BGB AT · Modul 04 von 12
Abgabe, Zugang und Widerruf
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Wann wird die Erklärung wirksam?
Nicht jeder fertige Text ist schon abgegeben
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird grundsätzlich wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zugang setzt regelmäßig voraus, dass die Erklärung zuvor abgegeben wurde. Zwischen Abfassung, Abgabe und Zugang können unterschiedliche Zeitpunkte liegen.
Abgabe
Eine empfangsbedürftige Erklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie willentlich so in Richtung des Empfängers auf den Weg bringt, dass er unter normalen Umständen mit ihrem Zugang rechnen darf. Ein fertig geschriebener, aber auf dem eigenen Schreibtisch zurückgehaltener Brief ist noch nicht abgegeben. Die Übergabe an einen verlässlich beauftragten Boten kann dagegen genügen.
Eine ohne Willen des Erklärenden versandte Erklärung wirft ein Zurechnungsproblem auf. Nach überwiegender Auffassung fehlt es bei einer bloß abhandengekommenen Erklärung an wirksamer Abgabe. Ob und auf welcher Grundlage trotzdem ein Vertrauensschaden zu ersetzen ist, ist gesondert zu prüfen. Die Lösung lautet nicht schlicht „Brief angekommen, also Vertrag“.
Zugang
Zugang liegt vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Zum Machtbereich gehört etwa der zugeordnete Briefkasten. Entscheidend sind Zugangsmöglichkeit und normale Verhältnisse, nicht zwingend das tatsächliche Lesen.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach der Abgabe hindern das Wirksamwerden grundsätzlich nicht (§ 130 Abs. 3 BGB). Die erforderliche Geschäftsfähigkeit bei Abgabe bleibt eine andere Frage.
Mündlich, schriftlich, elektronisch
Der Übermittlungsweg verändert die Prüfung
Erklärungen unter Anwesenden
Bei einer mündlichen Erklärung unter Anwesenden muss die Erklärung wahrgenommen werden können. Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie genügt grundsätzlich, dass der Erklärende bei verständiger Beurteilung annehmen darf, der Empfänger habe sie richtig verstanden. Erkennt er ein Missverständnis oder war die Äußerung ersichtlich unverständlich, kann er darauf nicht vertrauen.
Eine schriftliche Erklärung unter Anwesenden geht regelmäßig durch Aushändigung des Schriftstücks zu, wenn der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhält. Das tatsächliche Lesen ist grundsätzlich nicht nötig.
Telefon und Messenger
Ein unmittelbares Telefonat ist für die Annahmefrist ein Gespräch unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei elektronischer Kommunikation musst du zwischen einem unmittelbaren Dialog und zeitversetzter Übermittlung unterscheiden. Das bloße Wort „Chat“ beantwortet noch nicht sämtliche Fragen zu Zugang und Annahmefrist.
Bei E-Mails kommt es auf den Eingang im für den Empfang bestimmten elektronischen Bereich und die gewöhnliche Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann eine während üblicher Geschäftszeiten abrufbar auf dem Mailserver eingegangene E-Mail bereits zugehen, ohne geöffnet zu werden. Für private Nachrichten und Eingänge außerhalb üblicher Zeiten sind die Umstände gesondert zu würdigen.
Eine Versandbestätigung beweist nicht ohne Weiteres den Zugang. Auch die technisch erfolgreiche Absendung und das tatsächliche Eintreffen sind verschiedene Tatsachen. Im Klausursachverhalt sind entsprechende Feststellungen oft vorgegeben.
Boten und Empfangspersonen
Wer trägt das Übermittlungsrisiko?
Erklärungsbote
Ein Erklärungsbote transportiert eine fremde Erklärung. Er bildet nicht selbst deren rechtsgeschäftlichen Inhalt. Verliert er den Brief, fehlt grundsätzlich der Zugang beim Empfänger. Übermittelt er den Inhalt versehentlich falsch, kann § 120 BGB einen Anfechtungsgrund eröffnen, wenn die Erklärung sonst wirksam geworden ist.
Empfangsbote
Ein Empfangsbote ist zur Entgegennahme geeignet und nach der Verkehrsanschauung oder aufgrund einer Ermächtigung als Empfangsperson anzusehen. Bei einer im Haushalt lebenden geeigneten erwachsenen Person kann dies vorliegen. Zugang tritt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ein, zu dem unter normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden darf.
Ein Empfangsvertreter empfängt dagegen mit entsprechender Vertretungsmacht unmittelbar für den Vertretenen (§ 164 Abs. 3 BGB). Zugang beim Vertreter und Zugang bei einem Boten sind daher nicht gleichzusetzen.
Zugangshindernisse
Wer den Zugang treuwidrig vereitelt, kann sich nach § 242 BGB nicht ohne Weiteres auf den fehlenden oder verspäteten Zugang berufen. Bei bloß fahrlässiger Erschwerung kann ein unverzüglicher erneuter Zustellversuch erforderlich sein, damit sich der Erklärende auf den ursprünglichen Zeitpunkt berufen darf. Bei gezielter treuwidriger Verhinderung können weitergehende Folgen eintreten. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall begründet werden.
Nicht voll Geschäftsfähige
Gegenüber einem Geschäftsunfähigen wird eine Erklärung grundsätzlich erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 Abs. 1 BGB). Bei beschränkt Geschäftsfähigen gilt dies grundsätzlich ebenfalls; § 131 Abs. 2 BGB lässt insbesondere für lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärungen und bei Einwilligung Ausnahmen zu.
Widerruf einer Erklärung
Zugang ist der entscheidende Zeitpunkt
§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern: Geht dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zu, wird die Erklärung nicht wirksam. Der Widerruf muss seinerseits zugehen. Dass er früher abgeschickt wurde, reicht nicht.
Zwei Übermittlungswege
S versendet ein Kaufangebot per Brief. Bevor der Brief beim Empfänger zugeht, erklärt S diesem am Telefon eindeutig, das Angebot solle nicht gelten. Wird der telefonische Widerruf sofort verstanden und trifft der Brief erst später ein, verhindert der Widerruf dessen Wirksamwerden.
Ist das Angebot bereits zugegangen, hilft § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht mehr. Die Bindung an das Angebot richtet sich dann insbesondere nach § 145 BGB. Eine wirksame Aufhebung oder ein anderer gesetzlicher Lösungsgrund wäre gesondert zu prüfen.
Widerruf ist nicht immer dasselbe
Der Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft das Wirksamwerden einer Erklärung. Ein Verbraucherwiderruf nach §§ 312g, 355 BGB betrifft unter besonderen Voraussetzungen die Lösung von einer vertraglichen Bindung. Der Widerruf einer Vollmacht wiederum betrifft die Vertretungsmacht. Die gemeinsame Bezeichnung ersetzt nicht die Prüfung der jeweiligen Norm.
Prüfungsschema
- Ist die Ausgangserklärung empfangsbedürftig und abgegeben?
- Wann geht sie nach dem konkreten Übermittlungsweg zu?
- Liegt eine als Widerruf auszulegende Erklärung vor?
- Wann geht der Widerruf zu?
- Geht er vorher oder gleichzeitig zu, verhindert er das Wirksamwerden.
Fall 04: Der Brief vor dem Anruf
Erst einen Zeitstrahl zeichnen
Verkäuferin Eva (E) wirft am Dienstag um 10 Uhr ein verbindliches schriftliches Angebot über ihre Kamera für 240 Euro in Finns (F) Hausbriefkasten. Im betreffenden Wohngebiet ist zu dieser Uhrzeit gewöhnlich mit der Leerung nach dem morgendlichen Posteinwurf zu rechnen. F ist an diesem Tag ausnahmsweise bis abends unterwegs. Um 11 Uhr erreicht E ihn telefonisch und erklärt: „Mein Angebot soll nicht gelten.“ F versteht sie. Erst um 20 Uhr öffnet er den Brief.
Gehe davon aus, dass der Briefkasten F zugeordnet ist und keine besonderen Absprachen über den Zugang bestehen.
Aufgaben
- Wann geht das schriftliche Angebot zu?
- Verhindert der Anruf um 11 Uhr sein Wirksamwerden?
- Kann F allein deshalb noch nicht gebunden sein, weil er den Brief erst abends liest?
- Wie ist die Abwandlung zu beurteilen?
Abwandlung
E ruft bereits um 9 Uhr an, erklärt den Widerruf verständlich und wirft den Brief erst um 10 Uhr ein. F hört beide Erklärungen beziehungsweise erhält den Brief wie beschrieben.
Lösungsskizze vorbereiten
Notiere für jede Erklärung ihren Inhalt, den Übermittlungsweg und den Zugangszeitpunkt. Begründe insbesondere, ob Fs ausnahmsweise Abwesenheit den objektiven Maßstab verändert. Ein Satz wie „Er konnte es nicht lesen“ reicht ohne Bezug zu den gewöhnlichen Umständen nicht aus.
Lösung und Wiederholung 04
Lesen und Zugang sind verschieden
Lösung
Das Angebot geht F um 10 Uhr zu. Es gelangt in seinen zugeordneten Briefkasten. Nach den ausdrücklich vorgegebenen gewöhnlichen Verhältnissen ist bereits zu diesem Zeitpunkt mit Kenntnisnahme zu rechnen. Fs ausnahmsweise Abwesenheit verschiebt den Zugang nicht.
Der telefonische Widerruf geht um 11 Uhr zu, weil F die Erklärung sofort versteht. Er kommt damit nach dem Zugang des Angebots. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB verhindert dessen Wirksamwerden nicht. Ob und bis wann F das Angebot noch annehmen kann, richtet sich nach den Regeln des Vertragsschlusses; eine Annahme ist im Sachverhalt noch nicht erfolgt.
In der Abwandlung geht der Widerruf um 9 Uhr zu und damit vor dem Angebot. Das Angebot wird durch den späteren Briefeinwurf nicht wirksam.
Reicht die Absendung einer empfangsbedürftigen Erklärung?
Grundsätzlich nicht. Neben der Abgabe ist Zugang erforderlich (§ 130 Abs. 1 BGB). Ausnahmen sind anhand ihrer besonderen Voraussetzungen zu prüfen.
Wann liegt Zugang unter Abwesenden vor?
Bei Gelangen in den Machtbereich des Empfängers und gewöhnlicher Möglichkeit der Kenntnisnahme. Das tatsächliche Lesen ist grundsätzlich nicht nötig.
Wann wird der Zugang beim Empfangsboten zugerechnet?
Grundsätzlich dann, wenn unter normalen Umständen die Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist. Beim Empfangsvertreter gilt dagegen § 164 Abs. 3 BGB.
Wann verhindert ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB das Wirksamwerden?
Wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Ausgangserklärung zugeht. Ein bloß früherer Versand genügt nicht.
Dein Lerndurchgang
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