Staatsorganisationsrecht · Modul 09 von 12

Gesetzgebung und Verfassungsänderung

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Ein Gesetz beginnt mit einer Vorlage
  2. Der Bundesrat nach dem Bundestag
  3. Ausfertigung und Verkündung
  4. Das Grundgesetz ändern
  5. Fall 09: Die Abschaffung der Länder
  6. Lösung 09: Auch große Mehrheiten sind begrenzt
  7. Wiederholen 09

Ein Gesetz beginnt mit einer Vorlage

Initiative und parlamentarische Entscheidung

Gesetzesinitiative

Nach Art. 76 Abs. 1 GG können Bundesregierung, Bundesrat und die Mitte des Bundestages Gesetzesvorlagen einbringen. Der Bundestag ist damit nicht der einzige Initiator. „Aus der Mitte“ wird durch die Geschäftsordnung konkretisiert; ein einzelner Abgeordneter erfüllt nicht automatisch sämtliche Vorlageanforderungen.

Regierungsvorlagen werden nach Art. 76 Abs. 2 GG zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Die Norm enthält Fristen und Sonderregeln. Bundesratsvorlagen gelangen nach Absatz 3 über die Bundesregierung zum Bundestag. Stellungnahme im Einleitungsverfahren und abschließende Zustimmung sind verschiedene Vorgänge.

Beratung und Beschluss

Art. 77 Abs. 1 GG weist den Gesetzesbeschluss dem Bundestag zu. Ausschüsse und Lesungen nach der Geschäftsordnung organisieren die Beratung. Nicht jeder Geschäftsordnungsverstoß ist automatisch ein Verfassungsverstoß. Entscheidend kann sein, ob zugleich verfassungsrechtliche Beteiligungsrechte oder wesentliche Verfahrensanforderungen verletzt werden.

Für normale Beschlüsse gilt grundsätzlich Art. 42 Abs. 2 GG. Besondere Gesetze können andere Mehrheiten verlangen. Die politische Bedeutung eines Entwurfs ersetzt keine spezielle Mehrheitsnorm.

Gesetzgebungszuständigkeit bleibt vorgelagert

Auch ein vollständig korrektes Verfahren verschafft dem Bund keine fehlende Sachkompetenz. Kompetenz und Verfahren sind selbstständige Bestandteile der formellen Verfassungsmäßigkeit.

Der Bundesrat nach dem Bundestag

Art. 77 und 78 GG als Ablauf lesen

Beteiligung an jedem Bundesgesetz

Nach dem Bundestagsbeschluss wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet. Die Beteiligung ist auch bei Einspruchsgesetzen verfassungsrechtlich vorgesehen. „Keine Zustimmung erforderlich“ heißt nicht „Bundesrat vollständig überspringen“.

Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat zustimmen. Die Zustimmungspflicht folgt aus einer besonderen Verfassungsnorm, nicht unmittelbar aus der politischen Brisanz. Verweigert er die Zustimmung, kann ein Vermittlungsverfahren zu einer geänderten Vorlage führen. Eine fehlende Zustimmung wird nicht einfach überstimmt.

Einspruch und Zurückweisung

Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat nach Durchführung des vorgesehenen Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen. Die Fristen ergeben sich aus Art. 77 Abs. 2 und 3 GG. Ein mit Stimmenmehrheit beschlossener Einspruch wird nach Absatz 4 grundsätzlich mit Mitgliedermehrheit des Bundestages zurückgewiesen.

Hat der Bundesrat den Einspruch mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, erfordert die Zurückweisung zwei Drittel der abgegebenen Bundestagsstimmen, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder. Beide Anforderungen müssen erfüllt sein.

Zustandekommen

Art. 78 GG beschreibt, wann das Gesetz die Beteiligungsphase erfolgreich durchlaufen hat, etwa durch Zustimmung oder wirksame Zurückweisung eines Einspruchs. Diese Zwischenfrage ist vom späteren Inkrafttreten zu unterscheiden.

Ausfertigung und Verkündung

Der Gesetzesbeschluss allein genügt nicht

Art. 82 GG

Nach Gegenzeichnung fertigt der Bundespräsident die nach dem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze aus. Ausfertigung bestätigt den authentischen Gesetzestext und das ordnungsgemäße Zustandekommen. Verkündung ist die förmliche öffentliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt; dieses wird elektronisch geführt.

Ein bloßes Pressefoto, eine Ministeriumsmitteilung oder die Veröffentlichung eines Entwurfs ersetzt die gesetzlich vorgesehene Verkündung nicht. Bürger und Behörden müssen den verbindlichen Normtext zuverlässig feststellen können.

Inkrafttreten

Ein Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, gilt Art. 82 Abs. 2 GG: Es tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages der Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Kraft. Ein bereits zustande gekommenes Gesetz muss daher nicht sofort anwendbar sein.

Rechtsverordnungen abgrenzen

Bei Verordnungen werden gesetzliche Ermächtigung, zuständiger Verordnungsgeber und die Anforderungen des Art. 80 GG geprüft. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt die Angabe der Rechtsgrundlage in der Verordnung. Absatz 2 kann Bundesratszustimmung verlangen. Das gewöhnliche parlamentarische Gesetzgebungsverfahren lässt sich nicht unverändert übertragen.

Das Grundgesetz ändern

Art. 79 GG setzt höhere Anforderungen

Ausdrückliche Textänderung

Art. 79 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich ein Gesetz, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Eine einfache Regel „Abweichend vom Grundgesetz gilt künftig …“ reicht nicht. Der erkennbare Verfassungstext soll die Verfassungsordnung abbilden.

Zwei qualifizierte Mehrheiten

Nach Art. 79 Abs. 2 GG müssen zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates zustimmen. Bei 630 Bundestagsmitgliedern sind 420 Ja-Stimmen nötig; bei 69 Bundesratsstimmen 46. Zwei Drittel der gerade anwesenden Bundestagsmitglieder genügen nicht.

Materielle Grenze

Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Gliederung des Bundes in Länder, ihre grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze. Diese Ewigkeitsgarantie bindet auch den verfassungsändernden Gesetzgeber.

Sie schützt zentrale Strukturentscheidungen, nicht jedes einzelne Detail der heutigen Ausgestaltung. Die Stimmengewichtung im Bundesrat ist deshalb nicht schon als jede Zahl unveränderlich. Die vollständige Abschaffung der Länder oder ihrer grundsätzlichen gesetzgeberischen Mitwirkung wäre dagegen von der geschützten Struktur erfasst.

Fall 09: Die Abschaffung der Länder

Erst selbst lösen

Ein Gesetz ändert den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich: Alle Länder werden abgeschafft; Deutschland wird dauerhaft zu einem zentral verwalteten Einheitsstaat. Der Bundesrat entfällt ersatzlos. Der Bundestag hat 630 gesetzliche Mitglieder; 410 stimmen dem Änderungsgesetz zu. Im Bundesrat werden 45 Ja-Stimmen wirksam abgegeben. Initiative, Beratung und alle übrigen Verfahrensschritte sind ordnungsgemäß.

Abwandlung

Das gleiche Gesetz erhält 430 Ja-Stimmen im Bundestag und 50 Ja-Stimmen im Bundesrat. Sein Inhalt bleibt unverändert.

Aufgaben

  1. Sind die besonderen Mehrheiten im Grundfall erreicht?
  2. Ist die ausdrückliche Textänderung ausreichend?
  3. Welche materielle Grenze betrifft den Inhalt?
  4. Ändert die Abwandlung das Gesamtergebnis?
Lösung 09: Auch große Mehrheiten sind begrenzt

Formelle und materielle Änderungsgrenzen

I. Textänderung

Das Gesetz ändert den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich. Die Anforderung des Art. 79 Abs. 1 GG ist damit erfüllt. Das sagt noch nichts über die weiteren Voraussetzungen.

II. Mehrheiten

Art. 79 Abs. 2 GG verlangt zwei Drittel der Bundestagsmitglieder. Bei 630 Mitgliedern sind 420 Ja-Stimmen nötig; 410 genügen nicht. Der Bundesrat muss mit zwei Dritteln seiner 69 Stimmen zustimmen. Erforderlich sind 46; die vorhandenen 45 reichen ebenfalls nicht aus. Das Gesetz verletzt im Grundfall beide besonderen Mehrheitsanforderungen.

III. Materielle Grenze

Die vollständige Abschaffung aller Länder beseitigt die föderale Gliederung. Der ersatzlose Wegfall des Bundesrates beseitigt zugleich die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung. Beides ist durch Art. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich geschützt. Zudem wird der bundesstaatliche Grundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG aufgehoben.

Es geht hier nicht um eine Detailänderung, sondern um die Aufgabe eines geschützten Strukturprinzips. Das Änderungsgesetz ist deshalb auch materiell unzulässig.

IV. Abwandlung

430 Bundestags- und 50 Bundesratsstimmen erfüllen Art. 79 Abs. 2 GG. Die formellen Mehrheitsfehler entfallen. Inhaltlich bleibt jedoch die vollständige Beseitigung der föderalen Struktur. Der Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG besteht fort; die Änderung bleibt insgesamt unzulässig.

Wiederholen 09

Fünf Fragen zur Gesetzgebung

Wer besitzt das Initiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG?

Bundesregierung, Bundesrat und die Mitte des Bundestages. Für die einzelnen Wege bestehen besondere Verfahrensregeln.

Darf der Bundesrat bei Einspruchsgesetzen übersprungen werden?

Nein. Seine Beteiligung ist vorgesehen; nur die Art seiner Einflussmöglichkeit unterscheidet sich vom Zustimmungsgesetz.

Was unterscheidet Verkündung und Inkrafttreten?

Verkündung macht den authentischen Normtext förmlich bekannt. Inkrafttreten bestimmt den Beginn seiner Geltung; beides muss nicht am selben Tag geschehen.

Welche Mehrheiten verlangt Art. 79 Abs. 2 GG?

Zwei Drittel der gesetzlichen Bundestagsmitglieder und zwei Drittel der Bundesratsstimmen.

Warum hilft eine Zweidrittelmehrheit nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG?

Die Ewigkeitsgarantie ist eine selbstständige materielle Änderungsgrenze und bindet auch den verfassungsändernden Gesetzgeber.

Schreibübung

Prüfe getrennt einen Bundesratseinspruch mit 46 Stimmen und seine Zurückweisung im Bundestag mit 350 Ja-Stimmen, 100 Nein-Stimmen und 180 Enthaltungen bei 630 Mitgliedern.

Dein Lerndurchgang

Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.