BGB AT · Modul 02 von 12
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Wer kann Rechte haben?
Rechtssubjekte und ihre Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Beim Menschen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Ein Kleinkind kann deshalb etwa Eigentümer eines geschenkten Buches sein. Ob es selbst wirksam einen Kaufvertrag schließen kann, ist eine andere Frage: Sie betrifft die Geschäftsfähigkeit.
Natürliche und juristische Personen
Menschen sind natürliche Personen. Daneben kennt das Recht juristische Personen, etwa einen eingetragenen Verein oder eine GmbH. Diese können selbst Vertragspartner und Eigentümer sein. Sie handeln durch ihre Organe oder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter. Beim eingetragenen Verein übernimmt der Vorstand die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (§ 26 BGB).
Die organschaftliche Vertretung beruht auf der gesetzlichen Organisationsordnung. Sie ist nicht mit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleichzusetzen. Wer für eine GmbH handelt, schließt einen Vertrag grundsätzlich für die Gesellschaft, wenn er wirksam in deren Namen auftritt. Die persönliche Haftung einzelner Beteiligter ist gesondert zu untersuchen.
Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 13 BGB). Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei dem Geschäft in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit handelt.
Auch rechtsfähige Personengesellschaften können Rechte und Pflichten erwerben. Nicht jede rechtsfähige Organisation ist daher eine juristische Person. Details zu Verein, Stiftung und Gesellschaftsformen gehören in die jeweiligen Vertiefungen; hier brauchst du vor allem die richtige Zuordnung des Vertragspartners.
Worauf beziehen sich Rechte?
Sache, Besitz, Eigentum und Forderung
Sachen und Tiere
Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Ein Fahrrad und ein Buch sind Sachen. Eine Forderung ist dagegen ein Recht; eine digitale Datei ist als solche kein körperlicher Gegenstand. Für digitale Produkte bestehen besondere Regeln, insbesondere §§ 327 ff. BGB, die in den schuldrechtlichen Teil gehören.
Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen. Die für Sachen geltenden Vorschriften werden aber grundsätzlich entsprechend angewandt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Du solltest daher weder „Tiere sind Sachen“ schreiben noch daraus schließen, dass für ihren Verkauf kein Kaufrecht gilt.
Eigentum und Besitz
Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, insbesondere die Befugnisse aus § 903 BGB. Besitz knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft an (§ 854 BGB). Wer ein Buch leiht, wird regelmäßig unmittelbarer Besitzer, aber nicht Eigentümer. Auch ein Dieb kann Besitzer sein.
Bestandteile und Zubehör
Wesentliche Bestandteile können grundsätzlich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Ein Bestandteil ist wesentlich, wenn er sich nicht trennen lässt, ohne dass er oder die Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Für Grundstücke und Gebäude konkretisiert § 94 BGB diese Zuordnung. § 95 BGB enthält Ausnahmen für Verbindungen zu nur vorübergehendem Zweck.
Zubehör ist eine bewegliche Sache, die keine Bestandteilseigenschaft hat, aber dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (§ 97 BGB). Nicht jeder Gegenstand in der Nähe eines Grundstücks ist Zubehör.
Welche Handlung verändert die Rechtslage?
Rechtsgeschäft, Vertrag und Verfügung
Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und gegebenenfalls weiteren Voraussetzungen; die gewollte Rechtsfolge wird von der Rechtsordnung anerkannt. Ein Vertrag verlangt korrespondierende Willenserklärungen mehrerer Beteiligter. Nicht jedes Rechtsgeschäft ist daher ein Vertrag.
Einseitig oder mehrseitig?
Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird nicht erst wirksam, wenn die andere Seite „einverstanden“ sagt. Je nach Art sind Zugang, eine Frist und weitere Voraussetzungen nötig. Ein Kaufvertrag oder ein Aufhebungsvertrag sind mehrseitige Rechtsgeschäfte. Ein Vertrag kann auch unentgeltlich sein, etwa eine Schenkung.
„Einseitiges Rechtsgeschäft“ meint die Zahl der für seine Entstehung erforderlichen Willenserklärungen. „Einseitig verpflichtender Vertrag“ meint dagegen die Verteilung der Pflichten. Diese Begriffe dürfen nicht verwechselt werden.
Verpflichtung oder Verfügung?
Ein Verpflichtungsgeschäft begründet eine Leistungspflicht. Ein Verfügungsgeschäft wirkt unmittelbar auf ein Recht ein: Es überträgt, belastet, ändert oder hebt es auf. Beispiele sind die Übereignung einer Sache, die Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) und der Erlass einer Forderung (§ 397 BGB).
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung und Realakt
Bei einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung knüpft das Gesetz Rechtsfolgen an eine Willensäußerung, ohne dass gerade diese Rechtsfolge gewollt sein muss. Eine Mahnung ist das typische Beispiel. Auf solche Handlungen können Regeln über Willenserklärungen entsprechend passen; dies ist nach Sinn und Zweck zu prüfen.
Ein Realakt ist ein tatsächliches Verhalten, an das das Gesetz Rechtsfolgen knüpft. Verarbeitung einer Sache nach § 950 BGB ist ein Beispiel. Der tatsächliche Vorgang wird nicht schon deshalb unwirksam, weil der Handelnde geschäftsunfähig ist.
Fall 02: Das geliehene Tablet
Rechtsstellung und Anspruch unterscheiden
Die volljährige Eigentümerin Lea (L) leiht ihrem volljährigen Freund Karim (K) ihr Tablet für ein Wochenende. Beide meinen die Leihe ernst und sind sich einig, dass K das Gerät am Montag zurückgeben muss. L übergibt ihm das Tablet. K erklärt am Sonntag: „Ich benutze es jetzt, also gehört es mir.“ Am Montag weigert er sich, es zurückzugeben.
Aufgaben
- Wer ist während des Wochenendes Eigentümer, wer unmittelbarer Besitzer?
- Welche Ansprüche auf Rückgabe kommen am Montag in Betracht?
- Wäre die Rückgabe allein deshalb freiwillig, weil K für die Nutzung nichts bezahlt?
- Wie wäre eine Mahnung rechtlich einzuordnen?
Hinweise für deine Skizze
Untersuche zunächst, ob eine Eigentumsübertragung vereinbart wurde. Die Übergabe allein genügt dafür nicht. Trenne dann den vertraglichen Rückgabeanspruch von einem Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer. Für § 985 BGB sind Eigentum, Besitz und ein mögliches Recht zum Besitz nach § 986 BGB wichtig.
Abwandlung
L schenkt K das Tablet. Beide sind sich bei der Übergabe ausdrücklich einig, dass K sofort Eigentümer werden soll. Gehe davon aus, dass keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Ändert sich die Eigentumslage?
Die unentgeltliche Nutzung und die unentgeltliche Eigentumsverschaffung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Fall lässt sich deshalb nicht allein mit dem Wort „kostenlos“ lösen.
Lösung und Wiederholung 02
Ein Benutzer muss kein Eigentümer sein
Lösung
L ist Eigentümerin geblieben. Die Parteien wollten das Tablet nur vorübergehend zur Nutzung überlassen. Es fehlt eine dingliche Einigung über den Eigentumsübergang. K erlangt durch die Übergabe unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), aber kein Eigentum.
Am Montag kann L Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB verlangen, weil die vereinbarte Leihzeit beendet ist. Daneben kommt § 985 BGB in Betracht: L ist Eigentümerin, K besitzt das Tablet und das zeitlich begrenzte Recht zum Besitz aus der Leihe besteht nicht mehr (§ 986 BGB). Welche Anspruchsgrundlagen vollständig zu prüfen sind, richtet sich nach der Fallfrage.
Die Unentgeltlichkeit schließt eine rechtliche Verpflichtung nicht aus. Die ernsthaft vereinbarte Leihe ist ein Vertrag (§ 598 BGB). Eine Mahnung wäre eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. In der Abwandlung erwirbt K aufgrund dinglicher Einigung und Übergabe von der Eigentümerin Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB.
Können Kinder Eigentümer sein?
Ja. Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind unterschiedliche Fragen. Für den eigenen wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften gelten die Regeln der §§ 104 ff. BGB.
Ist jeder Vertrag entgeltlich?
Nein. Auch die unentgeltliche Leihe und die Schenkung sind Verträge. Entgeltlichkeit ist keine allgemeine Voraussetzung eines Rechtsgeschäfts.
Was unterscheidet Besitz und Eigentum?
Besitz beschreibt tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum eine rechtliche Zuordnung. Ein Entleiher hat regelmäßig Besitz ohne Eigentum.
Ist die Unternehmerstellung eine dauerhafte persönliche Eigenschaft?
Entscheidend ist der Bezug des konkreten Geschäfts zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB). Dieselbe natürliche Person kann auch als Verbraucher handeln.
Dein Lerndurchgang
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