Grundrechte · Modul 04 von 12

Handeln und Persönlichkeit

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangrecht
  2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  3. Datenverarbeitung prüfen
  4. Fall 04: Die veröffentlichten Krankheitsdaten
  5. Lösung 04: Zweckwechsel ist kein Automatismus
  6. Wiederholen 04

Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangrecht

Auch alltägliches Verhalten ist geschützt

Allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG schützt nach dem weiten Verständnis der Rechtsprechung grundsätzlich jedes menschliche Verhalten. Geschützt sind nicht nur besonders bedeutsame Akte der Persönlichkeitsentfaltung. Auch Freizeitgestaltung, Vertragsabschluss und gewöhnliche Alltagsentscheidungen können erfasst sein.

Die Garantie ist ein subsidiäres Auffanggrundrecht. Passt ein spezielleres Freiheitsrecht zu derselben Beeinträchtigung, prüfst du dieses vorrangig. Ein Berufsverbot wird für eine deutsche Person anhand von Art. 12 Abs. 1 GG untersucht. Art. 2 Abs. 1 GG soll dabei nicht dessen besondere Rechtfertigungsanforderungen umgehen.

Subsidiarität bedeutet nicht, dass Art. 2 Abs. 1 GG in jeder komplexen Situation verschwindet. Betrifft die Maßnahme verschiedene Tätigkeiten oder fehlt der persönliche Schutz des speziellen Deutschengrundrechts, kann eine eigenständige Prüfung erforderlich sein.

Eingriff und Schranken

Ein verbindliches staatliches Verbot greift in die geschützte Handlung ein. Art. 2 Abs. 1 GG nennt die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz als Schranken. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst alle formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.

Das bedeutet gerade nicht, dass jedes geltende Gesetz automatisch eine passende Schranke ist. Prüfe Kompetenz und Verfahren, soweit problematisch, und insbesondere die Verhältnismäßigkeit. Auch die Anwendung einer gültigen Norm kann zu weit gehen.

Ein möglicher Anspruch auf eine staatliche Leistung folgt nicht automatisch aus der Handlungsfreiheit. Der Schutz vor Beeinträchtigungen und die Bereitstellung einer gewünschten Infrastruktur sind verschiedene Fragen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Bedingungen selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung, die spezielle Freiheitsrechte nicht vollständig erfassen. Es wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Die Verbindung mit der Würde macht nicht jede Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu einer unabwägbaren Würdeverletzung.

Persönlichkeit selbst bestimmen

Geschützt sind unter anderem Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung. Dazu zählen das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort sowie der Schutz davor, dass einer Person nicht getätigte Aussagen zugeschrieben werden. Die konkrete Ausprägung ist im Fall zu benennen.

Privatheit und Kernbereich

Intim-, Privat- und Sozialsphäre dienen als Orientierung für das Eingriffsgewicht. Sie sind keine starren Kästchen, die jede Abwägung ersetzen. Höchstpersönliche Vorgänge des unantastbaren Kernbereichs dürfen nicht einer gewöhnlichen Nutzenabwägung unterworfen werden. Andere private oder soziale Vorgänge können unter strengen Voraussetzungen beschränkt werden.

Dass eine Person öffentlich auftritt, gibt dem Staat oder anderen Personen keinen unbegrenzten Zugriff auf ihre gesamte Lebensgeschichte. Andererseits nimmt der Schutz beruflicher Äußerungen in der Öffentlichkeit nicht notwendig dasselbe Gewicht an wie der Schutz vertraulicher intimer Gespräche.

Information und digitale Systeme

Die informationelle Selbstbestimmung schützt grundsätzlich die Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt vor besonders weitreichenden Zugriffen auf Systeme, die wesentliche Teile des persönlichen Lebens erfassen können.

Datenverarbeitung prüfen

Zweck, Reichweite und Sicherungen zählen

Die konkrete Verarbeitung benennen

Unterscheide Erhebung, Speicherung, Nutzung, Abgleich und Weitergabe. Eine zulässige Erhebung macht nicht jede spätere Verwendung zulässig. Beschreibe, welche Daten welcher Person zu welchem Zweck betroffen sind. Bereits das Zusammenführen gewöhnlicher Einzelangaben kann ein aufschlussreiches Persönlichkeitsprofil ermöglichen.

Gesetzliche Grundlage

Staatliche Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt eine hinreichend bestimmte, verfassungsgemäße Grundlage. Zweck und Voraussetzungen müssen erkennbar sein. Bei sensiblen oder heimlichen Maßnahmen steigen die Anforderungen an Eingriffsschwellen, Zweckbindung, Begrenzung und Kontrolle. Unbestimmte Formeln wie „für eventuell nützliche Zwecke“ tragen keine unbegrenzte Datennutzung.

Verhältnismäßigkeit

Prüfe, ob die Angaben für den konkreten Zweck benötigt werden. Datensparsame Alternativen können milder sein. Dauer, Umfang, Verknüpfbarkeit und Betroffenenkreis beeinflussen das Gewicht. Löschung, unabhängige Kontrolle, Benachrichtigung und Rechtsschutz können erforderliche Sicherungen darstellen; sie heilen nicht jede unverhältnismäßige Erhebung.

Einwilligung und private Konflikte

Eine tatsächlich freiwillige und hinreichend bestimmte Zustimmung kann relevant sein. Im staatlichen Abhängigkeitsverhältnis musst du besonders prüfen, ob eine echte Wahl besteht. Eine pauschale Zustimmung zu beliebigen Zwecken ist kein Freibrief.

Bei einem privaten Medienbeitrag stehen etwa Persönlichkeitsrecht und Meinungs- oder Pressefreiheit gegeneinander. Das staatliche Gericht muss beide Positionen bei der Anwendung des Privatrechts berücksichtigen. Die bloße Behauptung „Datenschutz geht immer vor“ verfehlt diese Beziehung.

Eine Datenschutzvorschrift kann die einfachrechtliche Grundlage liefern. Die verfassungsrechtliche Begründung verlangt trotzdem die Einordnung der geschützten Persönlichkeit und des konkreten Eingriffs.

Fall 04: Die veröffentlichten Krankheitsdaten

Informationelle Selbstbestimmung anwenden

Die öffentliche Hochschule H sammelt die Namen und E-Mail-Adressen der Teilnehmer eines freiwilligen Laufkurses. Die volljährige Teilnehmerin Mira (M) teilt dem Kursleiter vertraulich mit, dass sie wegen einer behandelten psychischen Erkrankung manchmal Pausen benötigt. Sie erlaubt ihm, dies ausschließlich bei der Trainingsplanung zu berücksichtigen.

H veröffentlicht danach auf ihrer frei zugänglichen Internetseite eine Liste mit Namen, E-Mail-Adressen und den mitgeteilten Diagnosen aller betroffenen Teilnehmer. Sie begründet dies mit „Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit“. Für die Veröffentlichung existiert keine gesetzliche Grundlage. M hat ihr nicht zugestimmt.

Aufgaben

  1. Welche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist betroffen?
  2. Warum ist die Veröffentlichung gegenüber der vertraulichen Mitteilung ein eigener Vorgang?
  3. Kann die Hochschule sich auf die Teilnahme am Kurs oder den Transparenzwunsch berufen?

Datenschutzrechtliche Ansprüche sowie die vollständige Prüfung weiterer Grundrechte sind nicht Gegenstand des Falls.

Deine Lösungsskizze

Bestimme die persönlichen Daten, die Empfänger und den ursprünglichen Zweck. Benenne danach die veränderte Reichweite und den staatlichen Akteur.

Abwandlung

H veröffentlicht ausschließlich die Gesamtzahl der Kursteilnehmer ohne personenbezogene oder rückführbare Angaben. Erkläre, warum die informationelle Selbstbestimmung nicht automatisch schon durch jede Statistik beeinträchtigt wird. Beachte dabei, ob eine Identifizierung tatsächlich ausgeschlossen ist.

Lösung 04: Zweckwechsel ist kein Automatismus

Vertrauliche Mitteilung und öffentliche Weitergabe

I. Schutzbereich

M könnte in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sein. Dessen Ausprägung als informationelle Selbstbestimmung schützt grundsätzlich die Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten.

Name und Diagnose sind M unmittelbar zugeordnet. Sie betreffen ihre persönliche Gesundheit. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet; M ist als natürliche Person geschützt. Ihre freiwillige Mitteilung für einen begrenzten Trainingszweck beseitigt diesen Schutz nicht.

II. Eingriff

H ist als öffentliche Hochschule grundrechtsgebunden. Sie macht die Angaben einem unbegrenzten Publikum im Internet zugänglich. Die öffentliche Verknüpfung von Identität und Erkrankung geht erheblich über die vertrauliche Trainingsplanung hinaus. Die Weitergabe ist ein eigenständiger Eingriff.

III. Rechtfertigung

Eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage fehlt. Die Zustimmung zur begrenzten Berücksichtigung im Training erfasst keine öffentliche Veröffentlichung. Die Teilnahme am Kurs lässt keine gegenteilige Einwilligung erkennen. Schon deshalb ist der Eingriff nicht gerechtfertigt.

Der allgemeine Transparenzwunsch trägt zudem nicht die Offenlegung einzelner Diagnosen. Öffentlich nachvollziehbare Kursorganisation kann ohne diese identifizierenden Gesundheitsangaben erfolgen. Die Reichweite der Veröffentlichung würde auch erhebliche Verhältnismäßigkeitsprobleme aufwerfen.

IV. Abwandlung

Eine tatsächlich anonymisierte Gesamtzahl enthält keine personenbezogenen Angaben. Unter der Annahme, dass keine Rückführung auf M möglich ist, liegt insoweit kein Eingriff in ihre informationelle Selbstbestimmung vor. Bei kleinen Gruppen oder zusätzlichen Angaben könnte die Identifizierbarkeit dagegen wieder problematisch werden.

Wiederholen 04

Fünf Fragen zu Handeln und Persönlichkeit

Was schützt die allgemeine Handlungsfreiheit?

Grundsätzlich jedes menschliche Verhalten. Sie tritt für dieselbe Beeinträchtigung hinter einschlägige speziellere Freiheitsrechte zurück.

Was ist die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 2 Abs. 1 GG?

Die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen. Eine bloß geltende, aber verfassungswidrige Norm gehört nicht dazu.

Woraus folgt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt besondere Bedingungen selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung.

Was schützt die informationelle Selbstbestimmung?

Grundsätzlich die Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten. Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe sind zu unterscheiden.

Ist jeder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unabwägbar?

Nein. Außerhalb des unantastbaren Kernbereichs und einer eigenständigen Würdeverletzung kann eine verfassungsgemäße, verhältnismäßige Beschränkung möglich sein.

Schreibübung

Erkläre die Unterschiede zwischen Handlungsfreiheit, allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde anhand je eines Beispiels. Formuliere anschließend eine datensparsame Alternative zur Veröffentlichung im Fall.

Dein Lerndurchgang

Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.