Strafrecht AT · Modul 01 von 12
Mit dem StGB arbeiten
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Vom Verhalten zur Strafbarkeit
Person, Handlung und Deliktsnorm bestimmen
Lea gibt Timo aus Ärger eine kräftige Ohrfeige. Timo hat Schmerzen. „Das ist Körperverletzung“ ist ein guter Ausgangspunkt, aber noch keine vollständige Lösung. Du musst die passende Deliktsnorm finden und ihre Voraussetzungen mit den allgemeinen Regeln verbinden.
Wer könnte sich wodurch wonach strafbar gemacht haben?
Lea ist die zu prüfende Person, die Ohrfeige das zu untersuchende Verhalten. Als Deliktsnorm kommt § 223 Abs. 1 StGB in Betracht. Die Vorschrift erfasst körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Ein Tatbestand beschreibt die gesetzlichen Merkmale des verbotenen Verhaltens; diese musst du im Fall nachweisen.
Allgemeiner und Besonderer Teil
Der Besondere Teil enthält einzelne Delikte, etwa Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl. Der Allgemeine Teil liefert übergreifende Regeln. § 15 StGB verlangt grundsätzlich Vorsatz, obwohl § 223 Abs. 1 StGB das Wort nicht enthält. § 32 StGB kann eine tatbestandsmäßige Handlung rechtfertigen. § 19 StGB kann die Schuld ausschließen.
Lies § 223 vollständig. Absatz 1 nennt Tatbestandsmerkmale und Strafrahmen. Absatz 2 regelt die Versuchsstrafbarkeit. Das Wort „oder“ zwischen den beiden Verletzungsalternativen bedeutet, dass eine davon ausreicht. Ein Strafrahmen ist noch keine Aussage über die konkrete Strafe im Einzelfall.
Der Fall entscheidet, welche Vorschriften benötigt werden. Eine Liste auswendig gelernter Paragraphen ersetzt diese Zuordnung nicht. Die Beispiele dieses Skripts nutzen einfache Delikte, um die Regeln des Allgemeinen Teils sichtbar zu machen.
Keine Strafe ohne Gesetz
Gesetzlichkeitsprinzip und gesetzliche Einteilung
§ 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG
Eine Strafbarkeit muss gesetzlich bestimmt sein, bevor die Tat begangen wird. Der Grundsatz lautet nullum crimen, nulla poena sine lege. Moralische Missbilligung genügt nicht. Ein erst später geschaffenes Strafgesetz darf nicht rückwirkend zum Nachteil auf ein zuvor strafloses Verhalten angewendet werden.
Die vier Grundausprägungen heißen lex scripta (kein strafbegründendes oder strafschärfendes Gewohnheitsrecht), lex praevia (keine belastende Rückwirkung), lex certa (hinreichende Bestimmtheit) und lex stricta (keine strafbegründende oder strafschärfende Analogie). Auslegung bleibt erforderlich; der mögliche Wortsinn begrenzt sie zum Nachteil des Betroffenen.
Verbrechen und Vergehen: § 12 StGB
Verbrechen sind rechtswidrige Taten mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr. Vergehen sind rechtswidrige Taten mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe oder einer Geldstrafdrohung. Entscheidend ist das Mindestmaß, nicht die Höchststrafe und nicht die später verhängte Strafe.
§ 223 Abs. 1 StGB droht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an: Vergehen. § 249 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an: Verbrechen. Schärfungen oder Milderungen nach dem Allgemeinen Teil und für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Eigenständige Qualifikationstatbestände sind davon zu unterscheiden.
Die Einteilung wird beim Versuch wichtig: Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der eines Vergehens nur bei ausdrücklicher Anordnung. § 223 Abs. 2 StGB enthält eine solche Anordnung.
Zeit und Ort der Tat
Welches Strafrecht ist anwendbar?
Zeitliche Geltung
Nach § 2 Abs. 1 StGB richten sich Strafe und Nebenfolgen grundsätzlich nach dem Gesetz zur Tatzeit. Wird das maßgebliche Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden: lex mitior. Das ist von der unzulässigen belastenden Rückwirkung zu unterscheiden.
Ein Zeitgesetz nach § 2 Abs. 4 StGB kann auch nach Ende seiner begrenzten Geltung auf währenddessen begangene Taten anwendbar bleiben. Für Maßregeln enthält Absatz 6 eine eigene Regel. Lies deshalb bei einer Gesetzesänderung die ganze Vorschrift, statt jeden späteren Text automatisch anzuwenden.
Tatzeit: § 8 StGB
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Handelns beziehungsweise beim Unterlassen der Zeitpunkt, zu dem hätte gehandelt werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist für § 8 StGB nicht entscheidend. Verursacht jemand heute eine Verletzung, an der das Opfer erst später stirbt, sind Handlungszeit und Erfolgszeit auseinanderzuhalten.
Inlands- und Auslandstaten
§ 3 StGB folgt dem Territorialitätsprinzip: Deutsches Strafrecht gilt für Inlandstaten. Nach § 9 Abs. 1 StGB gehört dazu sowohl der Handlungsort als auch der Ort des tatbestandsmäßigen Erfolgs oder seines vorgestellten Eintritts: Ubiquitätsprinzip. Bei Teilnahme sind die zusätzlichen Regeln des Absatzes 2 zu beachten.
Für Auslandstaten enthalten §§ 4 bis 7 StGB weitere Anknüpfungen, insbesondere Taten auf deutschen Schiffen oder Luftfahrzeugen, besondere Inlandsbezüge, international geschützte Rechtsgüter und bestimmte personenbezogene Fälle. Aus einer deutschen Staatsangehörigkeit allein folgt nicht ohne Prüfung jede denkbare Anwendung deutschen Strafrechts.
Warum darf der Staat strafen?
Rechtsgüterschutz, Schuldprinzip und Strafzwecke
Schutz und Begrenzung
Strafrecht schützt rechtlich anerkannte Interessen, sogenannte Rechtsgüter, etwa Leben, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum. Es ist ein besonders schwerer staatlicher Eingriff und soll als ultima ratio nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichend sind. Nicht jeder Vertragsbruch oder jedes moralisch missbilligte Verhalten ist deshalb eine Straftat.
Das Schuldprinzip begrenzt Strafe auf persönlich vorwerfbares Unrecht. Der Staat darf eine Person nicht allein als Mittel zur Abschreckung anderer bestrafen, wenn ihr die Tat nicht schuldhaft zugerechnet werden kann. § 46 Abs. 1 StGB verbindet die Strafzumessung mit Schuld und den Wirkungen auf das künftige Leben des Täters.
Absolute Straftheorien
Sie begründen Strafe als gerechten Ausgleich oder Vergeltung für das begangene Unrecht. Ihre Rechtfertigung ist rückwärts auf die Tat gerichtet und setzt keinen künftigen Nutzen als eigentlichen Strafzweck voraus. Vergeltung bedeutet hier rechtsstaatlichen Schuldausgleich, keine private Rache.
Relative Straftheorien
Sie richten sich auf die Verhinderung zukünftiger Taten. Generalprävention betrifft die Allgemeinheit: negativ Abschreckung, positiv Bestätigung und Stabilisierung der Rechtsordnung. Spezialprävention betrifft die einzelne Person: insbesondere Resozialisierung, Abschreckung und Sicherung vor weiteren Taten.
Vereinigung und Grenzen
Vereinigungstheorien verbinden Schuldausgleich und Prävention, ohne ihre rechtlichen Grenzen aufzugeben. Die Frage nach dem Sinn von Strafe ist von der Prüfung eines konkreten Straftatbestands zu unterscheiden. Ein gewünschter Präventionserfolg kann fehlende gesetzliche Voraussetzungen nicht ersetzen.
Drei Stufen im Gutachten
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld unterscheiden
I. Tatbestand
Beim vorsätzlichen, vollendeten Begehungsdelikt prüfst du zuerst die äußeren Merkmale im objektiven Tatbestand. Bei Erfolgsdelikten gehören Handlung, Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung dazu. Im subjektiven Tatbestand folgen Vorsatz und gegebenenfalls weitere subjektive Merkmale. Der genaue Aufbau richtet sich nach dem Delikt.
II. Rechtswidrigkeit
Ein erfüllter Tatbestand indiziert regelmäßig die Rechtswidrigkeit. Ein Rechtfertigungsgrund, etwa Notwehr nach § 32 StGB, kann sie ausschließen. Bei offenen Tatbeständen können zusätzliche Anforderungen an die Rechtswidrigkeit bestehen. Die Tatbestandserfüllung allein erlaubt deshalb noch kein abschließendes Ergebnis.
III. Schuld
Hier prüfst du den persönlichen Vorwurf, insbesondere Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Eine 13-jährige Person kann absichtlich handeln und trotzdem nach § 19 StGB schuldunfähig sein. Vorsatz und Schuldfähigkeit beantworten verschiedene Fragen.
Vier Schritte für einen Prüfungspunkt
Der Obersatz benennt die zu prüfende Voraussetzung. Die Definition bzw. der rechtliche Maßstab erklärt sie. Die Subsumtion ordnet die konkreten Tatsachen diesem Maßstab zu. Das Ergebnis beantwortet die Ausgangsfrage. Bei unproblematischen Punkten darfst du kürzer schreiben; Probleme verlangen begründete Anwendung.
Beispiel: Lea müsste schuldfähig sein. Wer bei der Tat noch nicht vierzehn ist, ist nach § 19 StGB schuldunfähig. Lea ist bei der Tat 13. Sie ist damit schuldunfähig. Das Alter ist die entscheidende Tatsache der Subsumtion.
Zusätzliche Strafbarkeits- und Strafverfolgungsvoraussetzungen können hinzukommen. Bei § 223 ist insbesondere § 230 Abs. 1 StGB zu beachten: grundsätzlich Strafantrag, ausnahmsweise Einschreiten wegen besonderen öffentlichen Interesses.
Fall 01: Eine Ohrfeige, drei Ergebnisse
Erst selbst lösen
Lea (L) ist 22 und schuldfähig. Aus Ärger gibt sie Timo (T) bewusst eine kräftige Ohrfeige, damit er Schmerzen hat. T verspürt deutlich brennende Schmerzen. Er hat L weder angegriffen noch eingewilligt. L weiß, dass die Tat verboten ist; Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Ein erforderlicher Strafantrag ist wirksam gestellt.
Abwandlung 1: Abwehr eines Angriffs
T schlägt diesmal ohne rechtfertigenden Anlass fortgesetzt mit der Faust auf L ein. L erkennt die Lage und versetzt ihm die Ohrfeige, um den Angriff zu stoppen. Dies gelingt. Ein sofort verfügbares milderes, gleich wirksames Mittel gibt es nicht. Umstände, die ihr Notwehrrecht einschränken, liegen nicht vor. Die Schmerzen sind dieselben wie im Grundfall.
Abwandlung 2: Alter
Es bleibt bei der Ohrfeige aus Ärger ohne Angriff und Einwilligung. L ist diesmal bei der Tat 13 Jahre alt. Sie versteht, dass sie T Schmerzen zufügt, und will dies. Die Angabe der Schuldfähigkeit aus dem Grundfall entfällt.
Aufgaben
- Prüfe im Grundfall § 223 Abs. 1 StGB im dreistufigen Aufbau.
- Nenne in jeder Abwandlung die entscheidende Norm und Prüfungsebene.
- Begründe, warum das veränderte Detail das Ergebnis ändert.
Untersuche nur § 223 Abs. 1 StGB. Weitere Delikte und zivilrechtliche Ansprüche sind nicht Gegenstand der Aufgabe. Die Begriffe Kausalität und objektive Zurechnung werden in Modul 02 vertieft.
Lösung 01: Die richtige Prüfungsebene
Tatbestand erfüllt ist noch kein Endergebnis
I. Grundfall: § 223 Abs. 1 StGB
L könnte sich durch die Ohrfeige wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die kräftige Ohrfeige verursacht deutlich brennende Schmerzen und erfüllt dieses Merkmal. Ob zusätzlich eine Gesundheitsschädigung vorliegt, kann wegen der alternativen Tatbestandsfassung offenbleiben.
Ohne die Ohrfeige wären die Schmerzen ausgeblieben. Der Schlag ist kausal und schafft ein rechtlich missbilligtes Verletzungsrisiko, das sich in den Schmerzen verwirklicht. Der Erfolg ist L objektiv zurechenbar. L kennt und will die Schmerzen und handelt vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe fehlen. Sie ist schuldfähig, besitzt Unrechtsbewusstsein und handelt ohne Entschuldigungsgrund. Sie ist nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar; § 230 Abs. 1 StGB steht der Verfolgung hier nicht entgegen.
II. Abwandlung 1: Notwehr
Der objektive und subjektive Tatbestand bleiben erfüllt. Timos Faustschläge sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Die Ohrfeige ist geeignet, ihn abzuwehren; ein milderes, gleich wirksames und sofort verfügbares Mittel fehlt. Die Verteidigung ist erforderlich und mangels Einschränkung auch geboten. L kennt die Lage und handelt zur Verteidigung.
Die Tat ist nach § 32 StGB gerechtfertigt. L handelt nicht rechtswidrig und ist nach § 223 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Eine Schuldprüfung ist für dieses Ergebnis nicht mehr erforderlich.
III. Abwandlung 2: Schuldunfähigkeit
Die Tat ist weiterhin tatbestandsmäßig und rechtswidrig. L ist bei der Begehung aber erst 13 und daher nach § 19 StGB schuldunfähig. Sie ist nicht strafbar. Ihr bewusstes und gewolltes Handeln ändert die gesetzliche Altersgrenze nicht.
Wiederholen 01
Fünf Fragen zur strafrechtlichen Methode
Wie formulierst du die Ausgangsfrage einer Strafbarkeitsprüfung?
Wer könnte sich durch welches Verhalten nach welcher Deliktsnorm strafbar gemacht haben? Die Norm allein ersetzt nicht die Angabe der konkreten Handlung.
Welche drei Stufen gliedern das vorsätzliche, vollendete Begehungsdelikt?
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Objektive und subjektive Merkmale gehören zum Tatbestand. Weitere Voraussetzungen können hinzukommen.
Welche Größe entscheidet nach § 12 StGB über Verbrechen oder Vergehen?
Das gesetzliche Mindestmaß unter Beachtung von Absatz 3. Höchststrafe und tatsächlich verhängte Strafe entscheiden die Einteilung nicht.
Warum verlangt § 223 Abs. 1 StGB Vorsatz?
§ 15 StGB stellt grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln unter Strafe. Fahrlässige Körperverletzung hat mit § 229 StGB eine eigene Regelung.
Was leistet die Subsumtion?
Sie begründet mit konkreten Tatsachen, warum ein Merkmal erfüllt ist oder fehlt. Bei § 19 StGB verbindest du beispielsweise das Alter bei der Tat mit der gesetzlichen Grenze.
Schreibübung
Ersetze „Eine Ohrfeige ist immer strafbar“ durch eine Erklärung mit den drei Prüfungsebenen. Schlage dabei §§ 223, 32 und 19 StGB auf. Lerne anschließend die Definition der körperlichen Misshandlung durch aktives Abrufen.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.