Staatsorganisationsrecht · Modul 11 von 12
Der Organstreit
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Erst das konkrete Recht suchen
Zweck und erster Teil der Zulässigkeit
Der Organstreit klärt verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten zwischen bestimmten Beteiligten. Zuständig ist das Bundesverfassungsgericht nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 13 Nr. 5 BVerfGG. Die besonderen Regeln stehen in §§ 63 ff. BVerfGG.
Beteiligtenfähigkeit
§ 63 BVerfGG nennt Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sowie bestimmte mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile. Fraktionen können solche Organteile sein. Einzelne Bundestagsabgeordnete sind aufgrund ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Stellung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nach der weiter gefassten Regelung des Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG beteiligtenfähig.
Die gesetzliche Aufzählung darf nicht so gelesen werden, dass der weiter reichende verfassungsrechtliche Rechtsschutz ausgeschlossen wird. Nicht jeder politische Verband und nicht jede Privatperson wird dadurch zu einem Organstreitbeteiligten.
Parteien differenziert behandeln
Politische Parteien können im Organstreit eigene verfassungsrechtliche Statusrechte aus Art. 21 GG gegenüber zuständigen Verfassungsorganen geltend machen. Sie sind nicht allgemein für jede Verwaltungsentscheidung organstreitfähig. Entscheidend sind ihre verfassungsrechtliche Funktion und die beanspruchte Statusposition.
Antragsgegner zuordnen
Richte den Antrag gegen den Beteiligten, dem die beanstandete Handlung rechtlich zuzurechnen ist. Eine Antwortverweigerung der Bundesregierung wird nicht allein deshalb zur Handlung des Bundestages, weil die Frage im Parlament gestellt wurde.
Maßnahme, Befugnis, Form und Frist
Der zweite Teil der Zulässigkeit
Antragsgegenstand
Angegriffen wird eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Sie muss die Rechtsstellung des Antragstellers betreffen können. Eine bloße persönliche Meinungsverschiedenheit ohne rechtliche Bedeutung genügt nicht.
Antragsbefugnis
Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG muss eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener, durch das Grundgesetz übertragener Rechte und Pflichten möglich sein. Eine rein objektive Verfassungsbeanstandung genügt nicht. Organteile können unter den Voraussetzungen dieser Norm auch Rechte des Organs geltend machen, dem sie angehören: Prozessstandschaft.
Eine Fraktion kann damit gegebenenfalls Rechte des Bundestages geltend machen, auch wenn dessen Mehrheit selbst nicht klagen möchte. Der einzelne Abgeordnete darf hingegen nicht ohne Weiteres sämtliche Rechte des Bundestages in Prozessstandschaft verfolgen; seine eigene Statusposition bleibt maßgeblich.
Form und Frist
Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 BVerfGG begründet einzureichen; § 64 Abs. 2 verlangt die Bezeichnung der verletzten GG-Bestimmung. Für elektronische Dokumente gelten §§ 23a und 23c BVerfGG. Insbesondere Behörden und bestimmte professionelle Einreicher müssen grundsätzlich elektronisch übermitteln; ein einfacher Papierbrief ist nicht für alle zulässig.
Die Frist beträgt nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung. Hinzu kommt das Rechtsschutzbedürfnis. Nicht jede politische Unzufriedenheit erfordert gerichtlichen Rechtsschutz.
Die Begründetheit
Keine allgemeine Fehlerkontrolle
Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen die verfassungsrechtlichen Rechte des Antragstellers beziehungsweise zulässig geltend gemachte Organrechte verstößt. Der genaue Maßstab folgt aus dem betroffenen Recht, nicht aus einer allgemeinen vollständigen Verfassungsprüfung.
Ein Recht in drei Schritten prüfen
Erstens bestimmst du Bestand und Reichweite des Rechts. Zweitens erklärst du, wie das konkrete Verhalten diese Rechtsposition beeinträchtigt. Drittens prüfst du verfassungsrechtlich tragfähige Grenzen oder Rechtfertigungsgründe. Bei parlamentarischen Auskünften sind beispielsweise Regierungsverantwortung und konkret begründete Informationsgrenzen relevant.
Nicht jeden fremden Verfassungsverstoß anhängen
Beanstandet eine Fraktion ihre fehlende Information, prüfst du nicht automatisch sämtliche möglichen Fehler eines Gesetzes. Ein objektiver Verfassungsfehler begründet einen Organstreiterfolg nur, soweit er das geschützte organschaftliche Recht verletzt. Der Antrag darf nicht als Ersatz für eine mangels Quorum unmögliche abstrakte Normenkontrolle verwendet werden.
Entscheidung
Nach § 67 BVerfGG stellt das Gericht grundsätzlich fest, ob die Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Entscheidung konkretisiert dabei das organschaftliche Rechtsverhältnis. Eine generelle Nichtigerklärung eines Gesetzes folgt aus dem Organstreit nicht automatisch.
Fall 11: Die unbeantwortete Kontrollfrage
Erst selbst lösen
Eine Bundestagsfraktion F stellt der Bundesregierung im ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren konkrete Fragen zu bereits abgeschlossenen Beschaffungsvorgängen eines Bundesministeriums. Sie möchte Kosten und Entscheidungsgründe nachvollziehen. Die Bundesregierung verweigert jede Antwort: „Die Opposition soll unsere Arbeit nicht schlechtreden.“
Geheimhaltungsinteressen, Rechte Dritter und ein noch laufender interner Willensbildungsprozess stehen laut Sachverhalt nicht entgegen. F reicht innerhalb von zwei Monaten einen begründeten Organstreitantrag in der vorgeschriebenen elektronischen Form ein. Sie benennt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Weitere Zulässigkeitsprobleme bestehen nicht.
Abwandlung
Die Fragen betreffen ausschließlich ein Privatgeschäft einer Ministerin vor ihrer Amtszeit ohne Bezug zur Regierungsverantwortung. F beruft sich allein auf ihr allgemeines politisches Interesse an der Person.
Aufgaben
- Prüfe die Zulässigkeit des Grundfalls knapp.
- Formuliere eine begründete sachliche Prüfung des Informationsrechts.
- Welche Grenze zeigt die Abwandlung?
Lösung 11: Kontrolle ist kein Gnadenrecht
Ein begründeter Organstreitantrag
I. Zulässigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 13 Nr. 5 BVerfGG zuständig. F ist als mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil nach § 63 BVerfGG beteiligtenfähig; die Bundesregierung ist ebenfalls ausdrücklich erfasst.
Die Antwortverweigerung ist eine rechtserhebliche Unterlassung. Eine Verletzung des parlamentarischen Informationsrechts ist angesichts der verweigerten Regierungsinformationen möglich. Die benannten Verfassungsnormen, begründete elektronische Einreichung und Sechsmonatsfrist sind gewahrt. Nach dem Sachverhalt besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist zulässig.
II. Begründetheit
Das parlamentarische Informationsrecht dient der Kontrolle der Bundesregierung. Die bereits abgeschlossenen Beschaffungsvorgänge eines Bundesministeriums fallen in deren Verantwortungsbereich. F hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf sachgerechte Antworten im vorgesehenen parlamentarischen Verfahren.
Die Bundesregierung verweigert sie allein, um politische Kritik zu vermeiden. Kritikfähigkeit ist jedoch gerade ein Zweck parlamentarischer Kontrolle. Konkrete Geheimhaltungsgründe, Rechte Dritter und der Kernbereich laufender Regierungswillensbildung stehen nach Sachverhalt nicht entgegen. Die vollständige Antwortverweigerung verletzt daher das Informationsrecht. Der Antrag ist begründet.
III. Abwandlung
Das reine frühere Privatgeschäft ohne Regierungsbezug fällt nicht in den beschriebenen Verantwortungsbereich. Allgemeines politisches Interesse erweitert das parlamentarische Informationsrecht nicht auf sämtliche privaten Lebensvorgänge. Eine Antwortpflicht lässt sich daraus nicht begründen.
Wiederholen 11
Fünf Fragen zum Organstreit
Welche Normen begründen die Zuständigkeit?
Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 13 Nr. 5 BVerfGG; besondere Verfahrensregeln enthalten §§ 63 ff. BVerfGG.
Reicht eine objektive Verfassungsbeanstandung?
Nein. Es muss eine mögliche Verletzung eigener oder zulässig in Prozessstandschaft geltend gemachter organschaftlicher Rechte vorliegen.
Sind einzelne Bundestagsabgeordnete beteiligtenfähig?
Ja, aufgrund ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Stellung nach der weiter gefassten Regelung des Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG. Ihre eigenen Rechte sind von Rechten des Gesamtorgans zu trennen.
Welche Frist bestimmt § 64 Abs. 3 BVerfGG?
Sechs Monate ab Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung.
Was ist die typische Entscheidung im Organstreit?
Eine Feststellung über den Verstoß gegen die maßgebliche verfassungsrechtliche Rechtsposition. Eine allgemeine Gesetzesaufhebung erfolgt nicht automatisch.
Schreibübung
Formuliere zur Auskunftsverweigerung einen Satz zur Antragsbefugnis und einen zur Begründetheit. Verwende „möglich“ nur in der ersten Aussage.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.