BGB AT · Modul 12 von 12
AGB-Exkurs und vernetzte Fallprüfung
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exkurs zum Schuldrecht AT
Die AGB-Regeln stehen in §§ 305 ff. BGB und gehören systematisch zum Schuldrecht AT. Sie ergänzen hier den Vertragsschluss: Selbst wenn ein Vertrag wirksam zustande kommt, gilt nicht automatisch jede vorgedruckte Klausel.
Was sind AGB?
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen beim Abschluss stellt. Entscheidend ist der Inhalt und die Verwendung, nicht die Überschrift „AGB“ oder das Kleingedruckte.
Soweit eine Bedingung im Einzelnen ausgehandelt wurde, liegt keine AGB vor. Bloßes Unterschreiben, Ankreuzen oder Durchlesen ist noch kein Aushandeln. Der Verwender muss den maßgeblichen Inhalt ernsthaft zur Disposition stellen.
Bei Verbraucherverträgen erweitert § 310 Abs. 3 BGB den Schutz teilweise auch auf einmalig verwendete vorformulierte Bedingungen, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte.
Einbeziehung
Im gewöhnlichen Vertrag mit einem Verbraucher verlangt § 305 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Hinweis bei Vertragsschluss, eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und das Einverständnis mit der Geltung.
Der Kunde muss die AGB nicht tatsächlich gelesen haben. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme muss aber rechtzeitig bestehen. Ein erstmaliger Hinweis auf einer erst nach Vertragsschluss übersandten Rechnung genügt für die ursprüngliche Einbeziehung regelmäßig nicht.
Welche Klauseln gelten?
Vorrang, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen
Vorrang und Auslegung
Individuelle Vertragsabreden gehen AGB vor, § 305b BGB. Überraschende Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Verbleiben nach Auslegung Zweifel, gehen sie nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle erfasst nach § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen. Unmittelbare Abreden über die Hauptleistung und ihren Preis unterliegen grundsätzlich keiner inhaltlichen Angemessenheitskontrolle; das Transparenzgebot kann dennoch relevant sein.
Bei einem Verbrauchervertrag prüfst du einschlägige Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB, danach solche mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 BGB und gegebenenfalls die Generalklausel des § 307 BGB. Dort geht es um eine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben und um Transparenz.
Rechtsfolge: § 306 BGB
Wird eine Klausel nicht einbezogen oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag grundsätzlich im Übrigen wirksam. Die Lücke wird regelmäßig durch die gesetzlichen Vorschriften geschlossen. Eine unwirksame Klausel wird grundsätzlich nicht einfach auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurechtgestutzt.
Kompaktes Schema
- Anwendungsbereich und Vorliegen von AGB.
- Wirksame Einbeziehung und keine überraschende Klausel.
- Vorrang einer Individualabrede und Auslegung.
- Eröffnung und Durchführung der Inhaltskontrolle.
- Rechtsfolge nach § 306 BGB.
Fall 12A: Haftung ausgeschlossen?
AGB erkennen und die richtige Folge ziehen
Studentin Lena schließt für ihre privaten Einkäufe einen Kaufvertrag mit einem Fahrradhändler. Der Händler verwendet für alle Kunden dasselbe vorformulierte Vertragsblatt.
Vor Lenas Unterschrift weist er deutlich auf die Bedingungen hin. Lena kann sie ohne Zeitdruck lesen und erklärt ihr Einverständnis. Individuell ausgehandelt wird nichts. Eine Klausel lautet: „Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen.“
Aufgabe
Ist die Klausel wirksam? Wird bei ihrer Unwirksamkeit zugleich der gesamte Kaufvertrag nichtig? Unterstelle, dass keine besondere Ausnahme vom gewöhnlichen Verbrauchervertrag vorliegt.
Lösung
Die für viele Verträge vorformulierte und vom Händler gestellte Bestimmung ist eine AGB nach § 305 Abs. 1 BGB. Lena handelt als Verbraucherin, der Händler als Unternehmer, §§ 13, 14 BGB. Hinweis, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit und Einverständnis liegen vor, § 305 Abs. 2 BGB.
Die Haftungsbegrenzung weicht von gesetzlichen Haftungsregeln ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle. Nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ist insbesondere der Ausschluss der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unwirksam, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen.
Die Klausel erfasst ausdrücklich genau solche Schäden. Sie ist deshalb unwirksam. Nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB bleibt der Kaufvertrag im Übrigen grundsätzlich bestehen; an die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte nach § 306 Abs. 3 BGB fehlen.
Macht eine Unterschrift jede vorformulierte Klausel wirksam?
Nein. Einbeziehung und Inhaltskontrolle sind unterschiedliche Prüfungen.
Übungsklausur 12B: Die verhandelte Gitarre
Vertragsschluss und Minderjährigenrecht verbinden
Die 17-jährige Flora möchte von dem volljährigen Viktor eine gebrauchte Gitarre kaufen. Im direkten Gespräch erklärt Viktor: „Ich verkaufe dir diese Gitarre für 160 Euro.“
Flora antwortet: „Ich nehme sie für 130 Euro.“ Viktor lehnt ab: „Nein, für 130 Euro verkaufe ich nicht.“ Flora sagt darauf: „Dann nehme ich sie eben für 160 Euro.“ Viktor antwortet: „Einverstanden, du kannst sie kaufen.“
Die beiden vereinbaren, dass Flora sofort 80 Euro und den Rest in einer Woche zahlt. Die Gitarre soll erst bei vollständiger Zahlung übergeben werden. Flora zahlt die ersten 80 Euro aus Taschengeld, das ihr ihre Eltern für gewöhnliche Einkäufe zur freien Verfügung überlassen haben. Eine allgemeine Erlaubnis zum Abschluss von Ratenkäufen besteht nicht.
Am Abend erfahren Floras Eltern von dem Geschäft. Gegenüber Viktor verweigern sie ausdrücklich die Genehmigung. Viktor verlangt dennoch die restlichen 80 Euro. Er meint, Flora habe sein ursprüngliches Angebot schließlich angenommen und der günstige Preis sei für sie nur vorteilhaft.
Aufgaben
- Prüfe im Gutachtenstil Viktors Anspruch gegen Flora auf die restlichen 80 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB.
- Benenne die Grundlage, auf der Flora die ersten 80 Euro zurückverlangen kann.
- Variante: Flora hatte die gesamten 160 Euro bei Vertragsschluss mit hierfür freigegebenem Taschengeld bezahlt. Was ändert sich?
Bearbeitung
Plane etwa 35 Minuten ein. Prüfe die Erklärungen chronologisch und anschließend die Wirksamkeit. Deliktische Ansprüche, Eigentumsfragen und Einzelheiten der Rückabwicklung sind nicht zu vertiefen.
Lösung 12B: Einigung ist nicht alles
Vom erloschenen Angebot zum schwebend unwirksamen Vertrag
I. Zustandekommen des Kaufvertrags
Viktor könnte gegen Flora einen Anspruch auf 80 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag bestehen.
Viktors erste Erklärung enthält ein Angebot über die bestimmte Gitarre für 160 Euro. Flora stimmt dem Preis nicht zu. Ihre Erklärung über 130 Euro ist nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Viktors erstes Angebot erlischt nach § 146 BGB.
Viktor lehnt auch Floras Gegenangebot ab. Floras anschließende Erklärung über 160 Euro kann deshalb das ursprüngliche Angebot nicht mehr annehmen. Sie enthält jedoch ein neues Angebot zu diesem Preis. Dieses nimmt Viktor mit seinem Einverständnis an. Die Parteien einigen sich zusätzlich auf die Ratenzahlung.
II. Wirksamkeit
Flora ist nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Der Kaufvertrag begründet eine Zahlungspflicht und ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB. Der günstige Preis ändert daran nichts. Eine Einwilligung zum Ratenkauf liegt nicht vor.
§ 110 BGB greift nicht, weil Flora mit 80 Euro erst einen Teil ihrer vertragsmäßigen Leistung bewirkt hat. Der Vertrag war daher nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Mit der Verweigerung der Genehmigung wird er endgültig unwirksam. Viktor hat keinen Anspruch auf die weiteren 80 Euro.
III. Rückzahlung und Variante
Flora kann die geleisteten 80 Euro grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen, weil kein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung besteht.
Bei vollständiger Zahlung der 160 Euro aus hierfür freigegebenen Mitteln wäre der Vertrag dagegen nach § 110 BGB von Anfang an wirksam. Eine spätere bloße Ablehnung der Eltern könnte daran nichts ändern.
Übungsklausur 12C: Der Preisfehler des Vertreters
Stellvertretung, Irrtum und Haftung verbinden
Die volljährige Nora bevollmächtigt ihren volljährigen Freund Paul, in ihrem Namen eine ihr gehörende Kamera für mindestens 300 Euro zu verkaufen. Die Vollmacht wird ausdrücklich auf diese Untergrenze beschränkt. Paul kennt die Grenze.
Paul möchte Käuferin Bea einen Preis von 350 Euro anbieten. In einer Nachricht schreibt er versehentlich: „Im Namen von Nora biete ich dir ihre Kamera für 305 Euro an.“ Bea nimmt sofort an. Sie hält 305 Euro im konkreten Zusammenhang für plausibel und kennt Pauls beabsichtigten Preis nicht.
Im Vertrauen auf den Vertrag bezahlt Bea 12 Euro für eine nicht stornierbare Fahrt zur Abholung. Noch vor der Fahrt erkennt Paul seinen Tippfehler. Er informiert Nora. Nora schreibt Bea umgehend: „Paul hat sich bei dem Preis vertippt. Er wollte 350 Euro erklären. Wegen dieses Fehlers fechte ich den durch seine Erklärung geschlossenen Kaufvertrag an.“ Bea liest die Nachricht sofort.
Die Kamera ist 360 Euro wert. Bea kann den Irrtum weder erkennen noch muss sie ihn erkennen. Ihr Ticket wird durch die Absage wertlos. Die Kamera bleibt bei Nora.
Aufgaben
- Hat Bea gegen Nora einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB?
- Kann Bea die Ticketkosten von Nora nach § 122 BGB verlangen?
- Kommt eine Haftung Pauls nach § 179 BGB in Betracht?
- Variante: Paul hatte bewusst nur 250 Euro angeboten. Nora verweigert die Genehmigung. Bea kennt die Vollmachtsgrenze nicht und muss sie nicht kennen. Wie ändert sich die Lösung?
Bearbeitung
Plane etwa 40 Minuten ein. Untersuche zunächst den Vollmachtsumfang und erst danach den Irrtum. Eine Anfechtung der Vollmachtserteilung ist nicht erklärt. Weitere Ansprüche und Eigentumsfragen bleiben außer Betracht.
Lösung 12C: Irrtum trotz Vertretungsmacht
Die Untergrenze wird im Ausgangsfall eingehalten
I. Anspruch gegen Nora
Bea könnte einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Paul gab eine eigene Angebotserklärung ausdrücklich in Noras Namen ab. Der erklärte Preis von 305 Euro liegt über der Vollmachtsuntergrenze von 300 Euro. Er handelte daher innerhalb seiner Vertretungsmacht.
Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt seine Erklärung für und gegen Nora. Mit Beas Annahme kommt zunächst ein Kaufvertrag zwischen Nora und Bea über 305 Euro zustande.
II. Wirksame Anfechtung
Paul wollte 350 Euro erklären, schrieb aber 305 Euro. Es liegt ein erheblicher Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es für den Willensmangel auf Paul als Vertreter an. Zur Anfechtung des sie bindenden Geschäfts ist Nora berechtigt.
Noras Nachricht erklärt eindeutig die Lösung wegen dieses Irrtums und geht Bea als richtiger Gegnerin zu, § 143 Abs. 1 und 2 BGB. Nora handelt unmittelbar nach Kenntnis und damit unverzüglich, § 121 BGB. Ein Ausschluss ist nicht ersichtlich.
Der Kaufvertrag gilt nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig. Bea kann die Kamera nicht aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
III. Ticketkosten und Vertreterhaftung
Die 12 Euro sind ein Vertrauensschaden. Der Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB richtet sich hier gegen Nora als die durch die Vertretererklärung gebundene und anfechtende Person. § 122 Abs. 2 BGB greift nicht ein. Das Erfüllungsinteresse beträgt 55 Euro; die 12 Euro bleiben darunter und sind zu ersetzen.
Paul haftet nicht nach § 179 BGB, weil seine Erklärung von der Vollmacht gedeckt war. Die Anfechtung des Kaufvertrags macht ihn nicht rückwirkend zu einem Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Variante 12C und Abschlusskontrolle
Fehlende Vollmacht ist ein anderes Problem
Variante: bewusst 250 Euro
Bei einem bewusst angebotenen Preis von 250 Euro fehlt ein Erklärungsirrtum. Zugleich überschreitet Paul die Vollmacht, weil er unter der verbindlichen Untergrenze von 300 Euro verkauft.
Der Vertrag mit Nora ist nach § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam und wird durch ihre Verweigerung endgültig unwirksam. Bea hat keinen Erfüllungsanspruch gegen Nora. Ein Anspruch gegen Nora aus § 122 BGB folgt daraus ebenfalls nicht: Es fehlt eine hierfür maßgebliche Anfechtung oder Nichtigkeit nach § 118 BGB.
Paul kennt die Vollmachtsgrenze und handelt bewusst ohne ausreichende Vertretungsmacht. Nach Verweigerung der Genehmigung haftet er grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz nach Beas Wahl. Die Beschränkung des Absatzes 2 greift nicht ein; auch ein Ausschluss nach Absatz 3 ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Dein Prüfungsweg durch das Skript
Beginne jeden Fall mit Person, Begehren und Anspruchsgrundlage. Ordne dann jede Erklärung ihrem Inhalt, ihrer Wirksamkeit und gegebenenfalls der vertretenen Person zu. Unterscheide Vertragsschluss, Wirksamkeit, Erfüllung und Durchsetzbarkeit.
Ein Kaufvertrag ist unwirksam. Ist deshalb auch die Übereignung unwirksam?
Nicht automatisch. Verpflichtung und Verfügung sind aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips eigenständig zu prüfen.
Was unterscheidet fehlende Vertretungsmacht von einem Irrtum des bevollmächtigten Vertreters?
Wann ist eine Falllösung begründet?
Wenn sie die entscheidenden Tatbestandsmerkmale nennt, die konkreten Tatsachen darunter einordnet und daraus die jeweilige Rechtsfolge ableitet.
Dein Lerndurchgang
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