BGB AT · Modul 05 von 12
Angebot und Annahme
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Ein Vertrag braucht passende Erklärungen
Von der ersten Erklärung zur verbindlichen Einigung
Ein Kaufvertrag setzt grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus: Angebot und Annahme. Bei § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der wirksame Kaufvertrag die Grundlage des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung. Die Definition des Kaufvertrags findest du in Modul 01.
Angebot
Ein Angebot ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Vertragsschluss so bestimmt oder bestimmbar vorschlägt, dass die andere Seite grundsätzlich nur noch zustimmen muss. Beim Kauf müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, feststehen oder bestimmbar sein: Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis. Rechtsbindungswille muss erkennbar sein.
Lina sagt zu Ben: „Ich verkaufe dir diesen Schreibtisch für 80 Euro.“ Parteien, Sache und Preis sind bestimmt. Die Erklärung enthält ein Angebot. Ein noch unbestimmtes „Vielleicht verkaufe ich irgendwann meine Möbel“ reicht nicht.
Annahme
Die Annahme ist die grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der dem angebotenen Vertrag vorbehaltlos zugestimmt wird. Sie muss inhaltlich passen und rechtzeitig wirksam werden. Eine ausdrücklich festgelegte Form oder eine gesetzliche Formvorschrift kann zusätzliche Anforderungen begründen.
Antwortet Ben im unmittelbaren Gespräch sofort „Einverstanden“, stimmen die Erklärungen überein. Auch schlüssiges Verhalten kann genügen, wenn es als Zustimmung zu verstehen ist.
In der Klausur genügt der Satz „Beide wollten kaufen“ nicht. Du musst erkennen lassen, welche konkrete Erklärung das Angebot und welche die Annahme bildet.
Preisschild, Automat und Onlineshop
Nicht jede Warenpräsentation ist ein Angebot
Invitatio ad offerendum
Eine invitatio ad offerendum ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Die Präsentation von Waren im Schaufenster oder im gewöhnlichen Onlineshop ist regelmäßig so einzuordnen. Typischerweise soll noch nicht jede interessierte Person durch ein bloßes „Ja“ einen Vertrag herbeiführen können. Dafür können begrenzte Vorräte und die Möglichkeit einer Prüfung des Vertragspartners sprechen.
Ob ein verbindliches Angebot vorliegt, ist durch Auslegung zu bestimmen. Die Bezeichnung „Angebot“ in einer Werbung ist dafür nicht allein entscheidend. Umgekehrt kann auch ein an einen zunächst unbestimmten Personenkreis gerichtetes Angebot ad incertas personas verbindlich sein, wenn die Auswahl des Vertragspartners bestimmbar geregelt ist.
Kauf im Laden
Regelmäßig gibt der Kunde durch Vorlegen der Ware an der Kasse sein Angebot ab. Die Annahme erfolgt durch das entsprechende Verhalten des Verkaufspersonals. Ein Preisschild ist deshalb nicht ohne Weiteres eine Zusage, die Ware unbedingt zu diesem Preis zu verkaufen. Bereits geschlossene Verträge und mögliche Preisirrtümer sind davon zu unterscheiden.
Technische Abläufe
Bei einem Warenautomaten kann ein verbindliches Angebot unter den durch den Automaten erkennbar vorgegebenen Bedingungen vorliegen. Beim Onlineshop ist die Bestellbestätigung nicht automatisch die Annahme. Eine bloße Eingangsbestätigung kann nur dokumentieren, dass die Bestellung eingetroffen ist. Wortlaut, Bestellablauf und wirksam einbezogene Bedingungen sind auszulegen.
Die Regeln zu Verbraucherverträgen, Informationspflichten und Bestellschaltflächen sind weitere Prüfungen im Schuldrecht. Sie ersetzen nicht die grundlegende Zuordnung von Angebot und Annahme.
Wie lange besteht das Angebot?
Bindung, Frist und verspätete Antwort
Nach § 145 BGB ist der Antragende grundsätzlich an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. „Freibleibend“ kann gegen eine Bindung sprechen; auch solche Zusätze sind auszulegen. Das Angebot erlischt insbesondere durch Ablehnung oder durch nicht rechtzeitige Annahme (§ 146 BGB).
Annahmefrist
Ein Angebot unter Anwesenden kann grundsätzlich nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Dazu zählt auch ein unmittelbares Telefongespräch. Unter Abwesenden kann es bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Antragende unter regelmäßigen Umständen den Eingang der Antwort erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Übermittlung, angemessene Überlegung und Rückübermittlung sind zu berücksichtigen.
Eine vom Antragenden bestimmte Annahmefrist ist vorrangig (§ 148 BGB). „Du kannst bis Mittwoch, 18 Uhr, zusagen“ begrenzt grundsätzlich die Zeit für die wirksame Annahme. Wer erst um 18:05 Uhr seine Annahme absendet, hält diese Frist nicht ein.
Verspätete Annahme
Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Die Rollen wechseln: Der frühere Empfänger bietet nun den Vertragsschluss an. Die andere Seite muss dieses neue Angebot nicht annehmen.
Die Ausnahme des § 149 BGB
Ist eine Annahme rechtzeitig abgesandt, aber ungewöhnlich verspätet übermittelt worden, kann § 149 BGB eingreifen. Dafür muss der Antragende die rechtzeitige Absendung bei regelmäßiger Beförderung erkennen können. Er muss die Verspätung grundsätzlich unverzüglich anzeigen, sofern dies nicht schon geschehen ist. Unterbleibt die gebotene Anzeige, gilt die Annahme nicht als verspätet.
Gegenangebot oder Nachfrage?
§ 150 Abs. 2 BGB und die Frage nach der Einigung
Lina verlangt 80 Euro. Ben antwortet: „Ich nehme den Schreibtisch nur für 60 Euro.“ Er stimmt dem Preis nicht zu. Nach § 150 Abs. 2 BGB ist diese abändernde Annahme eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Das ursprüngliche Angebot erlischt (§ 146 BGB). Ben bietet nun 60 Euro.
Ein späteres „Dann eben 80 Euro“ lässt das erloschene Angebot nicht wieder aufleben. Es kann ein neues Angebot sein, dem Lina zustimmen müsste. „Wären auch 60 Euro möglich?“ kann dagegen nur eine Nachfrage sein. Entscheidend sind Wortlaut und Umstände (§§ 133, 157 BGB).
Annahme ohne Zugang
§ 151 BGB kann eine Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich machen, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet. Eine geeignete Betätigung des Annahmewillens bleibt grundsätzlich nötig. Die Norm erlaubt nicht, fremdes Schweigen beliebig zur Zustimmung zu erklären.
Offener und versteckter Dissens
Beim offenen Dissens wissen die Parteien, dass sie sich über einen zu regelnden Punkt noch nicht geeinigt haben. Im Zweifel ist der Vertrag dann noch nicht geschlossen (§ 154 BGB). Beim versteckten Dissens glauben sie an eine Einigung, obwohl ein offener Punkt verbleibt. § 155 BGB erhält den Vertrag aufrecht, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne Bestimmung dieses Punkts geschlossen worden wäre.
Zuerst ist stets auszulegen. Ein gemeinsames tatsächliches Verständnis schließt einen Dissens über diesen Inhalt aus. Über wesentliche Vertragsbestandteile muss hinreichende Einigung bestehen; die Dissensregeln schaffen keinen beliebigen Preis.
Fall 05: Der zweite Versuch
Preisverhandlungen im direkten Gespräch
Leon (L) und Nora (N) sind volljährig und handeln privat. Sie sprechen persönlich über Leons gebrauchte Spielkonsole. Beide hören und verstehen sämtliche Erklärungen.
L: „Ich verkaufe dir meine Spielkonsole für 180 Euro.“
N: „Für 180 Euro nicht. Ich nehme sie nur für 150 Euro.“
L: „Für 150 Euro verkaufe ich sie nicht.“
N: „Dann nehme ich sie für 180 Euro.“
L: „Nein, ich behalte sie doch.“
Deine Aufgabe
Hat N gegen L einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Konsole aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB? Prüfe nur, ob der Anspruch entstanden ist. Weitere Abreden oder Handlungen gibt es nicht.
Deine Lösungsskizze
Ordne die fünf Erklärungen zeitlich. Notiere zu jeder, ob sie Angebot, Annahme oder Ablehnung ist und welche Wirkung sie auf das vorherige Angebot hat. Lies vor dem Schreiben §§ 146 und 150 Abs. 2 BGB.
Abwandlung
L antwortet auf Ns Gegenangebot über 150 Euro sofort: „Einverstanden.“ Damit endet das Gespräch; die weiteren Sätze des Ausgangsfalls entfallen. Kommt ein Kaufvertrag zustande, und zu welchem Preis?
Lösung 05: Die Erklärungen ordnen
Angebot, Ablehnung und neues Angebot
I. Anspruch der N aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB
N könnte gegen L einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Konsole aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dafür müsste zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Er setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus.
1. Erstes Angebot des L über 180 Euro
L hat N die bestimmte Konsole für 180 Euro verbindlich zum Kauf angeboten. Parteien, Kaufsache und Preis sind bestimmt. Ein Angebot liegt vor.
2. Antwort der N über 150 Euro
N müsste dieses Angebot angenommen haben. Sie erklärt jedoch ausdrücklich, nicht 180 Euro, sondern nur 150 Euro zahlen zu wollen. Ihre Antwort stimmt deshalb inhaltlich nicht mit Ls Angebot überein. Nach § 150 Abs. 2 BGB liegt eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot über 150 Euro vor. Ls ursprüngliches Angebot erlischt nach § 146 BGB.
3. Ablehnung und erneutes Angebot
L lehnt das Angebot über 150 Euro ausdrücklich ab. Auch dieses erlischt (§ 146 BGB). Ns anschließendes „Dann nehme ich sie für 180 Euro“ kann das bereits erloschene erste Angebot nicht mehr annehmen. Es ist ein neues Angebot über 180 Euro. L lehnt auch dieses ausdrücklich ab. Eine Einigung kommt somit nicht zustande.
4. Ergebnis und Abwandlung
Mangels Kaufvertrags ist der Anspruch der N nicht entstanden. In der Abwandlung nimmt L dagegen Ns Gegenangebot mit seinem sofortigen „Einverstanden“ an. Ein Kaufvertrag zum Preis von 150 Euro kommt zustande.
Wiederholen 05
Angebot, Gegenangebot und Bindungswirkung
Welche essentialia negotii muss ein Kaufangebot erkennen lassen?
Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis müssen bestimmt oder bestimmbar sein. Zusätzlich muss ein Rechtsbindungswille erkennbar sein.
Was unterscheidet Annahme und Gegenangebot?
Die Annahme stimmt dem vorgeschlagenen Vertrag inhaltlich zu. Wer die Zustimmung von einem anderen Preis abhängig macht, nimmt das ursprüngliche Angebot nicht an (§ 150 Abs. 2 BGB).
Welche zwei Folgen hat die abändernde Annahme?
Sie ist Ablehnung und neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ursprüngliche Angebot erlischt (§ 146 BGB); das neue Angebot kann angenommen werden.
Kann man ein abgelehntes Angebot später noch annehmen?
Das abgelehnte Angebot ist erloschen. Eine spätere Zustimmung zu dessen Inhalt kann ein neues Angebot sein, das die andere Seite annehmen müsste.
Warum ist „Es gibt keinen Vertrag“ allein zu wenig?
Es fehlt die Begründung. Ordne die Erklärungen ein und zeige anhand der konkreten Preisabweichung und der Ablehnungen, warum keine Einigung vorliegt.
Transferfrage
Ein Angebot gilt ausdrücklich bis 18 Uhr. Die Antwort wird erst um 18:05 Uhr abgeschickt und kommt unmittelbar an. Auch eine inhaltlich passende Zustimmung ist verspätet und gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. § 149 BGB hilft hier nicht: Die Erklärung wurde nicht so rechtzeitig abgesandt, dass sie bei regelmäßiger Beförderung innerhalb der Frist angekommen wäre.
Dein Lerndurchgang
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