGB; § 53 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Pruefung STGB-12-002 | Modul 12 | Definition

Was bedeutet Spezialität bei der Gesetzeskonkurrenz? "Eine Vorschrift enthält sämtliche Merkmale einer allgemeineren Norm und zusätzliche besondere Merkmale. Die allgemeinere Vorschrift tritt zurück. So verdrängt eine verwirklichte gefährliche Körperverletzung regelmäßig die einfache Körperverletzung. Vergleiche die Merkmale; eine bloß höhere Strafandrohung beweist Spezialität nicht.

§ 223 StGB; § 224 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Definition STGB-12-003 | Modul 12 | Definition

Was bedeutet Subsidiarität bei der Gesetzeskonkurrenz? "Eine Norm gilt nur nachrangig gegenüber einer anderen. Der Nachrang kann ausdrücklich geregelt sein oder sich aus dem rechtlichen Verhältnis ergeben. Prüfe genau seine Reichweite und Voraussetzungen; ein schwereres Delikt verdrängt nicht allein wegen seines Strafrahmens beliebige andere Straftatbestände.

§ 52 StGB; § 53 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Definition STGB-12-004 | Modul 12 | Definition

Was bedeutet Konsumtion, und reichen nahe Tatzeitpunkte dafür? "Konsumtion betrifft typischerweise mitverwirklichtes Begleitunrecht, das im Unrechtsgehalt der vorrangigen Tat aufgeht. Auch mitbestrafte Vor- und Nachtaten brauchen einen entsprechenden rechtlichen Zusammenhang. Bloße zeitliche Nähe oder ein gemeinsamer Plan genügen nicht; eigenständiges zusätzliches Unrecht kann bestehen bleiben.

§ 52 StGB; § 53 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Definition STGB-12-005 | Modul 12 | Abgrenzung

Was unterscheidet Tateinheit und Tatmehrheit? "Tateinheit betrifft mehrere verbleibende Gesetzesverletzungen durch dieselbe Handlung oder eine anerkannte Handlungseinheit; § 52 StGB sieht grundsätzlich eine Strafe vor. Tatmehrheit betrifft mehrere selbständige Taten. Bei entsprechender gleichzeitiger Aburteilung wird eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB gebildet, nicht bloß addiert.

§ 52 StGB; § 53 StGB; § 54 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Abgrenzung STGB-12-006 | Modul 12 | Fall

Lea will Max verletzen und seine fremde Brille zerstören. Ein Faustschlag verursacht beides; Rechtfertigung und Schuldhindernisse fehlen. Wie lautet das Ergebnis im Umfang von §§ 223, 303 StGB? "Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Der eine Schlag verwirklicht beide Tatbestände vorsätzlich; keiner erfasst hier das gesamte Unrecht des anderen. Deshalb bleiben beide Normen bestehen und werden durch dieselbe Handlung verbunden. Erforderliche Strafanträge müssen vorliegen oder durch die jeweilige gesetzliche Ausnahme ersetzt sein.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 303 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 230 Abs. 1 StGB; § 303c StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Fall STGB-12-007 | Modul 12 | Definition

Wann können mehrere körperliche Handlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden? "Bei engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang sowie einem zusammengehörigen Geschehen, das auch bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Tun erscheint. Die Voraussetzungen sind konkret zu begründen. Ein ähnliches Motiv oder ein übergreifender Plan allein fasst mehrere selbständige Taten nicht automatisch zusammen.

§ 52 StGB; § 53 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Definition STGB-12-008 | Modul 12 | Fall

Lea verletzt Max vorsätzlich und zerstört zugleich seine fremde Brille durch einen Schlag. Am Folgetag zerstört sie nach neuem Entschluss auch seine Tür. Beide Tatkomplexe sind selbständig strafbar. Wie ordnest du sie ein? "Beim Schlag stehen Körperverletzung und Sachbeschädigung in Tateinheit. Dieser Tatkomplex steht zur späteren Türzerstörung in Tatmehrheit.

Neuer Entschluss, anderer Tag und eigenständige Ausführung tragen getrennte Taten. Das Gesamtergebnis benennt zuerst das Verhältnis innerhalb des Schlaggeschehens und anschließend dessen Verhältnis zur späteren Türzerstörung.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 303 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Fall STGB-12-009 | Modul 12 | Prüfung

Was liest du in § 46 StGB zur Strafzumessung nach? "Die Schuld bildet die Grundlage der konkreten Strafzumessung; außerdem sind die Wirkungen auf das künftige Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Strafrahmen legt noch keine Einzelfallstrafe fest. Unterstreichungen sind nur nach Prüfungsregeln zulässig; halte die Unterscheidung sonst in separaten Notizen fest.

§ 46 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Pruefung STGB-12-010 | Modul 12 | Abgrenzung

Was bedeuten Dauer der Freiheitsstrafe sowie Anzahl und Höhe der Tagessätze? "Zeitige Freiheitsstrafe reicht grundsätzlich von einem Monat bis fünfzehn Jahren. Bei Geldstrafe richtet sich die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Unrecht und Schuld, die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Strafart, gesetzlicher Strafrahmen und konkrete Bemessung sind zu unterscheiden.

§ 38 StGB; § 40 StGB; § 46 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Abgrenzung STGB-12-011 | Modul 12 | Abgrenzung

Ist Bewährung ein Freispruch oder eine eigene Strafart? "Nein. Bewährung bedeutet unter den Voraussetzungen des § 56 StGB die Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe. Günstige Prognose, Strafhöhe und weitere gesetzliche Anforderungen sind zu prüfen. Ersttäterschaft führt nicht automatisch zur Bewährung und die Verurteilung bleibt bestehen.

§ 56 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Abgrenzung STGB-12-012 | Modul 12 | Abgrenzung

Wie unterscheiden sich Strafe, Maßregeln und Einziehung? "Strafe knüpft an schuldhaftes Unrecht an. Maßregeln der Besserung und Sicherung betreffen unter eigenen Voraussetzungen insbesondere zukünftige Gefahren und können auch bei fehlender Schuld bedeutsam sein. Einziehung betrifft etwa Taterträge oder Tatmittel. Jede Rechtsfolge braucht ihre eigenen Voraussetzungen; keine folgt automatisch aus irgendeiner Straftat.

§ 46 StGB; § 61 StGB; § 62 StGB; § 73 StGB; § 74 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Abgrenzung STGB-12-013 | Modul 12 | Fall

Jana verletzt Ben, weil sie irrtümlich einen Angriff annimmt. Die vorgestellten Tatsachen würden Notwehr tragen. Welche Ebenen trennst du bei dieser Prüfung? "Tatsächliche Rechtfertigung, Erlaubnistatbestandsirrtum und mögliche Fahrlässigkeit. Ohne wirklichen Angriff besteht keine Notwehrlage. Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie entfällt die Vorsatzschuld; andere Ansätze sind abzugrenzen. § 229 StGB ist eigenständig zu prüfen. In dubio pro reo ersetzt keine begründete Entscheidung zwischen rechtlichen Theorien.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 32 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB; § 229 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Fall STGB-12-014 | Modul 12 | Fall

Oskar verletzt Timo mit Tötungsvorsatz, rettet ihn danach freiwillig und tritt wirksam vom Tötungsversuch zurück. Entfällt auch die vollendete Körperverletzung? "Nein. § 24 StGB befreit von der Versuchsbestrafung, beseitigt aber nicht die bereits vollendete Verletzung. Diese bleibt bei erfüllten Voraussetzungen strafbar. Bearbeitervermerk und mögliche Qualifikationen bestimmen den Prüfungsumfang; danach ordnest du nur die tatsächlich verbleibenden Delikte konkurrenzrechtlich ein.

§ 212 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 StGB; § 223 Abs. 1 StGB" 4gewinnt Strafrecht_AT Modul_12 Fall