Staatsorganisationsrecht · Modul 07 von 12
Bundesregierung und Bundespräsident
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Wie eine Regierung ins Amt kommt
Kanzlerwahl und Ministerernennung
Nach Art. 62 GG besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Die Bundestagswahl bestimmt zunächst das Parlament; sie wählt nicht unmittelbar den Bundeskanzler. Ein politischer Koalitionsvertrag ersetzt die verfassungsrechtliche Amtsbesetzung nicht.
Die drei Phasen des Art. 63 GG
Zunächst schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten vor. Der Bundestag wählt ohne Aussprache. Wer die Mehrheit seiner Mitglieder erhält, muss vom Bundespräsidenten ernannt werden. Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 sind 316 Stimmen erforderlich.
Scheitert dieser Wahlgang, kann der Bundestag innerhalb von vierzehn Tagen einen Bundeskanzler mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder wählen. Erst wenn dies nicht gelingt, folgt unverzüglich ein weiterer Wahlgang. Dort ist zunächst gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Erreicht diese Person auch die Mitgliedermehrheit, muss der Bundespräsident sie binnen sieben Tagen ernennen. Fehlt die Mitgliedermehrheit, kann er innerhalb dieser Frist entweder die Person ernennen oder den Bundestag auflösen. Dieses Auswahlrecht entsteht nicht schon nach dem ersten erfolglosen Wahlgang.
Bundesminister
Nach Art. 64 Abs. 1 GG ernennt und entlässt der Bundespräsident die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Der Bundestag wählt nicht jeden Minister einzeln. Eine parteiinterne Personalentscheidung allein begründet kein Ministeramt.
Nach Art. 69 Abs. 2 GG endet das Kanzleramt jedenfalls mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, nicht bereits am Wahlabend; Ministerämter enden auch mit jeder Erledigung des Kanzleramts. Auf das in Art. 69 Abs. 3 GG vorgesehene Ersuchen sind Kanzler beziehungsweise Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fortzuführen.
Drei Leitungsprinzipien
Art. 65 GG verteilt Regierungsverantwortung
Kanzlerprinzip
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Die Richtlinienkompetenz betrifft die grundlegende politische Richtung. Sie bedeutet nicht, dass jeder Verwaltungsschritt persönlich vom Kanzler vorgenommen werden müsste.
Ressortprinzip
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Ministerien besitzen deshalb eine eigene fachliche Leitungszuständigkeit. Eigenverantwortung erlaubt aber keine Missachtung geltender Gesetze oder der rechtmäßigen politischen Richtlinien.
Kollegialprinzip
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Das Kollegialprinzip betrifft die gemeinsame Beschlussfassung der Regierung. Politische Absprachen im Koalitionsausschuss können Entscheidungen vorbereiten; sie ersetzen den zuständigen verfassungsrechtlichen Entscheidungsträger nicht.
Sonderzuständigkeiten beachten
Die drei Prinzipien sind ein Grundgerüst. Spezielle Normen können eigene Zuständigkeiten festlegen. Art. 65a GG weist beispielsweise die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte grundsätzlich dem Bundesminister der Verteidigung zu; Art. 115b GG enthält die Sonderregel für den Verteidigungsfall.
Die Bundesregierung ist gegenüber dem Parlament politisch verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit erlaubt Kontrolle, hebt aber die verfassungsrechtliche Eigenverantwortung der Regierung nicht vollständig auf. Parlamentarische Informationsrechte und der Schutz regierungsinterner Willensbildung müssen deshalb zusammen betrachtet werden.
Misstrauen und Vertrauen
Art. 67 und 68 GG nicht verwechseln
Konstruktives Misstrauensvotum
Nach Art. 67 GG kann der Bundestag dem Bundeskanzler rechtlich wirksam das Misstrauen nur aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten um Entlassung ersucht. Zwischen Antrag und Wahl müssen 48 Stunden liegen. Der Bundespräsident muss dem wirksamen Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
Konstruktiv bedeutet: Eine regierungsfähige neue Mehrheit soll an die Stelle der bisherigen treten. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss „Der Kanzler soll gehen“ ersetzt die Wahl eines Nachfolgers nicht. Politische Kritik kann trotzdem zulässig sein; sie ist nur nicht die Amtsenthebung nach Art. 67.
Vertrauensfrage
Art. 68 GG beginnt dagegen mit einem Antrag des Bundeskanzlers. Erhält dieser nicht die Mehrheit der Mitglieder, kann der Bundespräsident auf Kanzlervorschlag binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung liegen mindestens 48 Stunden. Die Auflösung geschieht nicht automatisch.
Das Auflösungsrecht endet, sobald der Bundestag einen anderen Bundeskanzler mit Mitgliedermehrheit wählt. Eine auf Auflösung gerichtete Vertrauensfrage verlangt zudem eine verfassungsrechtlich tragfähige Lage fehlender parlamentarischer Handlungsfähigkeit; Art. 68 ist kein voraussetzungsloses Instrument für einen bequemeren Wahltermin.
Das Staatsoberhaupt
Aufgaben und Grenzen des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident wird nach Art. 54 GG von der Bundesversammlung gewählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Repräsentation und konkrete Befugnisse
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich nach Art. 59 GG, nimmt Ernennungen vor und fertigt Gesetze nach Art. 82 GG aus. Weitere Normen sehen besondere Entscheidungsbefugnisse vor, etwa in bestimmten Situationen der Kanzlerwahl oder Vertrauensfrage. Das Amt ist kein allgemeines politisches Vetorecht gegen die Regierung.
Anordnungen und Verfügungen bedürfen nach Art. 58 GG grundsätzlich der Gegenzeichnung durch Bundeskanzler oder zuständigen Minister. Die Norm nennt Ausnahmen, insbesondere für Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers sowie die Auflösung nach Art. 63 GG. Gegenzeichnung und parlamentarische Gesetzesbeschlüsse erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Prüfungsrecht bei Gesetzen
Bei der Ausfertigung prüft der Bundespräsident jedenfalls das verfassungsmäßige Zustandekommen. Reichweite und Begründung eines zusätzlichen materiellen Prüfungsrechts sind umstritten; häufig wird ein Recht zur Verweigerung bei evidenten, erheblichen materiellen Verfassungsverstößen vertreten. Stelle in einem problematischen Fall Argumente und die konkrete Fehlerqualität dar.
Eine bloße politische Ablehnung des Gesetzes ist kein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Umgekehrt ist „Er muss jedes vorgelegte Gesetz unterschreiben“ zu pauschal. Art. 82 GG verbindet Ausfertigung mit dem Zustandekommen nach dem Grundgesetz.
Fall 07: Misstrauen ohne Nachfolger
Erst selbst lösen
Der Bundestag hat 630 gesetzliche Mitglieder. Nach einer Regierungskrise stimmen 340 Abgeordnete für den Beschluss: „Dem Bundeskanzler wird das Misstrauen ausgesprochen. Der Bundespräsident soll ihn sofort entlassen.“ Ein Nachfolger wird nicht gewählt. Die Regierung ist weiterhin im Amt; ein Rücktritt liegt nicht vor.
Abwandlung
Ein ordnungsgemäßer Antrag benennt N als Nachfolger. Nach mehr als 48 Stunden wählt der Bundestag N mit 320 Stimmen und ersucht den Bundespräsidenten, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen. Sonstige Verfahrensanforderungen sind erfüllt.
Aufgaben
- Beendet der Beschluss im Grundfall das Kanzleramt?
- Welche Bedeutung hat die große Zahl der Ja-Stimmen?
- Was muss der Bundespräsident in der Abwandlung tun?
Lösung 07: Eine neue Mehrheit ist nötig
Das konstruktive Element trägt den Wechsel
I. Grundfall
Eine Amtsenthebung durch parlamentarisches Misstrauen richtet sich nach Art. 67 GG. Der Bundestag muss einen Nachfolger mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung ersuchen. Die Norm verlangt mehr als eine negative Mehrheit gegen den bisherigen Kanzler.
340 Stimmen übersteigen die erforderliche Mitgliedermehrheit von 316. Es fehlt jedoch die Wahl eines Nachfolgers. Die Mehrheit allein erfüllt deshalb nicht sämtliche Voraussetzungen. Der Beschluss kann politische Missbilligung ausdrücken, beendet aber das Amt nicht und begründet keine Pflicht des Bundespräsidenten zur Entlassung nach Art. 67 GG.
II. Abwandlung
N wird nach Ablauf der vorgeschriebenen 48 Stunden mit 320 Stimmen gewählt. Damit ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erreicht. Der Bundestag stellt außerdem das notwendige Entlassungsersuchen; die übrigen Anforderungen sind erfüllt.
Der Bundespräsident muss den bisherigen Bundeskanzler entlassen und N ernennen. Er besitzt in dieser Situation kein politisches Auswahlrecht zwischen Beibehaltung der alten und Ernennung der neuen Regierung. Art. 67 bindet ihn an die wirksame neue parlamentarische Mehrheit.
III. Abgrenzung zur Vertrauensfrage
Art. 68 GG wäre nur bei einem Vertrauensantrag des Bundeskanzlers einschlägig. Ein negativer Bundestagsbeschluss darf nicht ohne Weiteres in eine solche Initiative umgedeutet werden. Auch eine Bundestagsauflösung folgt aus dem Grundfall nicht automatisch.
Wiederholen 07
Fünf Fragen zur Regierung
Wer wählt den Bundeskanzler?
Der Bundestag nach Art. 63 GG. Die Bundestagswahl oder ein Koalitionsvertrag ersetzt die Kanzlerwahl nicht.
Welche drei Prinzipien enthält Art. 65 GG?
Kanzlerprinzip mit Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip mit eigenverantwortlicher Ministerleitung und Kollegialprinzip für Entscheidungen über Ministerstreit.
Was macht das Misstrauensvotum konstruktiv?
Der Bundestag muss mit Mitgliedermehrheit einen Nachfolger wählen. Eine bloße Mehrheit gegen den bisherigen Kanzler genügt nicht.
Führt eine verlorene Vertrauensfrage automatisch zur Auflösung?
Nein. Art. 68 GG verlangt weitere Voraussetzungen, Kanzlervorschlag und eine Entscheidung des Bundespräsidenten innerhalb der vorgesehenen Frist.
Darf der Bundespräsident ein Gesetz aus bloßer politischer Ablehnung stoppen?
Nein. Sein Prüfungsmaßstab ist Verfassungsrecht. Die Reichweite materieller Kontrolle ist umstritten, ein freies politisches Veto besteht nicht.
Schreibübung
Erkläre für Art. 63 Abs. 4 GG den Unterschied zwischen „meiste Stimmen“ und „Mehrheit der Mitglieder“.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.