Staatsorganisationsrecht · Modul 10 von 12
Bundesverfassungsgericht und Verfahrenswahl
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Verfassungsgericht statt politischer Schiedsrichter
Stellung und Aufgabe des Gerichts
Nach Art. 93 Abs. 1 GG ist das Bundesverfassungsgericht ein selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es entscheidet Rechtsfragen anhand der Verfassung. Es ersetzt weder das Parlament noch die Regierung und darf politische Zweckmäßigkeit nicht zum eigenständigen Kontrollmaßstab machen.
Organisation
Das Gericht besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Jeweils die Hälfte wird von Bundestag und Bundesrat gewählt. Art. 93 GG sichert außerdem Amtszeit, Altersgrenze und den Ausschluss einer Wiederwahl. Die reguläre Amtszeit beträgt zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats des 68. Geburtstags; bis zur Ernennung eines Nachfolgers werden die Amtsgeschäfte fortgeführt.
Zuständigkeit braucht eine Norm
Die wichtigen Zuständigkeiten stehen heute in Art. 94 GG. Das BVerfGG konkretisiert Verfahren und Organisation. § 13 BVerfGG enthält einen Katalog, die anschließenden Abschnitte besondere Verfahrensregeln. Eine allgemeine Befugnis, jede politische Kontroverse vorsorglich zu entscheiden, besteht nicht.
Kein Verfahren ohne Voraussetzungen
Ein berechtigter Antragsteller, ein passender Gegenstand und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nötig. Eine plausible Verfassungsfrage allein genügt nicht. Deshalb beginnt die Klausur zur gerichtlichen Erfolgsaussicht mit der Verfahrenswahl.
Drei Verfahren, drei Ausgangspunkte
Rechte schützen oder Normen überprüfen
Organstreit
Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 und §§ 63 ff. BVerfGG betreffen Streitigkeiten über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten bestimmter Beteiligter. Beispiel: Eine Fraktion beanstandet die Verweigerung einer parlamentarischen Auskunft. Gegenstand ist eine konkrete Maßnahme oder Unterlassung; das Verfahren ist keine allgemeine objektive Kontrolle aller Verfassungsfehler.
Abstrakte Normenkontrolle
Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und §§ 76 ff. BVerfGG ermöglichen die objektive Prüfung von Bundes- oder Landesrecht. Ein konkreter Ausgangsrechtsstreit ist nicht erforderlich. Antragsberechtigt sind ausschließlich Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Bundestagsmitglieder. Ein einzelner Ministerpräsident handelt hierfür nicht ohne Weiteres anstelle der Landesregierung.
Konkrete Normenkontrolle
Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 und §§ 80 ff. BVerfGG betreffen die Vorlage eines Gerichts aus einem konkreten Rechtsstreit. Das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt sein. Bloße Zweifel reichen nicht.
Weitere Verfahren erkennen
Bund-Länder-Streit, Wahlprüfungsbeschwerde und Parteiverbotsverfahren besitzen andere Voraussetzungen. Wähle sie anhand von Beteiligten, Begehren und Gegenstand. Der Schutz individueller Grundrechte und die Verfassungsbeschwerde werden im eigenständigen Grundrechtekurs behandelt.
Richtervorlage genauer prüfen
Art. 100 Abs. 1 GG und §§ 80 ff. BVerfGG
Vorlagegegenstand
Im klassischen Fall betrifft die Vorlage ein nachkonstitutionelles formelles Gesetz, also ein nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Parlamentsgesetz. Richter dürfen dessen Verfassungswidrigkeit nicht einfach durch eigene Nichtanwendung verbindlich feststellen. Das Bundesverfassungsgericht besitzt insoweit das Verwerfungsmonopol.
Eine Rechtsverordnung ist kein solches formelles Gesetz. Ihre Gültigkeit können Fachgerichte grundsätzlich selbst überprüfen. Bei vorkonstitutionellem Recht und späterer Übernahme in den gesetzgeberischen Willen sind zusätzliche Fragen zu stellen; die Datumsangabe allein sollte deshalb nicht als universelle Kurzregel behandelt werden.
Entscheidungserheblichkeit
Ein Gesetz ist entscheidungserheblich, wenn das Ausgangsgericht bei seiner Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis käme als bei seiner Ungültigkeit. Es genügt nicht, dass die Norm thematisch mit dem Verfahren zusammenhängt. Das Gericht muss beide rechtlichen Wege nachvollziehbar darstellen.
Überzeugung und Auslegung
Bloße Unsicherheit genügt nicht. Das Gericht muss von der Unvereinbarkeit mit dem einschlägigen Verfassungsmaßstab überzeugt sein und naheliegende verfassungskonforme Auslegungen prüfen. Eine solche Auslegung darf den erkennbaren gesetzgeberischen Willen und die methodischen Grenzen nicht beliebig überspielen.
Aussetzung und Begründung
Das Ausgangsverfahren wird ausgesetzt, die verfassungsrechtliche Frage vorgelegt. § 80 Abs. 2 BVerfGG verlangt eine begründete Darlegung insbesondere von Entscheidungserheblichkeit und verletzter Verfassungsnorm. Die Verfahrensbeteiligten können eine Vorlage anregen; Antragsteller dieses Verfahrens ist aber das vorlegende Gericht.
Entscheidungen richtig einordnen
Bindungswirkung und Reichweite
Art. 94 Abs. 4 GG und § 31 BVerfGG
Die Entscheidungen binden Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie Gerichte und Behörden. Für bestimmte Entscheidungen sieht § 31 Abs. 2 BVerfGG außerdem Gesetzeskraft vor. Bindungswirkung und Gesetzeskraft sind unterschiedliche Wirkungen; nicht jede Äußerung in jedem Verfahren wird selbst zu einem Gesetz.
Unterschiedliche Entscheidungsaussprüche
Im Organstreit wird grundsätzlich festgestellt, ob eine Maßnahme oder Unterlassung die verfassungsrechtlichen Rechte verletzt. Das Gericht hebt deshalb nicht automatisch ein Gesetz wie in einem Normenkontrollverfahren auf.
Bei einer begründeten abstrakten Normenkontrolle sieht § 78 BVerfGG grundsätzlich die Nichtigerklärung vor. In der verfassungsgerichtlichen Praxis kann stattdessen eine Unvereinbarkeitserklärung mit Vorgaben zur weiteren Anwendung oder Nachbesserung ergehen. Deshalb ist „verfassungswidrig bedeutet ausnahmslos sofort nichtig“ zu pauschal.
Hauptsache und Eilverfahren
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG soll bei dringender Notwendigkeit vorläufige Folgen regeln. Sie ersetzt nicht die abschließende Hauptsacheentscheidung und unterliegt besonderen Maßstäben. Ein Eilantrag ist kein Umweg, um einen offensichtlich unzulässigen Hauptsacheantrag beliebig zu retten.
Fall 10: Das Gericht ist nur unsicher
Erst selbst lösen
Ein Verwaltungsgericht entscheidet über einen Zahlungsanspruch. Ein nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Bundesgesetz ist dafür entscheidend: Ist es gültig, besteht kein Anspruch; ist es ungültig, besteht der Anspruch. Das Gericht hält die Norm möglicherweise für verfassungswidrig, ist davon aber ausdrücklich nicht überzeugt. Es legt sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vor, „damit die Zweifel geklärt werden“.
Abwandlung
Das Gericht untersucht die einschlägigen Maßstäbe und mögliche verfassungskonforme Auslegungen. Danach ist es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und begründet diese sowie beide möglichen Ergebnisse des Ausgangsverfahrens vollständig. Alle übrigen Vorlagevoraussetzungen liegen vor.
Aufgaben
- Welche Verfahrensart ist einschlägig?
- Reichen die Zweifel im Grundfall?
- Was ändert die Abwandlung?
Lösung 10: Vorlage ist kein Gutachtenauftrag
Die Überzeugung muss das Ausgangsgericht tragen
I. Verfahrenswahl
Ein Gericht möchte aus einem anhängigen Rechtsstreit die Gültigkeit eines entscheidungserheblichen formellen Gesetzes überprüfen lassen. Einschlägig ist die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 und §§ 80 ff. BVerfGG. Die abstrakte Normenkontrolle passt nicht; dort sind andere Antragsteller abschließend vorgesehen.
II. Grundfall
Die Norm ist entscheidungserheblich, weil ihre Gültigkeit über Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs entscheidet. Es handelt sich außerdem um ein nachkonstitutionelles formelles Bundesgesetz.
Das Gericht ist jedoch lediglich unsicher. Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass es das Gesetz für verfassungswidrig hält. Erforderlich ist eine begründete eigene Überzeugung, keine Bitte um abstrakte Beratung. Die Vorlage ist deshalb im Grundfall unzulässig. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist damit noch nicht positiv festgestellt; es fehlt nur eine Verfahrensvoraussetzung.
III. Abwandlung
Das Gericht ist nun nach Prüfung der Maßstäbe und Auslegungsmöglichkeiten überzeugt. Es begründet, welche Verfassungsnorm verletzt wird, und erläutert die unterschiedlichen Ausgangsergebnisse. Bei Vorliegen der sonstigen Anforderungen ist die Vorlage zulässig.
Ob das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig ist, beurteilt anschließend das Bundesverfassungsgericht. Die Überzeugung des Ausgangsgerichts eröffnet die Prüfung, bindet aber deren Ergebnis nicht.
Wiederholen 10
Fünf Fragen zur Verfahrenswahl
Welche Vorschriften betreffen heute Organisation und Zuständigkeiten?
Art. 93 GG betrifft Stellung und Organisation; die zentralen Zuständigkeiten stehen in Art. 94 GG und werden im BVerfGG konkretisiert.
Was ist der Ausgangspunkt des Organstreits?
Ein Streit über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten bestimmter Beteiligter aufgrund einer konkreten Maßnahme oder Unterlassung.
Wer beantragt eine konkrete Normenkontrolle?
Das vorlegende Gericht. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens können eine Vorlage anregen, sind aber nicht selbst deren Antragsteller.
Wann ist eine Norm entscheidungserheblich?
Wenn das Ausgangsgericht bei Gültigkeit und Ungültigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen käme.
Reichen Zweifel für Art. 100 Abs. 1 GG?
Nein. Das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die Vorlage nachvollziehbar begründen.
Schreibübung
Ordne Auskunftsverweigerung gegenüber einer Fraktion, eine Landesregierung gegen ein Bundesgesetz und eine richterliche Gesetzesvorlage den drei behandelten Verfahren zu.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.