Strafrecht AT · Modul 07 von 12

Versuch und unmittelbares Ansetzen

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Die Tat bleibt unvollendet
  2. Tatentschluss
  3. Unmittelbares Ansetzen
  4. Fall 07: Der Stein verfehlt die Scheibe
  5. Lösung 07: Versuch trotz Verfehlung
  6. Wiederholen 07

Die Tat bleibt unvollendet

§§ 22 und 23 StGB eröffnen die Versuchsprüfung

Ein Stein verfehlt die Scheibe, die zerstört werden sollte. Der Sachschaden fehlt. Trotzdem kann ein strafbarer Versuch vorliegen. Vollendung bedeutet, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Beendigung bezeichnet den tatsächlichen Abschluss des gesamten Tatgeschehens; beide Zeitpunkte müssen nicht zusammenfallen.

Vorprüfung

Stelle zunächst fest, weshalb das untersuchte Delikt nicht vollendet ist. Ein fehlender Erfolg, fehlende Kausalität oder andere nicht verwirklichte objektive Merkmale können zur Versuchsprüfung führen. Fehlender Vorsatz wird dagegen nicht durch die Bezeichnung „Versuch“ ersetzt: Ohne Tatentschluss gibt es keinen vorsätzlichen Versuch.

Prüfe danach die Strafbarkeit des Versuchs. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar; beim Vergehen braucht es eine ausdrückliche Anordnung. Für Sachbeschädigung steht diese in § 303 Abs. 3 StGB. Die Einteilung folgt § 12 StGB und dem gesetzlichen Mindestmaß, nicht der tatsächlichen Schwere des einzelnen Falls.

Der Aufbau

  1. Vorprüfung: Nichtvollendung und gesetzliche Versuchsstrafbarkeit.
  2. Tatbestand: Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen.
  3. Rechtswidrigkeit und Schuld: Die allgemeinen Regeln bleiben anwendbar.
  4. Rücktritt: Bei Anhaltspunkten § 24 StGB als persönlichen Strafaufhebungsgrund prüfen.

Strafmaß und Sonderfall

§ 23 Abs. 2 StGB eröffnet eine mögliche Strafmilderung gegenüber der vollendeten Tat. Absatz 3 betrifft den aus grobem Unverstand untauglichen Versuch: Unter den dortigen Voraussetzungen kann von Strafe abgesehen oder besonders gemildert werden. Nicht jeder untaugliche Versuch erfüllt diesen Sonderfall.

Tatentschluss

Die Vorstellung muss die beabsichtigte Tat tragen

Vorsatz und besondere subjektive Merkmale

Tatentschluss ist der endgültige Entschluss zur Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale und gegebenenfalls weitere subjektive Merkmale, etwa eine gesetzlich verlangte Absicht. Schreibe konkret, welches Objekt angegriffen werden soll, welcher Erfolg erwartet wird und welche besonderen Ziele bestehen.

Bedingter Vorsatz kann genügen, wenn die Deliktsnorm keine stärkere Vorsatzform verlangt. Er ist vom nur bedingten Tatentschluss zu trennen: Wer sich endgültig entscheidet, bei einer bestimmten äußeren Gelegenheit zuzuschlagen, kann bereits Tatentschluss haben. Wer noch überlegt, ob er überhaupt handeln will, ist noch nicht endgültig entschlossen.

Untauglicher Versuch

Ein Versuch kann trotz objektiver Unmöglichkeit strafbar sein. Der Täter glaubt etwa, auf eine fremde Sache einzuwirken, obwohl sie ihm selbst gehört. Die Vorstellung muss bei ihrem Zutreffen den Tatbestand erfüllen. Die Untauglichkeit allein beseitigt Tatentschluss oder unmittelbares Ansetzen nicht.

Wahndelikt und irrealer Versuch

Kennt die Person die Tatsachen und erfindet nur ein nicht bestehendes strafrechtliches Verbot, liegt ein strafloses Wahndelikt vor. Davon unterscheidet sich die Fehlvorstellung tatsächlicher Umstände beim untauglichen Versuch. Rein abergläubische Mittel ohne rational nachvollziehbaren Wirkungszusammenhang werden als irrealer Versuch grundsätzlich nicht bestraft.

Nicht rückwärts schließen

Dass ein Verhalten gefährlich aussieht, beweist noch keinen Tatentschluss hinsichtlich jedes denkbaren Delikts. Wer eine Scheibe zerstören will, hat nicht automatisch Tötungsvorsatz gegenüber einer weit entfernt stehenden Person. Wende die Vorsatzregeln des Moduls 03 auch in der Versuchsprüfung an.

Unmittelbares Ansetzen

Die Schwelle von Vorbereitung zum Versuch

Der Maßstab aus § 22 StGB

Die Person muss nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen. Sie überschreitet die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los und nimmt eine Handlung vor, die nach ihrem Plan ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll. Dabei ist die Nähe zur konkreten Rechtsgutsgefährdung zu berücksichtigen.

Vorbereitung und Ausführung

Das Beschaffen eines Steins, der Weg zum Tatort und das Warten auf eine Gelegenheit sind im gewöhnlichen Sachbeschädigungsfall Vorbereitung. Das gezielte Werfen gegen die unmittelbar erreichbare Scheibe ist bereits Ausführung. Dazwischen liegende Handlungen musst du anhand des konkreten Tatplans einordnen; eine bloße Entfernung in Metern entscheidet nicht allein.

Vorbereitung ist nicht allgemein strafbar, kann aber eigene Strafnormen erfüllen. Aus „noch kein Versuch dieses Delikts“ folgt deshalb nicht zwingend umfassende Straflosigkeit. Im Grundlagenfall prüfst du nur die vom Bearbeitervermerk eröffneten Delikte.

Sonderkonstellationen

Bei Mittätern ist zu klären, ob ein Beteiligter im gemeinsamen Tatplan zur Ausführung ansetzt; nach der Gesamtlösung wird dieser Beginn grundsätzlich den anderen zugerechnet. Bei mittelbarer Täterschaft ist der Versuchsbeginn umstritten, etwa wenn das Werkzeug erst später handeln soll. Bei Unterlassen sind Gefahrentwicklung und letzte Rettungsmöglichkeiten bedeutsam. Die normale Wurfformel darf diese Unterschiede nicht verdecken.

Gutachten statt Schlagwort

„Die Schwelle ist überschritten“ ist erst das Ergebnis. Begründe, welche Handlung vorgenommen wurde, welche Schritte nach der Vorstellung noch fehlen und wie nahe die Tatbestandsverwirklichung liegt. Eine knappe, fallbezogene Begründung ist stärker als eine allein zitierte Definition.

Fall 07: Der Stein verfehlt die Scheibe

Ein ausbleibender Schaden kann Versuch sein

Mara (M), 23, will die Fensterscheibe ihres Nachbarn Ben (B) zerstören. Sie weiß, dass die Scheibe B gehört. Sie nimmt einen Stein, stellt sich wenige Meter vor das Fenster und wirft gezielt kräftig dagegen. Der Stein verfehlt die Scheibe; alles bleibt unbeschädigt. M hat nach dem Wurf kein weiteres geeignetes Mittel verfügbar und erkennt, dass sie ihren Plan jetzt nur nach einer erheblichen Unterbrechung fortsetzen könnte.

M ist schuldfähig. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen. Ein erforderlicher Strafantrag liegt vor. Ein wirksamer Rücktritt ist nach dem Bearbeitervermerk nicht gegeben; die Einzelheiten des § 24 StGB folgen im nächsten Modul.

Abwandlung

M hat bisher nur einen Stein eingepackt und steht noch in ihrer Wohnung. Sie will erst später zum Nachbarn gehen und die Scheibe zerstören. Weitere Handlungen hat sie noch nicht vorgenommen.

Aufgaben

  1. Prüfe im Grundfall versuchte Sachbeschädigung.
  2. Ordne den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen gesondert ein.
  3. Prüfe, ob die Abwandlung schon einen Versuch nach § 303 StGB darstellt.

Andere Delikte sind nicht zu prüfen. § 24 StGB ist für dieses Lernstadium durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen.

Lösung 07: Versuch trotz Verfehlung

Tatentschluss und Ausführungsbeginn tragen das Ergebnis

I. Vorprüfung

M könnte sich nach § 303 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. Die Scheibe ist unbeschädigt; eine Vollendung nach § 303 Abs. 1 StGB fehlt. Das Delikt ist ein Vergehen, dessen Versuch § 303 Abs. 3 StGB ausdrücklich mit Strafe bedroht.

II. Tatentschluss

M weiß, dass die Scheibe einem anderen gehört. Sie will durch den kräftigen Steinwurf ihre Zerstörung verursachen. Ihre Vorstellung umfasst die Fremdheit, die Tathandlung und den zurechenbaren Beschädigungserfolg. Sie ist endgültig zur Tat entschlossen und besitzt Tatentschluss.

III. Unmittelbares Ansetzen

M müsste nach ihrer Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Sie wirft den Stein bereits gezielt gegen die nur wenige Meter entfernte Scheibe. Nach ihrem Plan sind keine wesentlichen Zwischenhandlungen nötig; der Stein soll unmittelbar die Scheibe treffen und zerstören. Damit geht sie über Vorbereitung hinaus und setzt nach § 22 StGB unmittelbar an.

IV. Rechtswidrigkeit, Schuld und Ergebnis

Rechtfertigungsgründe fehlen. M ist schuldfähig und handelt ohne relevante Schuldhindernisse. Ein wirksamer Rücktritt ist für die Aufgabe ausdrücklich ausgeschlossen. Sie ist deshalb wegen versuchter Sachbeschädigung nach den genannten Vorschriften strafbar.

V. Abwandlung

M hat zwar einen endgültigen Tatentschluss. Das bloße Einpacken des Steins in ihrer Wohnung ist aber noch Vorbereitung. Fahrt beziehungsweise Weg zum Tatort und gezielter Wurf stehen als wesentliche Schritte aus. Ein unmittelbares Ansetzen fehlt; M hat in diesem Stadium noch keinen Versuch der Sachbeschädigung begangen.

Wiederholen 07

Fünf Fragen zum Versuch

Wann ist der Versuch eines Vergehens strafbar?

Nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, etwa § 303 Abs. 3 StGB. Der Versuch eines Verbrechens ist nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar.

Was gehört zum Tatentschluss?

Ein endgültiger Tatentschluss mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale und gegebenenfalls den weiteren subjektiven Merkmalen des beabsichtigten Delikts.

Warum kann ein untauglicher Versuch strafbar sein?

§ 22 StGB knüpft an die Tätervorstellung an. Objektive Untauglichkeit schließt eine tatbestandsmäßige Vorstellung und unmittelbares Ansetzen nicht automatisch aus.

Welche Rolle haben wesentliche Zwischenakte beim unmittelbaren Ansetzen?

Sind nach der Tätervorstellung noch wesentliche Schritte bis zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, spricht dies gegen den Versuchsbeginn. Der konkrete Tatplan entscheidet.

Warum ist fehlender Vorsatz kein bloßer Versuchsmangel?

Auch der Versuch verlangt Tatentschluss. Fehlt der erforderliche Vorsatz, entsteht nicht allein durch objektive Gefahr ein vorsätzlicher Versuch; ein Fahrlässigkeitsdelikt kann gesondert zu prüfen sein.

Schreibübung

Ergänze zwischen Wohnung und Wurf zwei weitere Handlungen. Prüfe für jede anhand von § 22 StGB, welche wesentlichen Schritte noch fehlen.

Dein Lerndurchgang

Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.