BGB AT · Modul 10 von 12
Bedingung, Befristung und Zustimmung
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Wirksamkeit vom Ereignis abhängig machen
Bedingung und Befristung unterscheiden
Eine Bedingung ist eine rechtsgeschäftliche Bestimmung, durch die eine Rechtswirkung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängt. Bei einer Befristung steht dagegen fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt eintreten wird; wann genau das geschieht, muss nicht immer bekannt sein.
Aufschiebende Bedingung: § 158 Abs. 1 BGB
Die bedingte Wirkung tritt erst mit dem Bedingungseintritt ein. Beispiel: Die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an einem bereits übergebenen Fahrrad erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen soll. Der Eigentumserwerb steht dann unter einer aufschiebenden Bedingung.
Der Kaufvertrag selbst kann dabei bereits uneingeschränkt wirksam sein. Beim Eigentumsvorbehalt betrifft die Bedingung typischerweise die Übereignung, nicht das Entstehen sämtlicher Vertragspflichten.
Auflösende Bedingung: § 158 Abs. 2 BGB
Die Wirkung besteht zunächst und endet mit dem Eintritt der Bedingung. Dann tritt insoweit der frühere Rechtszustand wieder ein. Eine auflösende Bedingung ist nicht mit einem Rücktritt gleichzusetzen; dessen Wirkungen folgen eigenen Regeln.
Befristung: § 163 BGB
Ein Anfangs- oder Endtermin knüpft die Rechtswirkung an einen bestimmten Zeitpunkt. § 163 BGB verweist dafür auf ausgewählte Regeln der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung.
Ob eine Erklärung bedingungsfeindlich ist, richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts und besonderen gesetzlichen Regeln. Gerade einseitige Gestaltungsrechte lassen sich nicht beliebig mit Unsicherheiten für den Empfänger belasten.
Die Schwebezeit und ihre Grenzen
Eine Bedingung ist kein rechtsfreier Raum
Schutz während der Schwebezeit
Solange eine aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist, besteht die bedingte Rechtswirkung noch nicht endgültig. Dennoch kann die Rechtsposition des Begünstigten bereits geschützt sein.
§ 160 BGB gewährt unter seinen Voraussetzungen bei verschuldeter Vereitelung oder Beeinträchtigung während der Schwebezeit Schadensersatz. § 161 BGB schützt bedingte Verfügungen vor bestimmten beeinträchtigenden Zwischenverfügungen. Dabei sind nach § 161 Abs. 3 BGB auch Regeln zugunsten gutgläubiger Erwerber zu beachten.
Ein typischer Anwendungsbereich liegt beim Eigentumsvorbehalt. Die dinglichen Einzelheiten und das Anwartschaftsrecht werden im Sachenrecht vertieft. Für BGB AT ist zunächst wichtig, die bedingte Verfügung vom bereits wirksamen Kaufvertrag zu trennen.
Treuwidrige Einflussnahme: § 162 BGB
Verhindert die Partei, der der Bedingungseintritt schaden würde, diesen wider Treu und Glauben, gilt die Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten.
Führt umgekehrt die Partei, der der Eintritt nützt, ihn wider Treu und Glauben herbei, gilt er nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt. Nicht jede Einflussnahme ist treuwidrig. Es kommt auf den vereinbarten Zweck und die konkrete Risikoverteilung an.
Prüfung
- Welche konkrete Rechtswirkung wurde an das Ereignis geknüpft?
- Liegt eine Bedingung, Befristung oder nur eine Fälligkeitsabrede vor?
- Ist die Gestaltung zulässig?
- Ist das maßgebliche Ereignis eingetreten?
- Greifen Schutzregeln für die Schwebezeit oder § 162 BGB?
Einwilligung und Genehmigung
Zustimmung ist der Oberbegriff
Einwilligung bezeichnet die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Genehmigung bezeichnet die nachträgliche Zustimmung. „Zustimmung“ ist der Oberbegriff für beide.
Erklärung und Form
Nach § 182 Abs. 1 BGB kann die Zustimmung grundsätzlich gegenüber jedem der beiden Teile erklärt werden. Sie bedarf nach § 182 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der für das Hauptgeschäft vorgeschriebenen Form. Spezielle Regeln gehen vor, etwa die besonderen Anforderungen nach einer Aufforderung gemäß § 108 Abs. 2 oder § 177 Abs. 2 BGB.
Die Einwilligung ist nach § 183 BGB grundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme zurück. § 184 Abs. 2 BGB schützt bestimmte Zwischenverfügungen.
Verfügung eines Nichtberechtigten: § 185 BGB
Wer im eigenen Namen über ein fremdes Recht verfügt, ist grundsätzlich nicht berechtigt. § 185 Abs. 1 BGB ermöglicht eine wirksame Verfügung mit vorheriger Einwilligung des Berechtigten. § 185 Abs. 2 BGB erfasst insbesondere die nachträgliche Genehmigung.
Hier handelt die Person im eigenen Namen. Das unterscheidet den Fall von der Stellvertretung nach § 164 BGB, bei der sie erkennbar im fremden Namen handelt.
§ 185 BGB ersetzt außerdem nicht die übrigen Voraussetzungen des Verfügungsgeschäfts. Bei der Übereignung einer beweglichen Sache bleiben insbesondere die Anforderungen des § 929 BGB zu prüfen.
Fall 10 mit Lösung: Die geliehene Kamera
Verkauf einer fremden Sache im eigenen Namen
Jonas hat sich von Kim eine Kamera geliehen. Ohne Kims Erlaubnis verkauft er sie im eigenen Namen an Alex für 300 Euro. Jonas und Alex einigen sich außerdem über den sofortigen Eigentumsübergang; Jonas übergibt Alex die Kamera.
Alex weiß, dass Kim Eigentümerin ist und Jonas keine Verfügungsbefugnis hat. Gutgläubiger Erwerb scheidet deshalb aus. Später erklärt Kim gegenüber Alex ausdrücklich, dass sie die bereits erfolgte Übereignung genehmigt.
Aufgaben
- Ist der Kaufvertrag zwischen Jonas und Alex allein wegen Kims Eigentum unwirksam?
- Wann erwirbt Alex Eigentum, und welche Rolle spielt Kims Erklärung?
- Variante: Kim hatte Jonas schon vorher ausdrücklich erlaubt, die Kamera im eigenen Namen zu übereignen. Welche Norm ist dann einschlägig?
Lösung
Der Kaufvertrag verpflichtet Jonas zur Übergabe und Übereignung, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass die Kamera Kim gehört, hindert den Vertragsschluss nicht. Kaufvertrag und Eigentumsübertragung sind getrennt zu beurteilen.
Für die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB liegen Einigung und Übergabe vor. Jonas fehlt zunächst die Berechtigung. Alex wird daher zunächst nicht Eigentümer.
Kim genehmigt die Verfügung anschließend als Berechtigte. Dadurch wird sie nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam. Die Genehmigung wirkt grundsätzlich gemäß § 184 Abs. 1 BGB zurück. Alex wird damit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übereignung Eigentümer. Die Erklärung ist keine Vollmacht für einen künftigen Vertragsabschluss.
In der Variante ist die Verfügung bereits aufgrund der vorherigen Einwilligung nach § 185 Abs. 1 BGB wirksam.
Dein Lerndurchgang
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